TE Bvwg Beschluss 2018/5/16 W208 2100955-2

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AVG §32 Abs2
AVG §33
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §46

Spruch

W208 2100955-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER, über den Antrag des Dr. med. vet. XXXX vom 07.07.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, W208 2100955-1, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES WELS vom 22.01.2015, GZ Jv 3992/14d-33(519 Rev 5580/14y) betreffend der Einbringung von Gerichtsgebühren zurückgewiesen wurde, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Im Grundverfahren (einem Strafverfahren wegen Veruntreuung zu 11 St 110/11d) wurde der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der antragstellenden Partei (aP) durch das Landesgericht WELS mit Beschluss vom 09.07.2014, 24 Bl 61/14t-4, als unzulässig zurückgewiesen und der aP gem. § 196 Abs 2 Strafprozessordnung (StPO) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von € 90,-- aufgetragen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes LINZ (OLG) vom 22.08.2014, 9 Bs 236/14s, als unzulässig zurückgewiesen, womit der Beschluss rechtskräftig wurde.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.11.2014 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) diese Kosten zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 98,-- der aP vor.

3. Dagegen erhob die aP fristgerecht am 17.11.2014 Vorstellung, welche am 18.11.2014 der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde.

4. Mit Schriftsatz an die aP vom 21.11.2014 wurde durch die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, der erhobene Sachverhalt und die Rechtslage der aP mitgeteilt sowie dieser Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

5. Am 28.11.2014 (eingelangt beim LG am 01.12.2014) brachte die aP eine Stellungnahme ein. Diese richtete sich inhaltlich gegen die Feststellung des OLG, dass die im Grundverfahren vorgeworfene Veruntreuung verjährt sei und führte dazu weitere inhaltliche Argumente an.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22.01.2015 wurde der Vorstellung nicht stattgegeben.

In der Begründung wurde zusammengefasst nach Darstellung des Verfahrensganges angeführt, dass im Sinne des § 6b Abs 4 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) in der Stellungnahme der aP keine neuen Tatsachen oder Beweismittel angeführt worden seien, die eine andere Entscheidung in der Sache herbeiführen hätten können. Das Justizverwaltungsorgan sei an die Entscheidung des Gerichtes gebunden und könne den rechtskräftigen Bestand der Leistungsverpflichtung nicht mehr - auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichweise geänderten Sachverhaltes - überprüfen.

7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.01.2015) richtete sich die am 30.01.2015 per Fax eingebrachte Beschwerde.

In dieser wurde einleitend angeführt, dass die Frist vollständig ausgeschöpft und die aufschiebende Wirkung beantragt werde. Als inhaltlichen Beschwerdegrund wurde auf den nach Ansicht der aP nicht verjährten Strafanspruch verwiesen, eine Entscheidung des BVwG vom 03.09.2014, W176 2011213 sowie eine Reihe von VwGH-Entscheidungen angeführt. Weiters wurden bereits in der Vorstellung erwähnte inhaltliche Behauptungen zum Grundverfahren wiederholt ("Unfall" eines Dressurpferdes, nicht bewiesene Zahlungen, keine Namhaftmachung eines Versicherers etc.).

8. Mit Schreiben vom 10.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

9. In der Folge brachte die aP einen von ihr verfassten Schriftsatz vom 10.03.2015 im März, Mai und Juli 2015 dem LG zur Kenntnis, welche diesen jeweils an das BVwG weiterleitete. Inhaltlich wurde Schadenersatz für das Dressurpferd und die Aufklärung des Sachverhaltes durch die Strafverfolgungsbehörden der Republik Österreich begehrt.

Eine weitere Eingabe erfolgte mit Schriftsatz vom 29.08.2015, wo Beschwerde geführt wurde, dass der Name des Reiters des Pferdes bis heute nicht preisgegeben worden sei und eine Entscheidung des Strafgerichtes in der Sache (nach einer Verhandlung) gefordert wurde. Dieser Schriftsatz wurde um weitere inhaltliche Angaben zum Verfahren ergänzt und am 04.02.2016 neuerlich dem LG übermittelt (und von diesem an das BVwG weitergeleitet).

Mit Fax vom 09.10.2016 (vorgelegt vom LG an das BVwG am 10.10.2016) erfolgte eine weitere Eingabe. Inhaltlich führte diese eine Vertragsverletzung des im Grundverfahren bei der Staatsanwaltschaft Angezeigten an, weil dieser einen vertragsfremden Reiter auf dem ihm anvertrauten Dressurpferd eingesetzt habe und dessen Name nicht preisgäbe. Im Übrigen werde an dem bisher Gesagten festgehalten.

10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, W208 2100955-1/11E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zustellungsversuche an die in der Beschwerde angeführte Adresse in DEUTSCHLAND: XXXX A XXXX blieben erfolglos.

Irrtümlich wurde der belangten Behörde vom BVwG bekanntgegeben, dass das Erkenntnis der aP zugestellt worden wäre und betrieb diese die Vollstreckung.

11. Dies veranlasste die aP zum gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 07.07.2017 (eingelangt beim LG am 12.07.2017 registriert unter GZ Jv 3992/14d-33[519 Rev 686/15v], weitergeleitet an das BVwG und unter der Zahl W208 2100955-2 registriert) der von einer neuen Adresse des BF in XXXX N XXXX , abgesendet wurde. Im Ergebnis führte die aP an, dass die Wiedereinsetzung zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH bzw Beschwerde an den VfGH zuzulassen sei, weil ihr die Entscheidung des BVwG vom 31.10.2016 nicht zugestellt worden sei.

Das BVwG überprüfte daraufhin die Zustellung und unternahm einen neuerlichen Zustellversuch an diese Adresse, der jedoch wiederum erfolglos blieb.

Am 02.08.2017 wurde ein Ersuchen um Amts- und Rechtshilfe an die Regierung OBERPFALZ gestellt. Ein Zustellversuch der Regierung OBERPFALZ am 21.08.2017 brachte das Ergebnis, dass der BF mit unbekannter Adresse verzogen sei.

13. Vom LG erfolgten Nachreichungen von Eingaben der aP vom 07.07.2017 (eingelangt beim BVwG am 18.08.2017) und 17.08.2017 (eingelangt beim BVwG am 28.08.2017).

14. Erst ein weiterer Zustellversuch am 04.04.2018 war schließlich erfolgreich und behob die aP das angeführte Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, W208 2100955-1 am 14.04.2018 (lt. rückübermittelten internationalem Rückschein, eingelangt beim BVwG am 14.05.2018).

15. In der Zwischenzeit bzw. in der Folge erfolgten eine Reihe weiterer inhaltlich nahezu identer Eingaben der aP direkt mit Fax an das BVwG (15. 16., 18. und 19.04.2018, sowie 04.05. und 08.05.2018).

Die aP führte darin zusammengefasst aus, dass sie die Entscheidung des BVwG vom 31.10.2016 erstmals am 14.04.2018 erhalten habe und davon ausgehe, dass die Wiedereinsetzung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gewährt werde. Im Übrigen sei die zugestellte Entscheidung unwirksam, weil nicht ordnungsgemäß unterschrieben und beglaubigt, es lägen nicht näher ausgeführte Verfahrensmängel vor (Nichteinhaltung Anspruch auf den gesetzlicher Richter, der Vorlagepflicht gegenüber dem Beschuldigten und Konfrontationsrecht mit Zeugen, Verjährungsfrage etc.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt steht fest.

Insbesondere steht fest, dass das abweisende Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, W208 2100955-1/11E der aP erst am 14.04.2018 zugestellt wurde.

Das Erkenntnis wurde im Akt vom erkennenden Richter handschriftlich gefertigt und mit elektronischer Signatur (08.11.2016, 14:45 Uhr) amtssigniert.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der Verfahren W208 2100955-1 und W208 2100955-2, insb. aus dem Internationalen Rückschein über die erfolgreiche Zustellung in Deutschland am 14.04.2018, der dem BVwG am 14.05.2018 zugegangen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet (Hervorhebungen durch BVwG):

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Antrag zurückzuweisen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 26 Abs 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung an den Revisonswerber.

3.3. Gemäß § 32 Abs 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

3.4. Das angefochtene Erkenntnis wurde der aP, wie dem Zustellschein gut leserlich zu entnehmen ist, am 14.04.2018 rechtmäßig zugestellt.

Die Revisionsfrist an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beträgt 6 Wochen ab Zustellung und endet daher am 26.05.2018, da dies ein Samstag ist verschiebt sich das Ende der Frist gemäß § 33 AVG auf Montag den 28.05.2018.

Die Revision muss innerhalb der Frist des § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an das BVwG (§ 24 Abs 1 iVm § 25a Abs 5 VwGG) übergeben werden. Sie muss den in § 28 VwGG angeführten Inhalt aufweisen und von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein (§ 24 Abs 2 VwGG), gleichzeitig ist eine Eingabengebühr von € 240,-- (§ 24a VwGG) zu entrichten.

3.5. Da die Revisionsfrist im gegenständlichen Fall - entgegen der Ansicht der aP - noch offen ist, liegt noch keine Fristversäumnis und auch kein Rechtsnachteil der aP vor. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 VwGG für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben und ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Die aP wird abschließend darauf hingewiesen, dass Anträge auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist für ein Beschwerde an den VfGH bei diesem einzubringen sind (§ 33 VfGG iVm Art 144 B-VG), aber auch hier eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses gilt, sodass die Frist noch nicht abgelaufen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Formulierung des § 46 VwGG ist eindeutig.

Schlagworte

Fristversäumung, Gerichtsgebühren, Revisionsfrist,
Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2100955.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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