TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W107 2118633-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BWG §59
BWG §63
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §31 Abs2 Z4
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VwGG §25a Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §50 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 59 heute
  2. BWG § 59 gültig ab 02.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  3. BWG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  4. BWG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  5. BWG § 59 gültig von 27.03.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1999
  6. BWG § 59 gültig von 01.01.1999 bis 26.03.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  7. BWG § 59 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  8. BWG § 59 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996
  1. BWG § 63 heute
  2. BWG § 63 gültig von 19.02.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. BWG § 63 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  4. BWG § 63 gültig von 29.05.2021 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 63 gültig von 03.01.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. BWG § 63 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. BWG § 63 gültig von 27.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  8. BWG § 63 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  9. BWG § 63 gültig von 17.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  10. BWG § 63 gültig von 29.12.2015 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  11. BWG § 63 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  12. BWG § 63 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  13. BWG § 63 gültig von 01.01.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  14. BWG § 63 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  15. BWG § 63 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  16. BWG § 63 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  17. BWG § 63 gültig von 01.11.2007 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  18. BWG § 63 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  19. BWG § 63 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  20. BWG § 63 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  21. BWG § 63 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  22. BWG § 63 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  23. BWG § 63 gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  24. BWG § 63 gültig von 21.04.2000 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  25. BWG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. BWG § 63 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  27. BWG § 63 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  28. BWG § 63 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  29. BWG § 63 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W107 2118633-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.11.2015, Zl. FMA- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.11.2015, Zl. FMA- römisch 40 , zu Recht:

A)

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG und 45 Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde") vom 10.11.2015 richtet sich an die XXXX (im Folgenden "Bank") und enthält folgenden Spruch:1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde") vom 10.11.2015 richtet sich an die römisch 40 (im Folgenden "Bank") und enthält folgenden Spruch:

"Die XXXX BANK Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX , XXXX mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft."Die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , römisch 40 mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft.

Weiters war die XXXX zum 31.12.2014 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG:Weiters war die römisch 40 zum 31.12.2014 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen gemäß Paragraph 30, BWG:

1. der Kreditinstitutsgruppe XXXX , welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, sowie1. der Kreditinstitutsgruppe römisch 40 , welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 und ihre nachgeordneten Institute, darunter die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft, umfasst, sowie

2. der Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.2. der Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.

Sie sind seit 25.03.1999 Vorstand der XXXX Bank AG mit dem Sitz in XXXX , XXXX , eingetragen unter der FN XXXX des XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten:Sie sind seit 25.03.1999 Vorstand der römisch 40 Bank AG mit dem Sitz in römisch 40 , römisch 40 , eingetragen unter der FN römisch 40 des römisch 40 . Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF zu verantworten:

I.1. Es wurde von der XXXX Aktiengesellschaft gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der XXXX BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter I.1. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .römisch eins.1. Es wurde von der römisch 40 Aktiengesellschaft gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter römisch eins.1. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 .

Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.1. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.1. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.

I.2. Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzern-lage¬bericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der FMA und der OeNB all diese unter I.2. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .römisch eins.2. Es wurde von der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzern-lage¬bericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der FMA und der OeNB all diese unter römisch eins.2. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 .

Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.2. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.2. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.

I.3. Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " XXXX " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " XXXX ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX ", mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015, um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter I.3. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .römisch eins.3. Es wurde von der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 ", mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 und ihre nachgeordneten Institute, darunter die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015, um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter römisch eins.3. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 .

Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.3. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.3. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I.1. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Ad römisch eins.1. Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Ad I.2. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Ad römisch eins.2. Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 59, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Ad I.3. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Ad römisch eins.3. Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 59, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Ad I.1. 9.000 EUROAd römisch eins.1. 9.000 EURO

Ad I.2. 9.000 EUROAd römisch eins.2. 9.000 EURO

Ad I.3. 9.000 EUROAd römisch eins.3. 9.000 EURO

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von -

Freiheitsstrafe von ---

Gemäß §§Gemäß Paragraphen

Ad I.1. bis I.3. jeweils § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013Ad römisch eins.1. bis römisch eins.3. jeweils Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 2.700 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

29.700 Euro."

3. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten und zusammengefasst vorgebracht, es liege Befangenheit einiger Mitarbeiter der belangten Behörde vor, es sei keine ordentliche Akteneinsicht gewährt und gegen das Recht auf Gehör verstoßen worden; es liege kein fahrlässiges Handeln der Vorstände vor, weil die Verspätung durch nicht beeinflussbare externe Umstände bedingt worden sei; zudem werde die ungemessen hohe Strafe bekämpft, da die belangte Behörde aufgrund der Tatsache, dass für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt worden sei, gemäß Bestimmung des § 99d Abs. 5 BWG von der Bestrafung der Geschäftsleiter hätte absehen könne. Besondere Umstände, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen würden, seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden.3. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten und zusammengefasst vorgebracht, es liege Befangenheit einiger Mitarbeiter der belangten Behörde vor, es sei keine ordentliche Akteneinsicht gewährt und gegen das Recht auf Gehör verstoßen worden; es liege kein fahrlässiges Handeln der Vorstände vor, weil die Verspätung durch nicht beeinflussbare externe Umstände bedingt worden sei; zudem werde die ungemessen hohe Strafe bekämpft, da die belangte Behörde aufgrund der Tatsache, dass für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt worden sei, gemäß Bestimmung des Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG von der Bestrafung der Geschäftsleiter hätte absehen könne. Besondere Umstände, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen würden, seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden.

4. Mit Beschluss vom 23.12.2016 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den Verfassungsgerichtshof, dort eingelangt am 31.01.2017, der Antrag gestellt, § 99d BWG (ganz bzw. teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben (dort geführt zu Zahl G 21/2017). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.4. Mit Beschluss vom 23.12.2016 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den Verfassungsgerichtshof, dort eingelangt am 31.01.2017, der Antrag gestellt, Paragraph 99 d, BWG (ganz bzw. teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben (dort geführt zu Zahl G 21/2017). Diese

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten