Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W107 2118633-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.11.2015, Zl. FMA- XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.11.2015, Zl. FMA- römisch 40 , zu Recht:
A)
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG und 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG und 45 Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde") vom 10.11.2015 richtet sich an die XXXX (im Folgenden "Bank") und enthält folgenden Spruch:1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde") vom 10.11.2015 richtet sich an die römisch 40 (im Folgenden "Bank") und enthält folgenden Spruch:
"Die XXXX BANK Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX , XXXX mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft."Die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , römisch 40 mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft.
Weiters war die XXXX zum 31.12.2014 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG:Weiters war die römisch 40 zum 31.12.2014 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen gemäß Paragraph 30, BWG:
1. der Kreditinstitutsgruppe XXXX , welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, sowie1. der Kreditinstitutsgruppe römisch 40 , welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 und ihre nachgeordneten Institute, darunter die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft, umfasst, sowie
2. der Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.2. der Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.
Sie sind seit 25.03.1999 Vorstand der XXXX Bank AG mit dem Sitz in XXXX , XXXX , eingetragen unter der FN XXXX des XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten:Sie sind seit 25.03.1999 Vorstand der römisch 40 Bank AG mit dem Sitz in römisch 40 , römisch 40 , eingetragen unter der FN römisch 40 des römisch 40 . Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF zu verantworten:
I.1. Es wurde von der XXXX Aktiengesellschaft gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der XXXX BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter I.1. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .römisch eins.1. Es wurde von der römisch 40 Aktiengesellschaft gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter römisch eins.1. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 .
Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.1. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.1. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.
I.2. Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzern-lage¬bericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der FMA und der OeNB all diese unter I.2. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .römisch eins.2. Es wurde von der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzern-lage¬bericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " römisch 40 Bank", welche die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der FMA und der OeNB all diese unter römisch eins.2. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 .
Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.2. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.2. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.
I.3. Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " XXXX " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " XXXX ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX ", mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015, um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter I.3. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .römisch eins.3. Es wurde von der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 ", mit Sitz in römisch 40 , römisch 40 und ihre nachgeordneten Institute, darunter die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015, um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter römisch eins.3. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch römisch 40 .
Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der XXXX BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, XXXX und XXXX , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die XXXX BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter I.3. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.Die im Tatzeitraum und auch schon zum Stichtag 31.12.2014 zur Vertretung der römisch 40 BANK Aktiengesellschaft nach außen befugten Vorstände, römisch 40 und römisch 40 , haben durch fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Überwachung bzw. Kontrolle einer für die römisch 40 BANK Aktiengesellschaft tätigen Person diese verspäteten Vorlagen ermöglicht und haben durch fahrlässiges Verhalten durch verspätete Aufstellung der unter römisch eins.3. angeführten Dokumente und weiters durch fahrlässiges Verhalten in Bezug auf die verspäteten Vorlagen auch selbst nicht für eine rechtzeitige Übermittlung Sorge getragen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad I.1. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Ad römisch eins.1. Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
Ad I.2. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Ad römisch eins.2. Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 59, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
Ad I.3. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013 iVm § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Ad römisch eins.3. Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2012, in Verbindung mit Paragraph 59, BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Ad I.1. 9.000 EUROAd römisch eins.1. 9.000 EURO
Ad I.2. 9.000 EUROAd römisch eins.2. 9.000 EURO
Ad I.3. 9.000 EUROAd römisch eins.3. 9.000 EURO
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von -
Freiheitsstrafe von ---
Gemäß §§Gemäß Paragraphen
Ad I.1. bis I.3. jeweils § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013Ad römisch eins.1. bis römisch eins.3. jeweils Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 2.700 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
29.700 Euro."
3. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten und zusammengefasst vorgebracht, es liege Befangenheit einiger Mitarbeiter der belangten Behörde vor, es sei keine ordentliche Akteneinsicht gewährt und gegen das Recht auf Gehör verstoßen worden; es liege kein fahrlässiges Handeln der Vorstände vor, weil die Verspätung durch nicht beeinflussbare externe Umstände bedingt worden sei; zudem werde die ungemessen hohe Strafe bekämpft, da die belangte Behörde aufgrund der Tatsache, dass für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt worden sei, gemäß Bestimmung des § 99d Abs. 5 BWG von der Bestrafung der Geschäftsleiter hätte absehen könne. Besondere Umstände, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen würden, seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden.3. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten und zusammengefasst vorgebracht, es liege Befangenheit einiger Mitarbeiter der belangten Behörde vor, es sei keine ordentliche Akteneinsicht gewährt und gegen das Recht auf Gehör verstoßen worden; es liege kein fahrlässiges Handeln der Vorstände vor, weil die Verspätung durch nicht beeinflussbare externe Umstände bedingt worden sei; zudem werde die ungemessen hohe Strafe bekämpft, da die belangte Behörde aufgrund der Tatsache, dass für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt worden sei, gemäß Bestimmung des Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG von der Bestrafung der Geschäftsleiter hätte absehen könne. Besondere Umstände, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen würden, seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden.
4. Mit Beschluss vom 23.12.2016 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den Verfassungsgerichtshof, dort eingelangt am 31.01.2017, der Antrag gestellt, § 99d BWG (ganz bzw. teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben (dort geführt zu Zahl G 21/2017). Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.4. Mit Beschluss vom 23.12.2016 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an den Verfassungsgerichtshof, dort eingelangt am 31.01.2017, der Antrag gestellt, Paragraph 99 d, BWG (ganz bzw. teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben (dort geführt zu Zahl G 21/2017). Diese