TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W159 2152822-1

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W159 2152822-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit §§ 9 BFA-VG, 52 Absatz 2 Z, 52 Absatz 9, 46 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 1, 57 und 10 Absatz 1 Ziffer 3, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, 52 Absatz 2 Z, 52 Absatz 9, 46 und 55 Absatz 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte (spätestens) am 23.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.09.2015 wurde er von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei wurde als Geburtsdatum der XXXX und als Sprache bzw. Volksgruppe "Dari" protokolliert. Zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller an, dass er ein Computergeschäft gehabt habe und an junge Leute Spiele verkauft habe. Die Taliban hätten gefordert, dass er dieses Geschäft zusperre und mit ihnen zusammenarbeite. Er sei dann nach Hause geflüchtet und habe sich versteckt und sei aus Afghanistan geflüchtet. Sein Bruder XXXX habe auch Probleme mit den Taliban gehabt und sei nach Dubai geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die Taliban töten würden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte (spätestens) am 23.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.09.2015 wurde er von der Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei wurde als Geburtsdatum der römisch 40 und als Sprache bzw. Volksgruppe "Dari" protokolliert. Zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller an, dass er ein Computergeschäft gehabt habe und an junge Leute Spiele verkauft habe. Die Taliban hätten gefordert, dass er dieses Geschäft zusperre und mit ihnen zusammenarbeite. Er sei dann nach Hause geflüchtet und habe sich versteckt und sei aus Afghanistan geflüchtet. Sein Bruder römisch 40 habe auch Probleme mit den Taliban gehabt und sei nach Dubai geflüchtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, dass ihn die Taliban töten würden.

Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an den XXXX vor. Am 07.12.2016 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ einvernommen. Er gab an, dass es bei der polizeilichen Erstbefragung Fehler gegeben habe. Zum Beispiel habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und nur zwei Jahre gearbeitet und keine acht Jahre gearbeitet. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder und sei gesund. Er habe in XXXX , XXXX , zuletzt gemeinsam mit seinem älteren Bruder in der Wohnung seines Onkels mütterlicherseits in Afghanistan gelebt. Die restliche Familie habe sich im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX aufgehalten. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern würden noch dort leben. Er habe aber seit seinem achten Lebensjahr bei seinem Onkel in XXXX gelebt, weil er dort in die Schule gehen konnte und er in seinem Heimatort diese Möglichkeit nicht gehabt habe. Außerdem der bereits erwähnten Kernfamilie habe er noch drei Tanten mütterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits, während sein Vater ein Einzelkind gewesen sei. Die Bekannten und Onkel würden teilweise in XXXX und teilweise in XXXX wohnen. Sein Vater habe eine eigene Tischlerei und seine Brüder würden ihm helfen. Sein Onkel in XXXX sei Arzt und die Onkel würden in der Lebensmittelbranche arbeiten. Das Haus in XXXX gehöre der Familie. Sie hätten auch ein Grundstück. Seinen Reisepass habe er bereits vorgelegt. Weiters legte er ein Schuldiplom, eine Tazkira, einen Drohbrief, einen Mietvertrag für das von ihm gemietete Geschäftslokal, sowie Deutschkursbestätigungen und Bestätigungen für ehrenamtliche Arbeit vor.Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an den römisch 40 vor. Am 07.12.2016 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ einvernommen. Er gab an, dass es bei der polizeilichen Erstbefragung Fehler gegeben habe. Zum Beispiel habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und nur zwei Jahre gearbeitet und keine acht Jahre gearbeitet. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder und sei gesund. Er habe in römisch 40 , römisch 40 , zuletzt gemeinsam mit seinem älteren Bruder in der Wohnung seines Onkels mütterlicherseits in Afghanistan gelebt. Die restliche Familie habe sich im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 aufgehalten. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern würden noch dort leben. Er habe aber seit seinem achten Lebensjahr bei seinem Onkel in römisch 40 gelebt, weil er dort in die Schule gehen konnte und er in seinem Heimatort diese Möglichkeit nicht gehabt habe. Außerdem der bereits erwähnten Kernfamilie habe er noch drei Tanten mütterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits, während sein Vater ein Einzelkind gewesen sei. Die Bekannten und Onkel würden teilweise in römisch 40 und teilweise in römisch 40 wohnen. Sein Vater habe eine eigene Tischlerei und seine Brüder würden ihm helfen. Sein Onkel in römisch 40 sei Arzt und die Onkel würden in der Lebensmittelbranche arbeiten. Das Haus in römisch 40 gehöre der Familie. Sie hätten auch ein Grundstück. Seinen Reisepass habe er bereits vorgelegt. Weiters legte er ein Schuldiplom, eine Tazkira, einen Drohbrief, einen Mietvertrag für das von ihm gemietete Geschäftslokal, sowie Deutschkursbestätigungen und Bestätigungen für ehrenamtliche Arbeit vor.

Er sei Paschtune und Sunnit. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend zwei Jahre lang in XXXX ein Geschäft geführt, wobei er die Örtlichkeit näher beschrieb. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe sowohl mit seinen Eltern, als auch mit seinem Onkel telefonischen Kontakt, mit seinem Onkel sogar wöchentlich. Er habe erfahren, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei, aber von den Dorfbewohnern befreit worden sei. Für die Kosten der Flucht habe ihn sein Bruder unterstützt. Er sei von Afghanistan in den Iran geflogen. Er habe ein Visum für den Iran besessen und sei dann schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.Er sei Paschtune und Sunnit. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend zwei Jahre lang in römisch 40 ein Geschäft geführt, wobei er die Örtlichkeit näher beschrieb. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe sowohl mit seinen Eltern, als auch mit seinem Onkel telefonischen Kontakt, mit seinem Onkel sogar wöchentlich. Er habe erfahren, dass sein Vater von den Taliban mitgenommen worden sei, aber von den Dorfbewohnern befreit worden sei. Für die Kosten der Flucht habe ihn sein Bruder unterstützt. Er sei von Afghanistan in den Iran geflogen. Er habe ein Visum für den Iran besessen und sei dann schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.

Aufgefordert, die Fluchtgründe zu schildern, gab er an, dass er sein Dorf verlassen habe, weil es dort keine Schule gegeben habe. Er sei nach XXXX gegangen und habe dort die Schule beendet. Anschließend habe er ein Geschäft betrieben und zwar habe er Computerspiele und Musik verkauft. Er habe auch auf USB-Sticks Filme und Musik heruntergeladen. Seit ungefähr November 2013 habe er dieses Geschäft betrieben. Nach sechs Monaten sei er zum ersten Mal telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er gegen die Tradition handeln würde und dass er sein Geschäft schließen solle. Außerdem hätten sie gesagt, dass sein Bruder für die Amerikaner arbeiten würde und schon ein paarmal gewarnt worden sei. Zweimal hätten sie ihn telefonisch bedroht und dann hätten sie ihm einen Drohbrief geschickt. Er habe dann Angst gehabt. Im Dezember 2014 sei die amerikanische Firma, wo sein Bruder gearbeitet habe, wieder zurück in die USA gegangen und sein Bruder sei arbeitslos gewesen. Er sei dann gemeinsam mit seinem Bruder an einem Feiertag ins Dorf zurückgefahren. Da seien dann bewaffnete Leute in ihr Haus gekommen. Sein Vater habe die Tür geöffnet, weil er gedacht habe, dass es Nachbarn seien. Sein Bruder und er seien aber sofort geflüchtet und noch in der gleichen Nacht zurück nach XXXX gefahren. Er habe dann mit seiner Mutter telefoniert und diese habe ihm sauer und aggressiv berichtet, dass die bewaffneten Männer seinen Vater mitgenommen hätten, obwohl sie eigentlich die Brüder hätten mitnehmen wollen. Nach ein bis zwei Tagen in XXXX seien sie nach Kabul geflüchtet. Sie hätten dort Pässe beantragt und ein Visum für den Iran, da man ihnen gesagt hätte, dass es länger gedauert hätte, seien sie nach Mazar-e Sharif gefahren. Dort hätten sie innerhalb von drei Tagen ein Visum für den Iran bekommen und seien in den Iran geflogen. Sein Bruder sei noch dort geblieben, sei zu den Amerikanern gegangen, aber nunmehr sei er glaublich in Dubai.Aufgefordert, die Fluchtgründe zu schildern, gab er an, dass er sein Dorf verlassen habe, weil es dort keine Schule gegeben habe. Er sei nach römisch 40 gegangen und habe dort die Schule beendet. Anschließend habe er ein Geschäft betrieben und zwar habe er Computerspiele und Musik verkauft. Er habe auch auf USB-Sticks Filme und Musik heruntergeladen. Seit ungefähr November 2013 habe er dieses Geschäft betrieben. Nach sechs Monaten sei er zum ersten Mal telefonisch bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er gegen die Tradition handeln würde und dass er sein Geschäft schließen solle. Außerdem hätten sie gesagt, dass sein Bruder für die Amerikaner arbeiten würde und schon ein paarmal gewarnt worden sei. Zweimal hätten sie ihn telefonisch bedroht und dann hätten sie ihm einen Drohbrief geschickt. Er habe dann Angst gehabt. Im Dezember 2014 sei die amerikanische Firma, wo sein Bruder gearbeitet habe, wieder zurück in die USA gegangen und sein Bruder sei arbeitslos gewesen. Er sei dann gemeinsam mit seinem Bruder an einem Feiertag ins Dorf zurückgefahren. Da seien dann bewaffnete Leute in ihr Haus gekommen. Sein Vater habe die Tür geöffnet, weil er gedacht habe, dass es Nachbarn seien. Sein Bruder und er seien aber sofort geflüchtet und noch in der gleichen Nacht zurück nach römisch 40 gefahren. Er habe dann mit seiner Mutter telefoniert und diese habe ihm sauer und aggressiv berichtet, dass die bewaffneten Männer seinen Vater mitgenommen hätten, obwohl sie eigentlich die Brüder hätten mitnehmen wollen. Nach ein bis zwei Tagen in römisch 40 seien sie nach Kabul geflüchtet. Sie hätten dort Pässe beantragt und ein Visum für den Iran, da man ihnen gesagt hätte, dass es länger gedauert hätte, seien sie nach Mazar-e Sharif gefahren. Dort hätten sie innerhalb von drei Tagen ein Visum für den Iran bekommen und seien in den Iran geflogen. Sein Bruder sei noch dort geblieben, sei zu den Amerikanern gegangen, aber nunmehr sei er glaublich in Dubai.

Den Drohbrief habe er am 08.11.2014 erhalten. Der Brief sei einem kleinen Kind mitgegeben worden, dass den Brief in sein Geschäft gebracht habe und gesagt habe, dass zwei Männer ihm diesen Brief übergeben hätten. Darin stehe, dass er zweimal gewarnt worden sei, weil er etwas Falsches getan habe und er das Leben der Jugendlichen kaputtmachen würde. Es stehe auch drinnen, dass sein Bruder bedroht worden sei, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe und dass nach islamischem Recht beide festzunehmen und zu verurteilen seien. Sie seien in einem islamischen Land und hätten sich an die Regeln zu halten. Bei den Drohanrufen hätten sie ihn zuerst gefragt, wer er sei und hätten sie sich dann als Mitglieder der Islamischen Partei ausgegeben und hätten ihm gesagt, dass das, was er mache verboten sei und dass er sein Geschäft zusperren solle. Beim zweiten Mal hätten sie ihm dann gesagt, dass er etwas Falsches mache und dass er vom Gericht verurteilt werden sollte. Sie hätten auch erwähnt, dass sein Bruder mit seiner Arbeit bei den Amerikanern aufhören solle und hätten weiters gedroht, dass sie sie beide töten würden, wenn sie ihr Verhalten nicht ändern würden und sie sie antreffen würden. Dann hätte er den Brief bekommen. Den ersten Anruf habe er im April 2014 erhalten. Zwei Monate später sei der zweite Anruf gekommen. Er wisse nicht genau, was sein Bruder für die Amerikaner gemacht habe. Er habe für eine Firma in der Nähe des Flughafens von XXXX gearbeitet. Wie diese Firma genau geheißen habe, wisse er nicht.Den Drohbrief habe er am 08.11.2014 erhalten. Der Brief sei einem kleinen Kind mitgegeben worden, dass den Brief in sein Geschäft gebracht habe und gesagt habe, dass zwei Männer ihm diesen Brief übergeben hätten. Darin stehe, dass er zweimal gewarnt worden sei, weil er etwas Falsches getan habe und er das Leben der Jugendlichen kaputtmachen würde. Es stehe auch drinnen, dass sein Bruder bedroht worden sei, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe und dass nach islamischem Recht beide festzunehmen und zu verurteilen seien. Sie seien in einem islamischen Land und hätten sich an die Regeln zu halten. Bei den Drohanrufen hätten sie ihn zuerst gefragt, wer er sei und hätten sie sich dann als Mitglieder der Islamischen Partei ausgegeben und hätten ihm gesagt, dass das, was er mache verboten sei und dass er sein Geschäft zusperren solle. Beim zweiten Mal hätten sie ihm dann gesagt, dass er etwas Falsches mache und dass er vom Gericht verurteilt werden sollte. Sie hätten auch erwähnt, dass sein Bruder mit seiner Arbeit bei den Amerikanern aufhören solle und hätten weiters gedroht, dass sie sie beide töten würden, wenn sie ihr Verhalten nicht ändern würden und sie sie antreffen würden. Dann hätte er den Brief bekommen. Den ersten Anruf habe er im April 2014 erhalten. Zwei Monate später sei der zweite Anruf gekommen. Er wisse nicht genau, was sein Bruder für die Amerikaner gemacht habe. Er habe für eine Firma in der Nähe des Flughafens von römisch 40 gearbeitet. Wie diese Firma genau geheißen habe, wisse er nicht.

Er selbst habe hauptsächlich Musik-CDs verkauft, und zwar sowohl afghanische, als auch ausländische Musik und auch Filme. Im Geschäft habe es auch die Möglichkeit gegeben, Computer zu spielen und habe man auch Spiele herunterladen können auf USB-Sticks und den Kunden mitgeben. Es seien auch Männer gekommen, die Pornofilme haben wollten, das habe aber mehr Geld gekostet. Neben dem Geschäft habe er einen Englischkurs besucht und habe einen Mitarbeiter gehabt, der ihn vertreten habe. Für die Eröffnung des Geschäftes habe ihn sein Bruder finanziell unterstützt.

Der Vorfall in seinem Heimatdorf habe am 25.07.2015 stattgefunden. Er sei mit seinem Bruder gemeinsam zu seinen Eltern gefahren. Nach dem Abendessen um ca. 23:00 Uhr, habe jemand geklopft und angegeben, dass er der Gebietsverantwortliche für das Dorf sei. Sein Vater habe die Tür aufgemacht. Dann seien mehrere bewaffnete Leute hereingekommen und hätten geschrieen: "Festnahme, wenn jemand wegläuft, schießen wir". Er sei dann gemeinsam mit seinem Bruder über den Hinterausgang hinaus und über den Zaun auf das Nachbarhaus gesprungen. So hätten sie bis Jalalabad flüchten können. Als er dann bei den Eltern angerufen habe, habe ihm seine Mutter berichtet, dass sein Vater mitgenommen worden sei. Es seien jedenfalls Taliban gewesen. Wegen dieses Vorfalls sei er nicht bei der Polizei gewesen, denn diese würden nichts machen. Bei einer Rückkehr würde er 100% getötet werden und sein Leben sei in Gefahr. Die Taliban hätten überall in Afghanistan eine starke Macht und würden jede Information bekommen. Erst wenn es dort Sicherheit gebe und er ohne Angst und Probleme dort leben könne, würde er wieder zurückkehren. Wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt.

In Österreich lebe er in einem Flüchtlingsheim in XXXX . Er werde durch die Grundversorgung unterstützt. In Österreich habe er keine Verwandten. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs und sei ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. In seiner Freizeit spiele er Fußball und lerne Deutsch. Er habe auch schon österreichische Bekannte.In Österreich lebe er in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 . Er werde durch die Grundversorgung unterstützt. In Österreich habe er keine Verwandten. Er besuche zweimal in der Woche einen Deutschkurs und sei ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. In seiner Freizeit spiele er Fußball und lerne Deutsch. Er habe auch schon österreichische Bekannte.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen vorgehalten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, vom 13.03.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion NÖ, vom 13.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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