RS OGH 2017/3/7 133R5/17h, 133R79/17s, 133R10/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2017
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Norm

MSchG §20
ZPO §392

Rechtssatz

Im Markenanmeldungs-Verfahren sind Teilentscheidungen grundsätzlich zulässig, wenn sie der Verfahrensbeschleunigung und der Verfahrensökonomie dienen. Die Entscheidung, ob eine Teilentscheidung gefällt werden soll, unterliegt dem pflichtgebundenen Ermessen des Patentamts, das in der Regel von sachlichen oder rechtlichen Grundlagen abhängt. Zu fordern ist, dass sich aus der Entscheidung klar ergibt, ob nur über einen Teil des Antrags entschieden wird und gegebenenfalls über welchen Teil entschieden wird, und dass das Patentamt begründet, weshalb nur über einen Teil entschieden wird.

Entscheidungstexte

  • 133 R 5/17h
    Entscheidungstext OLG Wien 07.03.2017 133 R 5/17h
    Werkzeugparty
    Veröff ÖBl-LS 2017/18, 187 (Beetz)
  • 133 R 79/17s
    Entscheidungstext OLG_Wien 23.08.2017 133 R 79/17s
    Werkzeugparty (II)
    veröff ÖBl-LS 2017/29, 280 (Beetz)
  • 133 R 10/18w
    Entscheidungstext OLG Wien 01.03.2018 133 R 10/18w
    Werkzeugparty (III)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2017:RW0000876

Im RIS seit

05.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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