RS Lvwg 2016/6/7 LVwG-1-317/2016-R3

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Veröffentlicht am 07.06.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.06.2016

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
VStG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Da das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitet worden ist, der Ausländer bei Erkennen des Fehlers sofort gekündigt wurde und der Beschwerdeführer keine einschlägige Vorstrafe aufweist, konnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Schlagworte

Ermahnung, Selbstanzeige

Anmerkung

Selbe Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg in 1-607/2017-R8 vom 29.05.2018 vertreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.317.2016.R3

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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