Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W213 2162766-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, Zl. 1091456002 - 151565033/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2017, Zl. 1091456002 - 151565033/BMI-BFA_WIEN_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 15.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 16.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem, traditionell verheiratet und habe von 2002 bis 2013 in XXXX die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit mehr. Im Nachbardorf hätten die Taliban einige Leute getötet. Der Beschwerdeführer hätte nirgendwo anders hinkönnen. Es seien auch Leute als Geiseln genommen worden. Die Taliban hätten immer kontrolliert, ob jemand für ausländische Organisationen arbeite.2. In seiner Erstbefragung am 16.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Moslem, traditionell verheiratet und habe von 2002 bis 2013 in römisch 40 die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, in Afghanistan gebe es keine Sicherheit mehr. Im Nachbardorf hätten die Taliban einige Leute getötet. Der Beschwerdeführer hätte nirgendwo anders hinkönnen. Es seien auch Leute als Geiseln genommen worden. Die Taliban hätten immer kontrolliert, ob jemand für ausländische Organisationen arbeite.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei im in XXXX , Ghazni geboren und habe dort immer im Dorf XXXX gelebt. Seine Familienangehörigen (Vater, Mutter, Bruder, Schwester sowie seine Ehefrau) würden weiterhin in diesem Dorf wohnen. Circa einmal im Monat habe er telefonischen Kontakt zu seiner Familie. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. In Afghanistan habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach circa drei Jahre als Landwirt auf den eigenen Grundstücken gearbeitet.3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei im in römisch 40 , Ghazni geboren und habe dort immer im Dorf römisch 40 gelebt. Seine Familienangehörigen (Vater, Mutter, Bruder, Schwester sowie seine Ehefrau) würden weiterhin in diesem Dorf wohnen. Circa einmal im Monat habe er telefonischen Kontakt zu seiner Familie. In Österreich habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. In Afghanistan habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach circa drei Jahre als Landwirt auf den eigenen Grundstücken gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein älterer Bruder habe in Afghanistan als Polizist gearbeitet; er sei von den Taliban umgebracht worden. Drei Jahre nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer ebenfalls als Polizist arbeiten wollen, weshalb er zum Polizeikommandanten gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht als Polizist arbeiten können, habe aber mit den Polizisten in XXXX vier Jahre lang Lebensmittel verteilt. Im Jahr 2015 habe es Krieg in seinem Dorf gegeben, überall seinen Taliban gewesen. Einige Freunde von ihm seien auf der Reise von XXXX nach Kabul von Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst wollte von Ghazni nach Kandahar und von dort weiter in den Iran reisen. Auf dem Weg sei er von Taliban angehalten worden, die ihn mitgenommen und eine Woche in ein dunkles Zimmer gesperrt hätte. Er sei von den Taliban geschlagen und nach seinem Namen gefragt worden. Er habe aber falsche Angaben gemacht. In der dritten Nacht sei er zu einer Person mit einem schwarzen Turban gebracht worden, die seine Identität gekannt und gesagt habe, sie wolle ihn umbringen. Der Beschwerdeführer habe angeboten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Daraufhin sei er in das dunkle Zimmer zurückgebracht worden. Die Taliban hätten zum Beschwerdeführer gesagt, sie würden ihn freilassen und er solle zurück in das Dorf gehen und seine Arbeit machen. Die Taliban würden irgendwann eine Bombe bringen, die er im Auto lassen könne. Sie würden ihm sagen, wann er sie zünden solle. Danach sei er zu einer Bushaltestelle gebracht worden, um nach XXXX zu fahren. Die Taliban hätten zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er wo anders hingehe, bekomme er Schwierigkeiten. Zuhause habe sein Vater gesagt, er müsse im Dorf bleiben und machen, was die Taliban gesagt hätte. Nach einer Woche habe der Beschwerdeführer seine Flucht geplant und sei erneut nach Kandahar und von dort weiter in den Iran gereist. Im Falle einer Rückkehr würde er daher Probleme mit den Taliban bekommen. Außerdem würde er Probleme mit dem Kommandanten der Polizei bekommen, wenn dieser erfahren würde, dass er von den Taliban frei gekommen sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein älterer Bruder habe in Afghanistan als Polizist gearbeitet; er sei von den Taliban umgebracht worden. Drei Jahre nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer ebenfalls als Polizist arbeiten wollen, weshalb er zum Polizeikommandanten gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht als Polizist arbeiten können, habe aber mit den Polizisten in römisch 40 vier Jahre lang Lebensmittel verteilt. Im Jahr 2015 habe es Krieg in seinem Dorf gegeben, überall seinen Taliban gewesen. Einige Freunde von ihm seien auf der Reise von römisch 40 nach Kabul von Taliban getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst wollte von Ghazni nach Kandahar und von dort weiter in den Iran reisen. Auf dem Weg sei er von Taliban angehalten worden, die ihn mitgenommen und eine Woche in ein dunkles Zimmer gesperrt hätte. Er sei von den Taliban geschlagen und nach seinem Namen gefragt worden. Er habe aber falsche Angaben gemacht. In der dritten Nacht sei er zu einer Person mit einem schwarzen Turban gebracht worden, die seine Identität gekannt und gesagt habe, sie wolle ihn umbringen. Der Beschwerdeführer habe angeboten, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Daraufhin sei er in das dunkle Zimmer zurückgebracht worden. Die Taliban hätten zum Beschwerdeführer gesagt, sie würden ihn freilassen und er solle zurück in das Dorf gehen und seine Arbeit machen. Die Taliban würden irgendwann eine Bombe bringen, die er im Auto lassen könne. Sie würden ihm sagen, wann er sie zünden solle. Danach sei er zu einer Bushaltestelle gebracht worden, um nach römisch 40 zu fahren. Die Taliban hätten zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er wo anders hingehe, bekomme er Schwierigkeiten. Zuhause habe sein Vater gesagt, er müsse im Dorf bleiben und machen, was die Taliban gesagt hätte. Nach einer Woche habe der Beschwerdeführer seine Flucht geplant und sei erneut nach Kandahar und von dort weiter in den Iran gereist. Im Falle einer Rückkehr würde er daher Probleme mit den Taliban bekommen. Außerdem würde er Probleme mit dem Kommandanten der Polizei bekommen, wenn dieser erfahren würde, dass er von den Taliban frei gekommen sei.
4. In einer Stellungnahme zu den Länderberichten legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen betreffend Probleme und Vorfälle gegen Hazara (im Speziellen in Jaghori) vor.
5. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.06.2017, Zl. 1091456002 - 151565033/BMI-BFA_WIEN_RD, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).5. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.06.2017, Zl. 1091456002 - 151565033/BMI-BFA_WIEN_RD, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers traf das BFA die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war bzw eine solche zukünftig auch nicht zu befürchten hätte. Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr stellte das BFA insbesondere fest, er habe zwölf Jahre Schulbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung sammeln können. Seine Familie und seine Ehefrau seien weiterhin im Herkunftsdorf wohnhaft.
In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen unterschiedlicher Behördenkontakte gänzlich divergierende Sachverhalte vorgebracht. In der Erstbefragung habe er keinerlei individuelle Verfolgungsmomente vorgebracht. Im Widerspruch dazu habe er in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, weil er von den Taliban entführt worden sei. Ungeachtet der Steigerung seines Vorbringens sei dieses nicht glaubhaft, da die Äußerungen äußerst vage und oberflächlich geblieben seien. Der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten der Aussage keine detaillierten Angaben gemacht. Auch der vorgebrachte zeitliche Rahmen sei nicht nachvollziehbar.
Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr führte das BFA aus, bedingt durch die momentan vorherrschende Sicherheitslage in Ghazni könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr dorthin nicht mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. Daher scheine eine Rückkehr derzeit nicht zumutbar. Als innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer aber die Möglichkeit der Niederlassung in Kabul.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das BFA auf Basis seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das BFA eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreift.Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. nahm das BFA eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreift.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, Ghazni zähle zu den volatilsten Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv seien und regelmäßig Aktionen durchführen würden. Auch die Sicherheitslage in Kabul habe sich verschlechtert. Generell seien die Städte in Afghanistan mit immenser Zuwanderung konfrontiert, die die schon bestehende humanitäre Notsituation noch verschärfe. Darüber hinaus würden gesellschaftliche Spannungen für Hazara bestehen und gesellschaftliche Diskriminierung gegen schiitische Hazara anhalten - dies in Form von Erpressungen, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit sowie physischer Misshandlung und Folter. Hazara würden als "Bürger dritter Klasse" bezeichnet werden und hätten im Falle einer Rückkehr zusätzliche Nachteile.
Die belangte Behörde sehe mit Kabul für den Beschwerdeführer zu Unrecht eine innerstaatliche Fluchtalternative, da er dort nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfüge. Es sei auch nicht konkretisiert worden, wie der Beschwerdeführer dort seinen Lebensunterhalt bestreiten solle, ohne in eine existentielle Notlage zu geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt der Provinz Ghazni, Jaghori, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Er ist schiitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er spricht Dari und lernt Deutsch, hat in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht und drei Jahre lang Berufserfahrung in der Landwirtschaft gesammelt.
Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben nach wie vor im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul von den Taliban oder von der Polizei bedroht wäre.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Anhand bereits vom BFA in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. Hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren .
Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016).
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
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Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
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