TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/18 W213 2160872-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W213 2160872-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, IFA: 1057572703/150338551, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2017, IFA: 1057572703/150338551, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 03.04.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu im Wesentlichen an, er habe Probleme mit den Taliban gehabt, deshalb habe er Afghanistan verlassen. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Taliban umgebracht werden.

3. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers eingeholt, welches zur Beurteilung kam, dass das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers dem XXXX entspricht. Mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass er nun mit dem geänderten Geburtsdatum geführt werde.3. In weiterer Folge wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein rechtsmedizinisches Gutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers eingeholt, welches zur Beurteilung kam, dass das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers dem römisch 40 entspricht. Mit Verfahrensanordnung vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass er nun mit dem geänderten Geburtsdatum geführt werde.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2017 beim BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Kapisa geboren. Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er (bei Einreise ins Bundesgebiet) 16 Jahre alt gewesen sei. Er sei ledig, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer ab einem Alter von ca. zehn Jahren drei Jahre lang die Schule besucht. Dann habe er seinen Eltern bei der Landwirtschaft geholfen und auf dem Familiengrundstück gearbeitet. Er könne Paschtu ein wenig lesen und schreiben.4. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2017 beim BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zusammengefasst an, er sei im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Kapisa geboren. Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er (bei Einreise ins Bundesgebiet) 16 Jahre alt gewesen sei. Er sei ledig, afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer ab einem Alter von ca. zehn Jahren drei Jahre lang die Schule besucht. Dann habe er seinen Eltern bei der Landwirtschaft geholfen und auf dem Familiengrundstück gearbeitet. Er könne Paschtu ein wenig lesen und schreiben.

Er habe Afghanistan 2012 verlassen und sei über Pakistan in den Iran gereist. Als er sein Heimatdorf verlassen habe, sei er etwa 15 Jahre alt gewesen. Im Iran habe er sich zwei Jahre lang in Teheran aufgehalten und dort auf Baustellen gearbeitet. Im Iran habe er sich illegal aufgehalten und daher befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan habe er nicht mehr, da er auf der Flucht die Telefonnummer seiner Familie verloren habe und außerdem in seinem Heimatort die Empfangsantenne gekappt worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, in Pakistan überfallen worden zu sei. Dort sei ihm unter anderem auch sein Handy gestohlen worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe bei der Polizei gearbeitet und die Taliban hätten ihn bedroht. Sein Vater habe daraufhin seinen Beruf bei der Polizei aufgegeben und habe auf dem eigenen Grundstück zu arbeiten begonnen. Die Taliban hätten die Einwohner seines Heimatdorfes aufgefordert, ihre Kinder in die Koranschule zu schicken. Dort habe man ihnen gesagt, dass das Land von Ungläubigen besetzt sei und dass gegen diese der Dschihad Pflicht sei. Sie seien aufgefordert worden, gegen den Staat und die Ausländer zu kämpfen und die Ungläubigen umzubringen. Sie hätten auch den Beschwerdeführer direkt angesprochen und wollten ihm eine Bombenweste umlegen. Man habe ihm gesagt, dass er ins Paradies komme, wenn er damit die Ungläubigen umbringe. Als der Beschwerdeführer dies seinem Vater erzählt habe, habe jener gesagt, der Beschwerdeführer solle nicht mehr in die Koranschule gehen. Daraufhin seien mehrmals Taliban zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, die den Vater aufgefordert hätten, den Beschwerdeführer wieder in die Koranschule zu schicken. Diese hätten seinem Vater auch gedroht, ihn und seine Familie anderenfalls umzubringen. Sein Vater sei daher gezwungen gewesen, den Beschwerdeführer in den Iran zu schicken. Im Iran habe er zwei Jahre lang gelebt. In der Koranschule habe man ihn und die anderen trainiert, eine Weste anzulegen und vor dem Feind keine Angst zu haben. Sie sollten die Bombe zünden, wenn sie am Ziel angekommen seien und viele Leute um sich hätten. In der Koranschule hätte er auch Munition putzen und Magazine befüllen müssen. Dort seien auch Jungen vergewaltigt worden. Er selbst sei aber nicht vergewaltigt worden, sondern habe dies nur gesehen. Er habe aber, da sein Vater für den Staat gearbeitet habe, eine Vergewaltigung befürchten müssen.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei bei der Regionalpolizei gewesen. Er sei Uniformträger gewesen und für den Schutz des Verwaltungsgebäudes im Distriktzentrum, wo auch die Polizei stationiert gewesen sei, zuständig gewesen. Als sein Vater vom Urlaub nachhause gekommen sei, sei er von Taliban verschleppt worden und ihm sei gedroht worden, er müsse seinen Sohn in die Koranschule schicken.

Die Koranschule, in die der Beschwerdeführer sechs Monate lang gegangen sei, habe sich in der Moschee im Dorf befunden. Der Unterricht sei vielmal die Woche von 08:00 bis 12:00 Uhr gewesen, manchmal weniger, manchmal mehr. Der Beschwerdeführer sei als Selbstmordattentäter vorbereitet worden, konkrete Anschlagziele habe er nicht bekommen. Auf Nachfrage, was de Beschwerdeführer die sechs Monate lang gemacht habe, führte er aus, dass die Gegend ein Kampfgebiet sei und er auch in den Kampf mitgenommen worden sei. Er habe Munition tragen müssen; wenn der Ring um die Kämpfer kleiner geworden sei, habe man sie auch zum Einsatz gebracht. Wenn es erforderlich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Waffe auch genutzt. Konkreter Auslöser für die Flucht sei gewesen, dass man den Beschwerdeführer zu einem Selbstmordattentat schicken wollte. Der afghanische Staat wisse von den Kämpfen und Ausbildungen, daher sei der Beschwerdeführer gesucht worden. Sein Vater habe ihm erzählt, dass der Staat erfahren habe, dass er von den Taliban zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden sei. Er rechne daher damit, im Falle seiner Rückkehr vom Staat getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei auch hundertprozentig sicher, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden.

Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Iran von der Polizei mehrmals geschlagen worden und habe daher bei seiner Einreise nach Österreich Angst vor der Polizei gehabt und bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass seine Familie Grundstücke besitze.

Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen unter anderem über absolvierte Deutsch-Kurse (Niveau A1), über den Besuch verschiedener Module bzw. Projekte von Start Wien - Jugendgcollege, einen Sozialbericht der Caritas, eine Bestätigung über die Teilnahme am Projekt "Fußball mit Flüchtlingen" des Universitäts-Sportinstituts Wien und eine Bestätigung des Vereins "Playtogether" vor.

5. In einer Stellungnahme zur Einvernahme bzw. zu den Länderberichten führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Jugendlicher von Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen gewesen. Wenn er nicht mitgemacht hätte, wäre er umgebracht worden. Aus Berichten von Human Rights Watch gehe hervor, dass die Taliban bereits zehnjährige Kinder für den Krieg rekrutieren würden und militärische Trainings in islamischen Religionsschulen für 13- bis 17-Jährige anbieten würden. Kinder würden auch für die Herstellung und das Legen von Sprengsätzen eingesetzt. Auch nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien würden Jugendliche im kampffähigen Alter und Kinder, die von Zwangsrekrutierung bedroht seien, zu den Risikoprofilen zählen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass einer versuchten Zwangsrekrutierung dann Asylrelevanz zukomme, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung abgeleitet werde. Entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Taliban der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung rechnen müsse.

6. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.05.2017, IFA: 1057572703/150338551, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).6. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16.05.2017, IFA: 1057572703/150338551, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates traf das BFA die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte bzw. dass er eine solche Verfolgung künftig nicht zu befürchten hat. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, ist oder wäre. Zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr stellte das BFA fest, er ist ein volljähriger, gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ist. Er leide weder an chronischen noch an lebensbedrohenden Krankheiten.

In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, die Feststellungen zu den Gründen für sein Verlassen des Herkunftsstaates würden sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gründen. Der Beschwerdeführer sei bereits als Person selbst nicht glaubwürdig. Aus diesem Grund könne auch seinen Angaben zu den Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit beschieden werden. Der Beschwerdeführer habe eindeutig falsche Aussagen zu seinem Alter gemacht. Die vom Beschwerdeführer gemachen Angaben würden den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht entsprechen. Dem Beschwerdeführer sei es in keinster Weise gelungen, konkret und detailliert zu schildern. Dies sei aber einer Person möglich, wenn sie von Selbsterlebtem spreche. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen an allgemeine, auswendig gelernt wirkende Phrasen gehalten. Auch die Angabe, dass sein Vater zunächst "Polizist" gewesen sein soll und später Landwirt, entspreche nicht der gängigen Lebenserfahrung. Auch habe der Beschwerdeführer die Tätigkeit bzw. Stellung seines Vaters sowie die behauptete Verschleppung desselben nicht konkretisieren können. Es sei ihm auch nicht gelungen, den eigentlichen Kern seiner Fluchtgeschichte, dass er von den Taliban gezwungen gewesen wäre, eine Koranschule zu besuchen und dort als Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein, glaubhaft darzulegen. Dies habe der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung nicht vorgebracht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt gesehen weder plausibel noch mit allgemeinen Erfahrungen übereinstimmend und in keinster Weise substantiiert vorgebracht. Auch sei es nach der Schilderung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich einfach gewesen, nach Kabul zu fliehen. Es werfe die Frage auf, warum der Beschwerdeführer überhaupt sechs Monate bei den Taliban verweilt hätte, wenn er täglich nach Hause gehen und sich ohne Probleme frei bewegen habe können. Ferner sei die Behauptung, auch von staatlicher Seite Verfolgung befürchten zu müssen, nicht nachvollziehbar und scheine in Hinblick auf die Angaben, dass sein Vater früher Polizist gewesen sei, keinesfalls plausibel. Zudem habe es in den Schilderungen des Beschwerdeführers laufend zeitliche Divergenzen gegeben.

Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban im gesamten Staatsgebiet wegen vollständiger Ermangelung staatlicher Sicherheitsorgane unvermindert und unumschränkt die tatsächliche Macht ausüben würden.

Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr führte das BFA aus, es seien keine Umstände hervorgekommen, wonach eine Rückkehr für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringe.Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr führte das BFA aus, es seien keine Umstände hervorgekommen, wonach eine Rückkehr für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt mit sich bringe.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das BFA auf Basis seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. nahm das BFA eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.Zur Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. nahm das BFA eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft und dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit ohne plausiblen Grund abgesprochen worden. Das substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers stimme mit den Länderfeststellungen zu Afghanistan überein. Der Beschwerdeführer könne nicht wissen, wie weit er bei der freien Erzählung ins Detail gehen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprochen und seine Schilderungen seien detailliert und genau gewesen. Die zeitlichen Divergenzen seien auf den mangelnden Wissensstand des Beschwerdeführers zurückzuführen. Nach den Umständen seiner Erziehung und Bildung sei nicht damit zu rechnen, dass er die Zeitrechnung mangelfrei beherrsche; seine zeitlichen Angaben würden daher keine Unglaubwürdigkeit begründen.

Entgegen den Länderfeststellungen würde es einer aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung zufolge auch in der Provinz Kapisa weiterhin zu Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen und Razzien der Sicherheitskräfte kommen sowie Überfällen und Anschlägen der Aufständischen kommen. Auch der bewaffnete Konflikt würde dort anhalten. Auch wären die Taliban fähig gewesen, in Kapisa ein paralleles Justizsystem auszubauen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde sich der Beschwerdeführer dahin in Gefahr begeben, von den Islamisten aufgegriffen und, weil er sich der Rekrutierung verweigert und sich in den "Westen" begeben habe, verfolgt zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Kapisa. Dort war er bis 2012 wohnhaft. Danach hielt er sich zwei Jahre lang im Iran auf.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz Kapisa. Dort war er bis 2012 wohnhaft. Danach hielt er sich zwei Jahre lang im Iran auf.

Der Beschwerdeführer hat weder in Österreich noch in der EU Familienangehörige. In Afghanistan hat er drei Jahre lang die Schule besucht. Er kann Paschtu lesen und schreiben. Im Afghanistan war er in der elterlichen Landwirtschaft tätig, danach arbeitete er im Iran auf Baustellen.

Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister, Onkel) hält sich nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Kapisa auf.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kabul von den Taliban oder von der Polizei bedroht wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2015 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer ist physisch und psychisch gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Anhand der aktuellen ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt:

Kurzinformation vom 11.05.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan (betrifft Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

INSO berichtet für den Zeitraum Jänner - März 2017 von insgesamt

6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.)

Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt - speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017).

Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017).

Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017

Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017).

Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017).

High-profile Angriffe:

Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).

Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres 2016. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017).

Taliban

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017).

Helmand

Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).

Kunduz

Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).

Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten