Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2175749-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zahl 1119834103-160876415, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2017, Zahl 1119834103-160876415, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 22.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Usbeken sowie dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung an, sei minderjährig und stamme aus Mazar-e Sharif, wo er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Schuhverkäufer gearbeitet hätte. Seine Eltern seien bereits verstorben, eine volljährige Schwester befinde sich in England. Er sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Sein Zielland sei Belgien gewesen, von dort aus habe er zu seiner Schwester nach England weiterreisen wollen. Als seinen Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die schlechte Lage in Afghanistan. Er habe jahrelang gearbeitet und Geld gespart, um flüchten zu können. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Der Beschwerdeführer hielt weiters fest, keinen Asylantrag stellen zu wollen, da er weiter nach Belgien und nach England möchte.
Aus einem durch das Bundesamt eingeholten Sachverständigen-Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 28.08.2016 ergibt sich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz.
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.10.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen worden wären. Der Beschwerdeführer sei ledig, er sei Usbeke und schiitischer Moslem und verfüge über keine Identitätsdokumente. Er habe einen Reisepass und eine Tazkira besessen, welche im Zuge seiner Reise verloren gegangen wären. Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben, als dieser noch klein gewesen wäre, Onkeln und Tanten habe er nicht. Er sei in der Familie eines näher genannten Freundes seines Vaters in Mazar-e Sharif aufgewachsen. Zwei Schwestern von ihm würden in England leben. Seine Ziehfamilie habe ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb eines eigenen Geschäfts bestritten, ihre wirtschaftliche Lage stufe er als mittelmäßig ein, es reiche zum Leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Schule besucht und dann im Geschäft seiner Zieheltern mitgeholfen. Zusätzlich habe er als Schuhverkäufer gearbeitet. Wann genau er sein Heimatland verlassen hätte, sei ihm nicht erinnerlich; seine Ausreise sei legal auf dem Luftweg erfolgt. Seine Schwester habe ihm ein Flugticket von Mazar-e Sharif in den Iran sowie die weiteren Reisekosten in der Höhe von insgesamt USD 3.500,- finanziert; vom Iran sei er illegal weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Er habe in die Nähe seiner Schwester reisen wollen.
Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einer politischen Partei und sei im Heimatland nie polizeilich gesucht oder behördlich verfolgt worden. Er sei aus seinem Heimatland geflüchtet, da er dort niemanden hätte und in der Nähe seiner Schwester hätte sein wollen. Als er erfahren hätte, dass Belgien kein Asyl gewähre, habe er auf Rat seiner Schwester beschlossen, in Österreich zu bleiben. Der Beschwerdeführer habe dann auch Gefallen an diesem Land gefunden. Dies seien all seine Fluchtgründe. Eine legale Reise zu seiner Schwester hätte sich als unmöglich erwiesen. Nochmals um ausführliche Schilderung seiner Fluchtgründe, insbesondere des konkret fluchtauslösenden Ereignisses ersucht, erklärte der Beschwerdeführer, er sei gezwungen gewesen, beim Freund seines Vaters zu arbeiten, um dort leben zu können. In der Nähe des Geschäfts sei es zu einem Bombenanschlag gekommen, der Beschwerdeführer habe gesehen, dass getötete Menschen ohne Hände und Füße dort gelegen hätten. Aufgrund des Schocks sei der Beschwerdeführer einige Tage lang nicht arbeiten gegangen und habe nachts unter Albträumen gelitten. Dann habe der Freund seines Vaters die Schwester des Beschwerdeführers angerufen und gesagt, dass sie ihn zu sich holen solle. Er habe ihn wegschicken wollen, woraufhin die Schwester dann alles für ihn organisiert und finanziert hätte. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht. Er sei in Afghanistan nie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Heimat nicht verfolgt worden, ihm persönlich sei nie etwas passiert. Er wolle jedoch angeben, dass Schiiten generell gefährlich leben würden. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Übersetzung der seitens des Bundesamtes herangezogenen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und merkte dazu an, innerhalb einer Woche habe es fünf Bombenanschläge in Afghanistan gegeben; die Lage sei unsicher. Tagsüber herrsche Polizeipräsenz, aber in der Nacht verschwänden alle. Mädchen und Frauen würden in der Nacht vergewaltigt und Häuser ausgeraubt. Auf Vorhalt der relativ sicheren Lage in seiner Herkunftsprovinz Balkh bzw. Mazar-e Sharif und befragt, was gegen eine Niederlassung in einem anderen Landesteil, etwa Kabul oder Herat, gesprochen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass die deutsche Botschaft in Mazar-e Sharif bombardiert worden wäre, in Kabul und Herat sei es ebenfalls unsicher. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er dort erwarten würde, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass man täglich in den Nachrichten sehe, dass es dort zu Bombenanschlägen komme. Auf Vorhalt, dass es seiner Ziehfamilie möglich wäre, weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat zu leben und befragt, weshalb diese Möglichkeit nicht auch für seine Person bestünde, gab der Beschwerdeführer an, dass auch die Lebenssituation dieser Familie schwierig wäre und diese im Fall ausreichender finanzieller Mittel ebenfalls weggegangen wäre. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm zwar keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen, doch habe er niemanden in Afghanistan. Wenn "die" erfahren, dass er aus Europa zurückgekehrt wäre, würden sie Informationen von ihm wollen. Nachgefragt, würden die normalen Bürger dort Informationen über die Regierung und Gesetze hier erhalten wollen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, von der Grundversorgung zu leben und hier niemanden zu haben. Er wolle aber hier bleiben und etwas lernen, in Afghanistan hätte er keine weitere Möglichkeit eines Schulbesuchs. Er plane die Absolvierung einer A2-Prüfung, sei in keinem Verein Mitglied, spiele aber hobbymäßig Fußball und helfe einmal wöchentlich beim Roten Kreuz in der Essensverteilung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer habe seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit der allgemein schlechten Sicherheitslage und den dort stattfindenden Bombenanschlägen begründet und ergänzend die allgemein schwierige Lebenssituation im Herkunftsstaat verwiesen und seinen Wunsch nach Weiterbildung zum Ausdruck gebracht. Einen asylrelevanten Konnex habe der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre und es bestünde keine reale Gefahr, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Es liege keine relevante Gefährdungslage in Bezug auf seine Heimatprovinz Balkh respektive Mazar-e Sharif vor. Alternativ bestünde für ihn auch die Möglichkeit sich in anderen sicheren Gebieten seines Herkunftslandes, nämlich in Kabul oder Herat, niederzulassen. Sowohl Kabul als auch Mazar-e Sharif und Herat wären auf dem Luftweg sicher zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe zwar keine leiblichen Angehörigen im Herkunftsstaat, doch hielten sich in Mazar-e Sharif unverändert seine Zieheltern auf, welche ihn unterstützen könnten; auch von seinen beiden in England lebenden Schwestern könnte er finanzielle Unterstützung erhalten, überdies könnte er auch durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe vorübergehend das Auslangen finden. Der Beschwerdeführer verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung als Verkäufer und sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Eine Rückkehr ins Herkunftsland sei diesem als gesundem arbeitsfähigem alleinstehendem Mann mit Berufserfahrung zumutbar und würde ihn in keine ausweglose Lage bringen.
Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger des Stammes der Qazalbach und schiitischer Moslem. Er stamme aus Mazar-e Sharif und sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zum Verlassen seines Herkunftsstaates gezwungen gewesen. Der Ziehvater des Beschwerdeführers sei drogensüchtig gewesen und habe den Beschwerdeführer zwingen wollen, Geld für ihn zur Finanzierung seiner Drogensucht zu beschaffen und selbst Drogen zu verkaufen. Desweiteren komme es immer wieder zu Bombenanschlägen in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung durch seine Zieheltern erhoffen, zu welchen er aktuell nicht mehr in Kontakt stünde, auch seine beiden Schwestern in Großbritannien könnten ihn nicht unterstützen, da diese selbst Familie hätten. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Überleben in Afghanistan aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der höchst volatilen Sicherheitslage nicht möglich. Weiters fürchte der Beschwerdeführer Benachteiligungen aufgrund seiner Angehörigkeit zu den schiitischen Muslimen, die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu diesem Aspekt zu befragen. Im Übrigen stelle sich die Lage im gesamten Staat so prekär dar, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt, die durch die Behörde getroffenen Länderfeststellungen erwiesen sich als allgemein gehalten und würden sich nicht in ausreichender Weise mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen, weshalb auf auszugsweise angeführte ergänzende Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und Kabul, zur Situation von Rückkehrern sowie zur Lage schiitischer Muslime verwiesen wurde. Die aktuelle Sicherheitslage gestalte sich überall - auch in Städten wie Kabul oder Mazar-e Sharif - als äußerst prekär, wie durch immer wieder stattfindende sicherheitsrelevante Vorfälle belegt wäre. Aufgrund der hohen Anschlagsdichte in Großstädten wie Kabul sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zum Opfer eines derartigen Gewaltaktes würde, überdies stelle sich die Versorgungslage in den Städten als derart prekär dar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würden. Dem Beschwerdeführer drohe auf dem gesamten Staatsgebiet Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Muslimen, bezüglich derer kein staatlicher Schutz bestünde, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Da sich die Sicherheitslage im gesamten Land als volatil erweise und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK drohe, wäre diesem in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten wäre, erscheine unrichtig; der unbescholtene Beschwerdeführer sei bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, Freundschaften zu schließen und die deutsche Sprache zu erlernen, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Angeregt wurde, die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 der RL 2011/95/EU einer innerstaatlichen Regelung entgegenstünde, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [Anm.: im betreffenden Landesteil] niederlässt" keine eigenständige Bedeutung zumesse und bejahendenfalls, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob vernünftigerweise eine Niederlassung erwartet werden könne, heranzuziehen seien, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorzulegen.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 02.11.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger des Stammes der Qazalbach und schiitischer Moslem. Er stamme aus Mazar-e Sharif und sei aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung zum Verlassen seines Herkunftsstaates gezwungen gewesen. Der Ziehvater des Beschwerdeführers sei drogensüchtig gewesen und habe den Beschwerdeführer zwingen wollen, Geld für ihn zur Finanzierung seiner Drogensucht zu beschaffen und selbst Drogen zu verkaufen. Desweiteren komme es immer wieder zu Bombenanschlägen in Mazar-e Sharif. Der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung durch seine Zieheltern erhoffen, zu welchen er aktuell nicht mehr in Kontakt stünde, auch seine beiden Schwestern in Großbritannien könnten ihn nicht unterstützen, da diese selbst Familie hätten. Dem Beschwerdeführer sei daher ein Überleben in Afghanistan aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der höchst volatilen Sicherheitslage nicht möglich. Weiters fürchte der Beschwerdeführer Benachteiligungen aufgrund seiner Angehörigkeit zu den schiitischen Muslimen, die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu diesem Aspekt zu befragen. Im Übrigen stelle sich die Lage im gesamten Staat so prekär dar, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt, die durch die Behörde getroffenen Länderfeststellungen erwiesen sich als allgemein gehalten und würden sich nicht in ausreichender Weise mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen, weshalb auf auszugsweise angeführte ergänzende Berichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und Kabul, zur Situation von Rückkehrern sowie zur Lage schiitischer Muslime verwiesen wurde. Die aktuelle Sicherheitslage gestalte sich überall - auch in Städten wie Kabul oder Mazar-e Sharif - als äußerst prekär, wie durch immer wieder stattfindende sicherheitsrelevante Vorfälle belegt wäre. Aufgrund der hohen Anschlagsdichte in Großstädten wie Kabul sei es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zum Opfer eines derartigen Gewaltaktes würde, überdies stelle sich die Versorgungslage in den Städten als derart prekär dar, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten würden. Dem Beschwerdeführer drohe auf dem gesamten Staatsgebiet Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zu den schiitischen Muslimen, bezüglich derer kein staatlicher Schutz bestünde, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre. Da sich die Sicherheitslage im gesamten Land als volatil erweise und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund bei einer Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK drohe, wäre diesem in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten wäre, erscheine unrichtig; der unbescholtene Beschwerdeführer sei bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, Freundschaften zu schließen und die deutsche Sprache zu erlernen, weshalb eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig hätte erklärt werden müssen. Angeregt wurde, die Frage, ob Artikel 8, Absatz eins, der RL 2011/95/EU einer innerstaatlichen Regelung entgegenstünde, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [Anm.: im betreffenden Landesteil] niederlässt" keine eigenständige Bedeutung zumesse und bejahendenfalls, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob vernünftigerweise eine Niederlassung erwartet werden könne, heranzuziehen seien, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gem. Artikel 267, AEUV vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh, wo er sechs Jahre lang die Schule besuchte und als Verkäufer für Schuhe sowie im Geschäft seiner Ziehfamilie arbeitete. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2016 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 22.06.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer keine leiblichen Verwandten mehr, er wuchs bei einer Ziehfamilie auf, welche unverändert in Mazar-e Sharif ansässig ist. Zwei volljährige Schwestern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit ihren Familien in England, eine seiner Schwestern organisierte die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und kam für die Reisekosten in der Höhe von USD 3.500,- auf.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat eigenen glaubwürdigen Angaben zufolge verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden und war in seinem Herkunftsstaat nie einer persönlichen Bedrohungssituation ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung als Verkäufer.
In Mazar-e Sharif hält sich unverändert die Ziehfamilie des Beschwerdeführers aus, welche ihren Lebensunterhalt vom Betrieb eines familieneigenen Geschäfts bestreitet. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif den notdürftigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften. Da der Beschwerdeführer dort nach wie vor über ein enges soziales Netz verfügt und zudem auf finanzielle Unterstützung durch seine in Großbritannien lebenden Schwestern zurückgreifen könnte, könnte die neuerliche Schaffung einer Lebensgrundlage auch von dieser Seite unterstützt werden. Als alleinstehender gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen. Vor dem Hintergrund seiner persönlichen Umstände stünde dem Beschwerdeführer alternativ auch eine Niederlassung in Kabul offen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juni 2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und keine sonstige Ausbildung absolviert. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
...
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen