Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2174822-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl 1091834105-151595226, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl 1091834105-151595226, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung an, sei minderjährig und habe den Herkunftsstaat zwei Monate zuvor verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort aus über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afghanistan als Englischlehrer gearbeitet zu haben. Die Taliban sei dagegen gewesen und hätte sein Leben bedroht. Sollte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Englischlehrer nicht beenden, würden sie ihm den Kopf abtrennen; sie hätten ihm 24 Stunden Zeit gewährt, um Afghanistan zu verlassen.
Mit Eingabe vom 30.08.2016 legte die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers Schulzeugnisse aus Afghanistan in Kopie inklusive einer beglaubigten Übersetzung sowie Unterlagen zum Beleg der integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Mit Eingabe vom 24.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (darunter eine Anmeldebestätigung für einen Pflichtschulabschluss-Vorbereitungslehrgang, eine Schulnachricht sowie Schulbesuchsbestätigung, ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Medienworkshop).
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. Er sei schiitischer Hazara und habe zuletzt an einer näher angeführten Adresse in der Stadt Kabul gelebt; geboren sei er in Maidan Wardak, wo er bis zum zwölften Lebensjahr gelebt hätte, bevor er zum Schulbesuch nach Kabul übersiedelt wäre. Seinen Wohnsitz habe er im August 2015 endgültig verlassen. In Kabul hielten sich keine Angehörigen von ihm auf. Er habe zuletzt selbst als Englischlehrer gearbeitet und sei zusätzlich von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Sein Vater arbeite als Gärtner, seine Mutter sei Hausfrau, die finanzielle Lage seiner Eltern sei durchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Seine Ausreise sei zum Teil durch seine Familie sowie durch einen im Iran lebenden Onkel finanziert worden.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da er die englische Sprache unterrichtet hätte. Er habe für ein paar Tage seine Familie in Maidan Wardak besuchen wollen und sei auf dem Weg dorthin von Taliban aufgehalten und kontrolliert worden. Dabei habe man ihn von den anderen Insassen des PKW getrennt und beiseite geschafft, die anderen hätten weiterfahren dürfen, er selbst jedoch nicht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Informationen erhalten hätten, dass er Englisch unterrichte; man habe ihn dann zum örtlichen Chef der Taliban gebracht, welcher ihn befragt hätte, weshalb er Englisch unterrichten würde, wo er wohnen würde und wo sich seine Familie aufhielte. Diese Einvernahme habe etwa eine halbe Stunde gedauert, man habe ihn dann bis zum frühen Abend in Gewahrsam genommen. Man habe ihm die Hände zusammengebunden, dann seien zwei Taliban gekommen, welche ihn mitnehmen und umbringen hätten wollen. Nach einer etwa halbstündigen Fahrt mit dem PKW seien sie an einem Ort angekommen, wo bereits vier weitere Mitglieder der Taliban gewesen wären, welche ihn hätten umbringen wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer nach dem Grund seiner Festnahme gefragt und nachdem er diesen erklärt hätte, gesagt, sie könnten ihn gegen Bezahlung von zwei LAK (zweihunderttausend Afghani) freilassen. Sie hätten dann telefonischen Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und diesem gesagt, dass sie den Beschwerdeführer freilassen würden, wenn er das Geld zahlen würde. Seine Eltern seien sehr verängstigt gewesen, diese hätten zugestimmt und in Aussicht gestellt, das Geld bis zum Folgetag zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe die Nacht bei den Taliban verbracht, einer der Männer sei zu seinem Vater gefahren, um das Geld abzuholen. Anschließend sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sie ihn dieses eine Mal trotz des Befehles ihn umzubringen gegen Bezahlung freigelassen hätten, da einer von ihnen den Vater des Beschwerdeführers kennen würde; der Beschwerdeführer müsste aber nun innerhalb eines Tages das Land verlassen. Sie hätten ein Foto von ihm gemacht und gesagt, dass sie ihn töten würden, sollten sie ihn wieder sehen; zudem würde er seine Familie in Gefahr bringen, sollte er in Afghanistan bleiben. Die Taliban hätten ihn zu einer Hauptstraße gebracht, von wo aus er mit dem Taxi nach Kabul gefahren wäre und über das Handy eines Freundes seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt hätte, dass er das Land verlassen müsse. Am gleichen Tag sei er nach Nimruz gefahren, wo er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen hätte und mit diesem und anderen Flüchtlingen in der Folge Richtung Iran gefahren wäre. Es sei zu keinen weiteren Bedrohungen gekommen, da er sogleich das Land verlassen hätte. Ein weiterer Verbleib im Land sei ihm unmöglich, da er Angst hätte, dass die Taliban ihm den Kopf abschneiden und ihn umbringen würde.
Auf Vorhalt, wonach im von ihm vorgelegten österreichischen Schulzeugnis im Fach Englisch die Note 4 aufscheine und es angesichts seiner schlechten Benotung und angesichts seines Alters von damals 16 Jahren nicht plausibel erscheinen würde, dass er bereits als Englischlehrer gearbeitet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, sich in Österreich auf die deutsche Sprache konzentriert und kaum Prüfungsvorbereitung gehabt zu haben. Seine Tätigkeit als Englischlehrer könne er deshalb nicht mit Beweismitteln belegen, da es sich um einen Privatkurs gehandelt hätte, weshalb der Unterricht in Afghanistan nicht registriert gewesen wäre. Wie die Taliban bei der Kontrolle von diesem Umstand hätten wissen können, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; er könne sich vorstellen, dass diese überall Spitzel hätten, in jedem Stadtviertel gebe es Informanten der Taliban. Auf Vorhalt, dass die Taliban in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat über keine Kontrolle verfügen würden, regierungsfeindliche Gruppen dort grundsätzlich keine Angriffe auf Zivilisten durchführen würden und befragt, ob er sich vorstellen könnte, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, verneinte der Beschwerdeführer dies; er sei bereits in der Hauptstadt durch einen Informanten der Taliban ausgeforscht und daraufhin bedroht worden, die Situation würde in anderen Städten demnach nicht anders sein, außerdem kenne er in diesen Städten niemanden. Der Beschwerdeführer halte sich in Österreich auf und habe die Sprache gelernt, im Falle einer Rückkehr bestünde für ihn aufgrund seines Auslandsaufenthalts zusätzliche Lebensgefahr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Im Herkunftsstaat hielten sich noch seine Eltern, drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester auf, mit seinen Eltern telefoniere er etwa einmal monatlich.
Mit dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert, wozu dieser angab, sein Leben wäre wirklich in Gefahr, er habe Angst, von den Taliban entdeckt zu werden, da diese überall Informanten hätten und gut vernetzt wären, Afghanistan sei ein unsicheres Land. Es fänden Explosionen statt, sogar in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden ständig Menschen sterben, aus seiner Sicht gebe es nirgends in Afghanistan Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe durch die Taliban.
Auf die Frage nach gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Gründen gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, den Pflichtschulabschluss und eine Lehre machen zu wollen. Er würde sich für Tourismus, Elektrotechnik und eine Tätigkeit als Bankkaufmann interessieren. Er sei in einem näher angeführten Verein Mitglied und habe eine - bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesende - "Patin." Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben durch die Vertrauensperson sowie einen Mitbewohner des Beschwerdeführers, ein Bericht über dessen Kurserfolg (Nachholen des Pflichtschulabschlusses), eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Förderprogramm für junge Flüchtlinge sowie seiner Teilnahme an diversen Projekten in diesem Zusammenhang und ein Schreiben eines Lehrlingsbeauftragten über eine mögliche Bewerbung des Beschwerdeführers für eine Lehrstelle in jenem Unternehmen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre und es bestünde keine reale Gefahr, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer in Kabul sei der Beschwerdeführer in eine exponierte Lage geraten; es liege in seinem Fall ebenfalls eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf dessen unmittelbare Heimatprovinz Maidan Wardak, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets von Afghanistan, vor. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, in Kabul privaten Englischunterricht erteilt zu haben, es werde jedoch als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund auf dem Weg zu seinen Eltern von Aufständischen entführt worden wäre, zumal nicht nachvollziehbar wäre, wie die Aufständischen diesen Umstand in Erfahrung hätten bringen können. Anzunehmen sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Fahrzeugkontrolle möglicherweise aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit das Interesse der Aufständischen bzw. der kriminellen Gruppierung erwecket hätte und er so zu einem Entführungsopfer geworden wäre, wie es zufolge einer Anfragebeantwortung zur Entführungskriminalität einem durchaus üblichen Muster entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe die Entführungssituation sowie die Lösegeldzahlung durch seine Eltern durchaus schlüssig und sohin glaubhaft darzulegen vermocht. Diese kriminelle Handlungsweise einer privaten Gruppierung würde jedoch keinen Bezug zur Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen; es sei nicht auszuschließen, dass den Aufständischen nunmehr die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Englischlehrer bekannt geworden wäre und dieser dadurch in seiner Herkunftsregion in eine exponierte Lage geraten wäre, doch sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Mazar-e Sharif - wo die Afghan National Police durchaus in der Lage wäre, Schutz zu gewähren - eine neue Existenz aufzubauen, zumal es angesichts des fehlenden Meldewesens und der Vielzahl an rückkehrenden Flüchtlingen nicht wahrscheinlich wäre, dass die Taliban oder eine andere aufständische Gruppierung ihn dort ausfindig machen und bedrohen werde. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif sei nachhaltig gesichert und dem Beschwerdeführer werde es als jungem gesundem Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung auch ohne lokale familiäre Anknüpfungspunkte möglich sein, seine Grundbedürfnisse an Nahrung und Wohnraum zu decken und sich am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative eine neue Existenz aufzubauen.
Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 23.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen, zumal er aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer zu einer besonders gefährdeten Personengruppe zählen würde und bereits vor seiner Ausreise aus diesem Grund Opfer einer Entführung geworden wäre. Entgegen den Schlussfolgerungen der Behörde erweise sich dieses Vorbringen als glaubhaft, der Beschwerdeführer habe die englische Sprache in einer näher genannten Schule unterrichtet. Sofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Ansiedelung in Kabul oder Balkh verweisen würde, sei auf eine Anfragebeantwortung der Schweizer Asylbehörden vom 19.06.2017 hinzuweisen, welche eine fortschreitende Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet dokumentiere.
Mit Eingabe vom 29.01.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts ein als Beschwerdeergänzung bezeichneter Schriftsatz eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die Feststellung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der gegenwärtigen Situation in Afghansiatn und der dazu ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (W117 1418684-1 vom 24.4.2014) als nicht nachvollziehbar erweise. Wie dem Länderinformationsblatt und Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen wäre, sei vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan davon auszugehen, dass Personen, die von den Taliban verfolgt würden - wie es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer der Fall gewesen wäre -im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung hinreichender Intensität ausgesetzt seien. Der Umstand, dass die Verfolgung durch die Taliban von privater Seite drohe, sei unerheblich, da der afghanische Staat derzeit nicht dazu in der Lage wäre, seine Bürger im gesamten Staatsgebiet vor private Verfolgung zu beschützen. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer an einer näher genannten Schule in eine exponierte Lage geraten wäre. Dass der Entführung des Beschwerdeführers ein anderer Grund als der vom ihm angegebene zugrunde gelegen hätte, stelle eine bloße Vermutung der Behörde dar, zu deren Beleg die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2012 mangels Aktualität nichts beizutragen vermöge. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Einfluss der Taliban auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde, weshalb die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Teil Afghanistans für eine Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bereits auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak von den Taliban ins Visier genommen und aufgrund dessen bereits Angehörige einer Risikogruppe wäre, nicht in Frage käme. Die Provinz Balkh zähle zwar zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordostafghanistan, doch würden bewaffnete Aufständische versuchen, auch diese Provinz zu destabilisieren. Die Taliban führe weiterhin gezielte Attacken gegen Lehrer durch, wozu auch auf eine näher zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergebe sich zudem nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würde.
Mit Eingabe vom 16.05.2018 wurden Unterlagen bezüglich einer dem Beschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, im Alter von etwa zwölf Jahren übersiedelte er für seinen Schulbesuch nach Kabul, wo er zuletzt eine Sekundarschule besuchte und nebenbei privaten Englischunterricht erteilte. In Maidan Wardak halten sich unverändert seine Eltern und vier jüngeren Geschwister auf. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 20.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, nachdem er auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak im Zuge einer Fahrzeugkontrolle Opfer einer Entführung durch Mitglieder einer Talibangruppierung geworden wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer sei er durch den Leiter dieser Gruppierung zum Tode verurteilt worden; einer der Männer, welcher in der Folge mit seiner Ermordung beauftragt worden wäre, sei mit dem Vater des Beschwerdeführers bekannt gewesen, woraufhin die Talibanmitglieder den Beschwerdeführer befehlswidrig gegen eine Lösegeldzahlung seiner Eltern und unter der Bedingung, dass er Afghanistan innerhalb eines Tages verlassen werde, freigelassen hätten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf dem gesamten Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es besteht kein maßgebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif aufgrund des Umstandes, dass er in Kabul als privater Englischlehrer tätig gewesen ist und dieser Umstand einer in der Region Kabul/Maidan Wardak tätigen Talibangruppierung bekannt geworden ist, Verfolgung durch eine Talibangruppierung unterliegen würde. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif auch darüber hinaus keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit.
Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. In Maidan Wardak halten sich unverändert die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf, welche diesen bereits während seines Aufenthaltes in Kabul finanziell unterstützt haben. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif den notdürftigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften. Als alleinstehender gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen. Vor dem Hintergrund seiner persönlichen Umstände stünde dem Beschwerdeführer alternativ auch eine Niederlassung in Kabul offen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, zuletzt wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeiter für den Zeitraum Juni 2018 erteilt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft, die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernt und sich an diversen integrationsfördernden Projekten beteiligt. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er ein Bundes(real)gymnasium als außerordentlicher Schüler, zuletzt nahm er an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss teil. Der Beschwerdeführer hat keine sonstige Ausbildung absolviert. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
...
KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).
Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).
Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).
Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).
Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)
High-profile Angriffe:
Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).
Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:
Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017).
Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).
"Green Zone" in Kabul
Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).
Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).
Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Pol