TE OGH 2018/3/14 10Ob3/18s

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes A*****, geboren am ***** 2009, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, 4020 Linz, Kärntnerstraße 16), wegen Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. November 2017, GZ 15 R 452/17x-125, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 8. September 2017, GZ 27 Pu 7/17t-115, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Text

Begründung:

Die in Österreich lebende Familie mit Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation stammt aus Tschetschenien. Mit Bescheid vom 13. 2. 2007 wurde der Mutter Asyl gewährt und ihre Eigenschaft als Flüchtling festgestellt. Dem 2009 geborenen Kind wurde – ebenso wie zuvor seinem 2007 geborenen älteren Bruder – als Familienangehöriger der Status eines Asylberechtigten nach § 3 iVm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 zuerkannt. Dem Kind wurden auf Grundlage der Asylbescheide erstmals im Jahr 2009 Titelvorschüsse gewährt (ON 13). Die – in der Folge herabgesetzten – Unterhaltsvorschüsse wurden mit Beschluss vom 25. 2. 2013 vom 1. 8. 2012 bis 31. 7. 2017 weiter gewährt (ON 102).

Am 2. 8. 2017 (ON 112) beantragte das Kind neuerlich die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse. Es bestehe kein Grund für den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung. Die Flüchtlingseigenschaft sei nach wie vor aufrecht. Die Verhältnisse in Tschetschenien hätten sich seit Ausstellung der Asylbescheide in keiner Weise wesentlich verändert. Die Mutter habe bereits ihre Ängste geäußert, dass ihre Söhne bei einer Rückkehr nach Tschetschenien verschwinden könnten. Beide Brüder der Mutter hätten im Krieg gegen die russische Armee gekämpft. Ein Bruder sei nach Deutschland geflohen, der Aufenthalt des zweiten sei seit seiner Verschleppung unbekannt.

Das Erstgericht gab dem Antrag für die Zeit vom 1. 8. 2017 bis 31. 7. 2022 statt (ON 115). Es sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Vorschussgewährung nicht mehr gegeben seien. Aus der vorliegenden Länderinformation gehe hervor, dass in Tschetschenien schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Folter etc an der Tagesordnung stünden. Die Ängste der Mutter, dass bei einer Rückkehr Repressalien drohten und sie und ihre Söhne nicht in Sicherheit seien, seien nachvollziehbar.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Bundes statt und wies den Antrag auf Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen ab. Es traf insbesondere zusammengefasst folgende ergänzende Feststellungen:

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. …

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die in Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. ...“

Rechtlich folgerte das Rekursgericht, der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren komme zwar stärkste Indizwirkung zu, das Gericht habe aber dennoch die Flüchtlingseigenschaft selbständig zu prüfen. Lediglich wenn das Verfahren über die Asylgewährung erst kurz vor der gerichtlichen Entscheidung ergangen sei, könne von einer derartigen Prüfung in der Regel abgesehen werden. Hier stammten die Bescheide jedoch aus den Jahren 2007 und 2009. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich Tschetschenien im Wiederaufbau befinde und in jüngster Vergangenheit – zumindest zum Teil – die Tendenz zu abweisenden Entscheidungen über Asylanträge von Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit tschetschenischer Herkunft bestehe. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus. Es komme nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchte, sondern ob eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen flüchten würde. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse oder sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liege darin für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention. Es bedürfe einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, welche über die gleichermaßen andere Staatsbürger des Heimatstaats treffende Unbilligkeit hinausgehe. Trotz der äußerst problematischen Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, insbesondere in Tschetschenien, könne nicht von einer ganz pauschalen, generellen Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie gesprochen werden. Die Mutter habe zwar ihre große Angst vor der Verschleppung ihrer Söhne im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien geäußert, weil ihre Familie im Krieg gegen die russischen Truppen gekämpft habe und allein der Nachname für das Regime Grund genug zur Verfolgung der gesamten Familie gewesen sei. Im Jahr 2012 sei das Haus der Familie in Grosny niedergebrannt worden, weil ihr im Jahr 2000 nach Deutschland geflohener Bruder nicht – wie vom Regime gefordert wird – nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Im vorliegenden Fall sei nicht bekannt, ob es sich bei dem geflohenen Bruder um einen bekannten oder hochrangigen Kämpfer handle, eine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die eigene Person sei nicht behauptet worden. Das behauptete Niederbrennen des Hauses habe sich im Jahr 2012, somit vor fünf Jahren ereignet. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Es dürfe nicht übersehen werden, dass Tschetschenen – sowie allen russischen Staatsangehörigen – das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und Aufenthalts in der Russischen Föderation zustehe. Aktuelle Gründe für eine individuelle Verfolgung seien nicht vorgebracht worden. Von einer aktuell vorliegenden objektiv nachvollziehbaren Furcht vor Verfolgung als zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs könne hier nicht mehr ausgegangen werden. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht mehr gegeben.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zwar auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts bzw des Asylgerichtshofs zurückgegriffen werden könne, jedoch höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und aufgrund der aktuell gehäuften Befassung der Gerichte mit der selbständigen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft eine erhebliche Rechtsfrage vorliege.

Der dagegen gerichtete – nicht beantwortete – Revisionsrekurs des Kindes ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Flüchtlinge sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 Abs 1 UVG gleichzustellen. Sie haben demnach Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (10 Ob 46/10b; 10 Ob 19/17t ua). Flüchtlinge sind iSd Art 1 A Z 2 GFK Personen, die sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlands befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.

2. Da die Flüchtlingseigenschaft dem Flüchtling nach der österreichischen Rechtslage ex lege zukommt und nicht durch konstitutiven Bescheid zuerkannt wird (siehe dazu Wendehorst, Inzidentprüfung der Flüchtlingseigenschaft im Unterhaltsprozess – Zur Bindung der Zivilgerichte an verwaltungsgerichtliche Feststellungen, IPRax 1999, 276; anderes geht auch nicht aus der Entscheidung 10 Ob 19/17t hervor), hat das Gericht die Flüchtlingseigenschaft jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen (RIS-Justiz RS0110397; RS0037183). Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt stärkste Indizwirkung zu, sie nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit der selbständigen Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage darstellt, wird das Gericht in der Regel von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben (10 Ob 4/13f; 10 Ob 19/17t ua). Wie das Rekursgericht insoweit zutreffend erkannt hat, könnte bei einem seit der Asylgewährung in den Jahren 2007 und 2009 verstrichenen Zeitraum von einer selbständigen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht abgesehen werden.

3. Allerdings geht es hier nicht um die erstmalige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiter zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse (ausgenommen einer Exekution im Sinn des § 3 Z 2 UVG) weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind (10 Ob 15/16b mwN).

4. Diese Behauptungspflicht hat das Kind im vorliegenden Fall erfüllt. Im Antrag sowie in den mit der Mutter aufgenommenen Protokollen wurden konkrete personenbezogene Umstände vorgebracht, welche die Sorge vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat begründen sollten. Danach ist im individuellen Fall keine wesentliche Verbesserung im Vergleich zu jenen Verhältnissen eingetreten, die der Gewährung von Asyl an die Familie zugrunde lag. Damals wurde festgehalten, dass die Familie wegen des ihr vorgeworfenen Engagements für den tschetschenischen Widerstand in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten sei und der Bruder der Mutter von russischen Sicherheitskräften mitgenommen worden und verschwunden sei. Die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts geben – beruhend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation in der Version vom 1. 6. 2016 sowie vom 21. 7. 2017 – ein generalisierendes Bild der Situation von in die Russische Föderation zurückkehrenden Tschetschenen wieder, ohne dabei jedoch auf die konkrete Situation der hier betroffenen Familie einzugehen. Auch nach diesen ergänzenden Feststellungen lässt sich die Schilderung der Mutter nicht auf eine rein subjektive, nach objektiven Kriterien völlig unbegründete Sorge vor Verfolgung reduzieren, weil abgeschobene Tschetschenen, insbesondere solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben, besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Das Erstgericht stellte fest, dass beide Brüder der Mutter im Krieg gegen die russische Armee gekämpft hatten, einer nach Deutschland geflohen sei und der Aufenthalt des anderen nach seiner Verschleppung unbekannt sei. Nach den Angaben der Mutter im nunmehrigen Weitergewährungsverfahren wurde das Haus der Familie im Jahr 2012 niedergebrannt, weil der im Jahr 2000 nach Deutschland geflohene Bruder nicht – wie vom (damaligen mit dem heutigen identischen) Regime gefordert – zurückgekehrt sei. Der gemeinsame Familienname sei Grund genug für eine zu befürchtende Verfolgung.

5. Die Feststellungen, mit denen das Rekursgericht den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft begründet hat, reichen somit nicht aus, um eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zu jenen, die der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zugrunde lagen, zu rechtfertigen. Der Beschluss des Erstgerichts ist daher wiederherzustellen.

Textnummer

E121425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0100OB00003.18S.0314.000

Im RIS seit

02.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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