TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W156 2174659-1

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W156 2174659-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte Schulz als Beisitzerin über die Beschwerden der

1. SiXXXX GmbH und

2. Mag. MXXXX KXXXX, StA. SXXXX, beide vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, RA in 1100 Wien,

gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien EXXXX vom 21.07.2017, Zl. 08114/XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 12 b Z1 AuslBG iVm § 20d AuslBGA) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 12, b Z1 AuslBG in Verbindung mit Paragraph 20 d, AuslBG

Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien EXXXX ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Absatz 1 vierter Satz Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Mag. MXXXX KXXXX, geb. XXXX, StA.: SXXXX, für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG für die Tätigkeit als "Beraterin für Software-Qualitätssicherung; Teamleiterin" bei der SXXXX GmbH erfüllt sind.Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien EXXXX ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz 1 vierter Satz Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Mag. MXXXX KXXXX, geb. römisch 40 , StA.: SXXXX, für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG für die Tätigkeit als "Beraterin für Software-Qualitätssicherung; Teamleiterin" bei der SXXXX GmbH erfüllt sind.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS EXXXX innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8)Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS EXXXX innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Schlüsselkraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2174659.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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