Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AVG §38Spruch
W213 2184774-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. RAGOSSNIG & Partner, 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion, vom 28.11.2017, GZ. BMJ-3001148/0015-II 4/2017, betreffend Versetzung (§ 38 BDG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. RAGOSSNIG & Partner, 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion, vom 28.11.2017, GZ. BMJ-3001148/0015-II 4/2017, betreffend Versetzung (Paragraph 38, BDG), beschlossen:
A)
Gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen BeendigungGemäß Paragraph 38, AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung
1. des bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt unter GZ. 11 St 26/18d gegen XXXX wegen § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 297 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers anhängigen Strafverfahrens und1. des bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt unter GZ. 11 St 26/18d gegen römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 297, Absatz eins, StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers anhängigen Strafverfahrens und
2. des beim Bezirksgericht Graz-West unter GZ. 6U 26/18s gegen XXXX wegen § 111 Abs. 1 und 2 StGB und § 152 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.2. des beim Bezirksgericht Graz-West unter GZ. 6U 26/18s gegen römisch 40 wegen Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und Paragraph 152, Absatz eins, StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhängigkeit, Aussetzung, Bezirksgericht, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2184774.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018