TE Bvwg Beschluss 2018/5/18 W213 2184774-1

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

AVG §38
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W213 2184774-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2018 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2018 mündlich verkündeten Beschlusses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. RAGOSSNIG & Partner, 8010 Graz, Friedrichgasse 6/IX/37, des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion, vom 28.11.2017, GZ. BMJ-3001148/0015-II 4/2017, betreffend Versetzung (§ 38 BDG), beschlossen:

A)

Gemäß § 38 AVG i.V.m. § 17 VwGVG wird das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung

1. des bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt unter GZ. 11 St 26/18d gegen XXXX wegen § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 297 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers anhängigen Strafverfahrens und

2. des beim Bezirksgericht Graz-West unter GZ. 6U 26/18s gegen XXXX wegen § 111 Abs. 1 und 2 StGB und § 152 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.04.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhängigkeit, Aussetzung, Bezirksgericht, gekürzte Ausfertigung,
Staatsanwaltschaft, Strafverfahren, Versetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2184774.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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