TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W236 2009362-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W236 2009362-2/3E

W236 2135281-2/3E

W236 2135279-2/3E

W236 2135277-2/3E

W236 2135275-2/3E

W236 2195577-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX , geb. XXXX ,1) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

2) XXXX , geb. XXXX ,2) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

3) XXXX , geb. XXXX ,3) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

4) XXXX , geb. XXXX ,4) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

5) XXXX , geb. XXXX ,5) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

6) XXXX , geb. XXXX ,6) römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zlen.

1) 648177200-180093607,

2) 1052541105-180093658,

3) 1052540402-180093666,

4) 1052540609-180093674,

5) 1052540500-180093682,

6) 1179993403-180093695,

zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (alle zusammen als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und sind Angehörige der awarischen Volksgruppe.

1. Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern im Februar 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 26.02.2015 (erste) Anträge auf internationalen Schutz.

1.2.1. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2013 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.02.2014 im Wesentlichen an, dass der Mann seiner Cousine im Jahr 2011 als Widerstandskämpfer in die Berge gegangen sei, wobei man diesem vorgeworfen habe, im September 2011 ein Attentat auf den Polizeiabteilungsleiter von Bujnaksk verübt zu haben. Bei diesem Attentat sei zwar der Leiter am Leben geblieben, jedoch seien zwei seiner Neffen ums Leben gekommen. Nachdem der Ehemann seiner Cousine nicht mehr zu Hause gelebt habe, sei dessen Bruder spurlos verschwunden und angeblich tot aufgefunden worden. Seit 2011 sei der Ehemann seiner Cousine öfters zum Erstbeschwerdeführer gekommen und habe er diesem geholfen, da er ihm nahe wie ein Bruder gestanden sei. Drei Mal haben sich seine Cousine und ihr Ehemann beim Erstbeschwerdeführer für eine Woche getroffen, auch hätten der Erstbeschwerdeführer und sein Bruder über seine Cousine Geld geschickt. Er selbst habe den Ehemann seiner Cousine mit dem Auto einmal nach Bujnaksk gebracht, weshalb man angenommen habe, dass der Erstbeschwerdeführer selbst beim Attentat mitbeteiligt gewesen sei. Das letzte Mal sei der Mann seiner Cousine Anfang September 2013 beim Erstbeschwerdeführer gewesen, auch Kampffreunde seien dieses Mal mitgewesen, die abends bzw. nachts geblieben seien; einen davon habe der Erstbeschwerdeführer mit dem Auto seines Bruders wieder zurückgeführt. Seine Cousine und deren Mann hätten in der Hütte im Garten übernachtet. Als die Polizei gekommen sei, seien die beiden bei ihm aufhältig gewesen, die Cousine sei im Haus geblieben, deren Mann sei geflüchtet, wobei der Erstbeschwerdeführer nicht angegeben könne auf welchem Weg. Es seien sehr viele Polizisten gewesen, ca. 40 bis 50 die den Häuserblock umstellt hätten, es sei schon dunkel gewesen, gegen acht oder zehn Uhr seien sie in den Innenhof des Hauses gekommen, hätten alles durchsucht, seine Frau und seine Kinder seien ebenfalls zu Hause gewesen. Die Frauen und die weinenden Kinder hätten sie nicht angegriffen, er selbst habe sich an die Wand stellen müssen. Die Polizisten hätten nichts gefunden und ihn mitgenommen, in eine Polizeiabteilung gebracht und drei Tage hindurch in einer Zelle angehalten. Geschlagen sei er nicht worden, er vermute, dass Grund hiefür gewesen sei, dass einer seiner Bekannten der Polizeileiter der Stadt sei. Er habe auch ersucht, diesen herbeizuholen. Nach drei Tagen ohne Schlaf habe er gesundheitliche Probleme bekommen. Er sei stundenlang verhört worden, nach bestimmten Personen gefragt worden, habe immer die gleichen Fragen gestellt bekommen. Sie hätten verlangt, dass er eingestehe, bei dem Attentat den Ehemann seiner Cousine chauffiert zu haben; da er dies nicht getan habe, habe er dies auch nicht zugegeben. Er sei schließlich zusammengebrochen als auf einmal sein namentlich genannter Bekannter zu ihm gekommen sei und ihn direkt mit einer Rettung in Begleitung dreier Polizisten in eine Krankenanstalt gebracht habe. Die ersten Tage seien sie neben ihm gesessen, zum Schluss nicht mehr. Am zehnten Tag sei er von seinem Bekannten abgeholt und in dessen Heim gebracht worden. Dann sei seine Familie hinzugekommen und sie seien alle gemeinsam in eine Wohnung gebracht worden. Dann sei der Erstbeschwerdeführer nach Rostov gereist, um die Sache zu klären, er habe seinem Bekannten angeboten, Geld zu bezahlen, um in Ruhe gelassen zu werden. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Abteilungsleiter, welcher seine Neffen verloren hätte, Rache wolle. Als er schon in Österreich gewesen sei, habe er per Internet erfahren, dass der Ehemann seiner Cousine verstorben sei; er habe Fotos bekommen, die er auch vorlegen könne. Seine Cousine wohne nach wie vor in Bujnaksk.

Ca. am 08.02.2014 seien sein Haus, das daneben stehende Haus seiner Eltern und jenes seines Bruders umstellt worden. Sein Bruder sei geflüchtet, seine Frau und seine Kinder seien zum Onkel seiner Ehefrau geflüchtet; dieser sei stellvertretender Leiter der Sondergruppe der Polizei. Mit seiner Ehefrau und seinen Eltern stehe er per Internet in Kontakt; er habe von diesem Vorfall vor zehn Tagen erfahren und sei ihm auch ein Foto übermittelt worden, welches ein Nachbar aufgenommen hätte.

Der Erstbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

? russischer Führerschein, ausgestellt am 24.09.2013;

? zwei Ladungen zum Verhör vom 12.01.2013 und 30.11.2013;

? eine Bestätigung über einen stationären Krankenanstaltenaufenthalt vom 13. bis 23.09.2013.

1.2.2. Mit Bescheid vom 13.06.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Erstbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 leg. cit.. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).1.2.2. Mit Bescheid vom 13.06.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Erstbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, leg. cit.. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).

1.2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.02.2015 sowie ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.05.2015 und (nach letztendlicher Zulassung des Verfahrens der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) am 23.08.2016 im Wesentlichen an, dass sie Dagestan letztlich wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen habe. Seit ihr Ehemann Probleme wegen des Mannes der Cousine bekommen hätte, hätten auch Kontrollen begonnen. Sie könne nicht erklären, welche Probleme dies waren, der Mann der Cousine habe sich versteckt gehalten und sei ein radikaler Moslem gewesen. Er sei schlussendlich umgebracht worden, sie könne sich an Fotos erinnern, auf einem Video sei sein Auto umzingelt und er erschossen worden. Wer ihn erschossen habe und wer ihn gesucht habe, könne sie nicht angeben. Befragt nach den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Onkel, der bei OMON arbeite, ihr geraten habe, auszureisen nachdem ihr Ehemann die Stadt verlassen hatte. Im September 2013 seien sie zu Hause gewesen, als am Abend uniformierte und maskierte OMON-Männer in das Haus eingedrungen seien während sie gerade das Abendessen gemacht hätte. Die Kinder seien oben im ersten Stock gewesen. Ihr Ehemann sei mitgenommen worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie seien ins Haus eingedrungen, ca. zehn bis 15 Personen, hätten laut gesagt "Bleibt wo ihr seid", ihrem Mann seien die Arme nach hinten verdreht worden. Wieviele Männer vor dem Haus gewesen seien, könne sie nicht angeben, Nachbarn hätten gesehen, dass das Haus umzingelt gewesen sei. Fünf Tage oder ein Woche sei der Erstbeschwerdeführer verschwunden gewesen. Ihr Onkel habe sie und die Kinder zu sich nach Hause geholt. Ihren Mann habe sie nicht besuchen dürfen und habe sie dann erfahren, dass er im Krankenhaus liege. Eines Tages sei ihr Onkel mit ihrem Mann gekommen, habe sie und die Kinder abgeholt und zu einem Freund gebracht. Sie seien nicht sehr lange dort geblieben und habe der Erstbeschwerdeführer von dort aus den Herkunftsstaat verlassen.

Sie selbst habe über Anraten ihres Onkels den Herkunftsstaat verlassen, da ihr Mann mitgenommen worden sei und sie deswegen Probleme bekommen könnte. Sie habe bei ihrer Mutter gelebt und seien auch dort einmal Männer vom OMON gekommen und hätten Häuser und Gärten durchsucht. Sie hätten Dokumente überprüft und gefragt, wer wo wohne. Sie hätten kontrolliert und seien wieder gegangen. Als sie bei ihrer Mutter gewesen sei, seien Militärfahrzeuge zum Haus ihres Schwagers gefahren; überall im Kinderzimmer seien Laserpunkte der Waffen sichtbar gewesen, habe ihr ihre Schwester erzählt.

Die Zweitbeschwerdeführerin folgende Dokumente vor:

? russischer Inlandsreisepass, ausgestellt am 27.11.2008, in welchem eingetragen ist, dass den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern am 29.05.2013, am 10.02.2014 und am 25.12.2014 Auslandsreisepässe ausgestellt wurden;

? russische Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

1.3.2. Mit Bescheiden vom 05.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (ersten) Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den genannten Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit.. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die genannten Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.1.3.2. Mit Bescheiden vom 05.09.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (ersten) Anträge der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte den genannten Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit.. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die genannten Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

1.3.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4. Die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 13.10.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (am 11.06.2015 und am 25.09.2017) als unbegründet ab. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowohl in sich als auch im Vergleich zu einander widersprüchlich gewesen seien. Auch die Ausstellung verschiedener Dokumente (Führerschein des Erstbeschwerdeführers, Auslandsreisepässe der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer - welche bei den Behörden in Polen verblieben sind) spreche gegen eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers. Auch der Umstand, dass zahlreiche Familienmitglieder nach wie vor unbehelligt in Dagestan leben könnten, spreche gegen eine Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers. Zudem stehe den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative zu und sei aufgrund des Umstandes, dass zwei Verwandte sogar bei OMON arbeiten von einem gewissen Schutz der Familie auszugehen. Eine der vorgelegten Ladungen, an deren Authentizität denen erhebliche Zweifel bestehen, würde ein Datum aufweisen, das bereits vor der angeblichen Mitnahme des Erstbeschwerdeführers gewesen sei. Zudem mangle es Ladungen zur Behörde jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität. Die in Vorlage gebrachten Filmaufnahmen und Fotos wären nicht geeignet gewesen, die im Vorbringen aufgetretenen Widersprüche aufzuklären. Darüber hinaus bestehe dabei keine Möglichkeit der Personenidentifizierung und bilden diese keine Belege für eine allfällige Verfolgung des Erstbeschwerdeführers. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer habe ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.

Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an den damaligen Vertreter der Beschwerdeführer am 16.10.2017 in Rechtskraft.

2. Verfahre über die (gegenständlichen) zweiten Anträge auf internationalen Schutz:

2.1. Der minderjährige Sechstbeschwerdeführer wurde im Dezember 2017 im österreichischen Bundesgebiet geboren.

2.2. Am 26.01.2018 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen zweiten (für den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer den ersten) Anträge auf internationalen Schutz.

2.3.1. Im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2018 und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass im November 2017 an seiner Wohnadresse in Chasawjurt eine Ladung des Vernehmungskomitees in Machatschkala übermittelt worden sei, die sein Vater übernommen habe. Sein Vater habe ihm das über Whatsapp mitgeteilt und ihm die Ladung mittlerweile auch nach Österreich geschickt. Außerdem habe er jetzt ein neues Video, auf dem sein Haus und seine Schwestern eindeutig besser erkennbar seien. Seine beiden Schwestern seien darauf mit geöffneten Reisepässen vor seinem Haus zu sehen, zum Beweis dessen, dass es sich um sein Haus handle. Er habe auch hier in Österreich einen Freund der bezeugen könne, dass er sein Haus bewohnt habe. Dieser sei zuletzt in Dagestan gewesen und habe ihm die Ladung vier Tage nachdem sie sein Vater erhalten habe, im Original mitgebracht. Da er jedoch mehrmals im LKH wegen seiner Depressionen und hohem Blutdruck in Behandlung gewesen sei, habe er erst jetzt einen neuen Antrag gestellt. Sein Bruder, sein Vater und er wohnen alle nebeneinander. Sein Bruder halte sich auch versteckt. Auch in seinem ersten Verfahren habe er schon ein Video gehabt. Dieses Video sei nach dem Begräbnis seiner Mutter aufgenommen worden. Man sehe darauf wie das Haus von bewaffneten Militärangehörigen umringt werde und seine Angehörigen ins Haus gedrängt werden. Nach Abschluss seines Erstverfahrens habe er einen Nachbar in Chasawjurt angerufen, der ihm gesagt habe, er solle auf keinen Fall zurückkommen. FSB Mitarbeiter hätten sich mehrmals bei ihm nach dem Erstbeschwerdeführer erkundigt. Außerdem sei die Beweiswürdigung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes fehlerhaft. Seine Angaben seien nämlich weder in sich noch in Bezug auf seine Frau widersprüchlich gewesen. Sie hätten gleich ausgesagt.

Auf Nachfrage, ob die Untersuchungsabteilung des MWD nochmals an seinen Vater herangetreten sei, nachdem er den Termin am 06.11.2017 nicht wahrgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass diese zwei bis drei Mal im Monat kommen und das Haus untersuchen würden. Sie suchen nicht nur ihn sondern auch seinen Bruder.

Der Erstbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

? Ladung zur Einvernahme in russischer Sprache vom 05.11.2017, wonach sich der Erstbeschwerdeführer am 06.11.2017 um 10:30 Uhr in der Polizeiabteilung des Bezirks Leninskij UMWD RF der Stadt Machatschkala einzufinden habe;

? russische Heiratsurkunde, ausgestellt am 22.12.2010;

? Einstellungszusage einer Firma in Graz, wonach man den Erstbeschwerdeführer als Mitarbeiter (Lagerarbeiter) einstellen würde;

? Dienstleistungscheck der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau vom 24.03.2018 im Wert von € 20;

? Medikamentenvorschreibung eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.03.2018, wonach der Erstbeschwerdeführer Duloxetin 60mg (Dosierung 1-0-0), Trittico 150mg (Dosierung 0-0-1/3) und Xanor 0,5mg (Dosierung eine halbe Tablette zweimal täglich bei Bedarf) verschrieben wurden.

2.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2018 im Wesentlichen an, dass sie einen neuen Asylantrag stellen würden, da sie die Beschwerdefrist gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes versäumt hätten. Sie hätten nicht genug Geld für den Anwalt gehabt, der deswegen nicht rechtzeitig die Beschwerde eingebracht habe. Es gebe auch neue Asylgründe. Ihr Mann könne nicht nach Dagestan zurück, da er dort inhaftiert werde. Es gebe offenbar eine Ladung auf den Namen ihres Mannes, das müsse jedoch ihr Mann erzählen. Ihr Mann habe diese Ladung bekommen, sie wisse aber nicht, wer diese Ladung verschickt habe. Ein Bekannter habe ihnen diese Ladung nach Österreich gebracht. Sie wisse den Absender nicht. Sie habe die Ladung zwar gesehen, jedoch nicht gelesen und kenne deren Inhalt nicht. Ihr Ehemann wisse Bescheid. Sie habe dieselben Fluchtgründe wie ihr Mann. Ihr seien die neuen Gründe seit ca. Mitte Jänner bekannt.

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.03.2018 gab die Zweitbeschwerdeführerin zu den Gründen für die neue Antragstellung an, dass ihr Mann nicht zurückkehren könne. Sie fürchte auch, dass sie nicht zurückkehren dürfe. Sie hätte Angst, alleine zurückzukehren. Dort herrsche Gesetzlosigkeit. Auf neuerliche Nachfrage nach den neuen Gründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Angst hätten zurückzukehren. Ihr Mann sei schon seit fünf Jahren hier, sie seit drei Jahren; sie hätten sich eingelebt. Auf Nachfrage, was sie zur Ladung erzählen könne, die ihr Mann bekommen haben solle, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass er, wenn er zurückkehre, ins Gefängnis komme oder getötet werde. Wann genau er die Ladung bekommen habe, wisse sie nicht. Die Ladung sei nach Chasawjurt gekommen und ihnen dann übermittelt worden. Sie wisse nicht, ob ihnen die Ladung nach Österreich geschickt oder ob sie ihnen von jemandem gebracht worden sei. Sie wisse auch weder, wann ihr Mann bei der Behörde erscheinen hätte sollen - sie mische sich da nicht ein - noch, wann ihr Mann von der Ladung erfahren habe. Die Ladung sei an ihre Adresse gekommen, sie wisse jedoch nicht, wer sie übernommen habe. Für ihre Kinder wolle sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machen.

2.4. Mit Bescheiden vom 20.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zweiten (bzw. hinsichtlich des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers den ersten) Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Begründend wird darin ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich im gegenständlichen Verfahren auf seine früheren Asylgründe berufen habe, ohne dass er mit seinen Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seines ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermocht habe. An der vorgelegten Ladung bestünden erhebliche Zweifel an deren Authentizität. Es handle sich dabei offensichtlich um ein kopiertes Blatt, was unschwer an der grauen Verfärbung am Seitenrand zu erkennen sei. Abgesehen davon beziehe sich der Erstbeschwerdeführer mit dieser Ladung auf einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt. Sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen. Zudem seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt des Telefonats mit seinem Nachbarn widersprüchlich gewesen. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb er nicht sofort nach Erhalt der Ladung einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dass dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Glaubhaftigkeit beizumessen sei, lasse sich auch aus dem Umstand ableiten, dass die Zweitbeschwerdeführerin praktisch keine Angaben zu machen vermochte. Es widerspreche jeglicher Plausibilität, dass ein Mann, der befürchte, mit vier Kindern und der Ehefrau in ein Land zurückkehren zu müssen, wo er Gefahr laufe, getötet zu werden, seiner Ehefrau nicht die näheren - und vor allem aktuellen - Umstände erzählen würde. Es ergeben sich somit auch aus der nunmehr vorgelegten Ladung keine neuen Hinweise, die eine andere Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergeben würden. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer habe ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.2.4. Mit Bescheiden vom 20.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die zweiten (bzw. hinsichtlich des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers den ersten) Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wird darin ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich im gegenständlichen Verfahren auf seine früheren Asylgründe berufen habe, ohne dass er mit seinen Ausführungen auch nur ein Indiz für eine Andersbewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seines ursprünglichen Fluchtvorbringens aufzuzeigen vermocht habe. An der vorgelegten Ladung bestünden erhebliche Zweifel an deren Authentizität. Es handle sich dabei offensichtlich um ein kopiertes Blatt, was unschwer an der grauen Verfärbung am Seitenrand zu erkennen sei. Abgesehen davon beziehe sich der Erstbeschwerdeführer mit dieser Ladung auf einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt. Sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen. Zudem seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt des Telefonats mit seinem Nachbarn widersprüchlich gewesen. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb er nicht sofort nach Erhalt der Ladung einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dass dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Glaubhaftigkeit beizumessen sei, lasse sich auch aus dem Umstand ableiten, dass die Zweitbeschwerdeführerin praktisch keine Angaben zu machen vermochte. Es widerspreche jeglicher Plausibilität, dass ein Mann, der befürchte, mit vier Kindern und der Ehefrau in ein Land zurückkehren zu müssen, wo er Gefahr laufe, getötet zu werden, seiner Ehefrau nicht die näheren - und vor allem aktuellen - Umstände erzählen würde. Es ergeben sich somit auch aus der nunmehr vorgelegten Ladung keine neuen Hinweise, die eine andere Beurteilung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ergeben würden. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer habe ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in der Russischen Föderation.

2.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer in deren beiden Asylverfahren wiederholt wird. Die belangte Behörde habe die vorgelegte Ladung nicht ausreichend gewürdigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakte der Beschwerdeführer (insbesondere auch zu den Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern im Februar 2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 26.02.2015 (erste) Anträge auf internationalen Schutz. Diese (ersten) Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 13.10.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

1.1.2. Nach Geburt des minderjährige Sechstbeschwerdeführer am XXXX im österreichischen Bundesgebiet, stellten die Beschwerdeführer am 26.01.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Diese wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 20.04.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.1.2. Nach Geburt des minderjährige Sechstbeschwerdeführer am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet, stellten die Beschwerdeführer am 26.01.2018 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Diese wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 20.04.2018 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.2. Zur den Personen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und sind Angehörige der awarischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen fest und sind aus dem Spruchkopf der vorliegenden Entscheidung ersichtlich.

Der Erstbeschwerdeführer nimmt gegen seine psychische Belastung Duloxetin 60mg (Dosierung 1-0-0), Trittico 150mg (Dosierung 0-0-1/3) und Xanor 0,5mg (Dosierung eine halbe Tablette zweimal täglich bei Bedarf). Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin leidet an Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion). Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin damit an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich während ihres relativ kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von viereinhalb und gut drei Jahren Grundkenntnisse der Deutschen Sprache angeeignet. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer besuchen die Volksschule, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer besucht den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Lagerarbeiter.

Die Beschwerdeführer waren in Österreich nie erwerbstätig; sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, sondern leben von der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über die Kernfamilie hinaus über keine weiteren Angehörigen. Im Falle der Beschwerdeführer konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden; eine besondere Verfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten.

Die Beschwerdeführer verfügen in Dagestan und der Russischen Föderation nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, darunter der Vater und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers und die Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Das von den Beschwerdeführern in Dagestan bewohnte Haus steht derzeit leer. In unmittelbarer Nachbarschaft leben die Eltern und Geschwister des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin ist eine Teilnahme am Erwerbsleben in Dagestan und der Russischen Föderation möglich.

1.3. Zum Fluchtvorbringen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer den Ehemann seiner Cousine, welcher Widerstandskämpfer gewesen sein soll und dem von Seiten der Behörden ein im September 2011 auf den Polizeiabteilungsleiter der Stadt Bujnaksk verübtes Attentat vorgeworfen werden soll, seit dem Jahr 2011 mittels Unterkunftnahme unterstützt hat. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer wegen dieser angeblichen Unterstützungsleistungen bzw. Beteiligung an dem Attentat am 09.09.2013 von Polizisten von zu Hause mitgenommen, drei Tage lang festgehalten, Stunden lang verhört und zu bestimmten Personen befragt wurde, wobei er erst nach Intervention durch einen Bekannten, der der Polizeileiter der Stadt gewesen sein soll, wieder frei kam, um unmittelbar darauf die Flucht nach Europa anzutreten. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass das Haus der Beschwerdeführer im Februar 2014 umstellt wurde und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sich fortan dort nicht mehr aufhalten konnten.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen haben oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätten. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu sein.

1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 21.07.2017:

1.4.1. Politische Lage im Allgemeinen

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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