TE Bvwg Beschluss 2018/5/23 W111 2162144-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W111 2162144-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 14-1045602707-180094727, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 14-1045602707-180094727, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste spätestens am 18.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 20.11.2014 dazu vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Im Zuge der Erstbefragung schilderte die Beschwerdeführerin, in der Stadt XXXX geboren zu sein, dort auch die Grundschule und eine Lehre abgeschlossen zu haben. Ihre Mutter sei seit längerer Zeit verstorben, der Vater sei "von Russen" verschleppt worden. Sie habe bis zuletzt in der Stadt XXXX gelebt und habe von dort aus auch die Ausreise nach Österreich angetreten. Zu den Fluchtgründen befragt schilderte die Beschwerdeführerin, dass in der Heimatstadt XXXX Kriegshandlungen an der Tagesordnung seien, am 11.11.2014 habe sie erfahren, dass der Vater vom russischen Militär verschleppt worden sei. Sonst habe sie niemanden mehr in der Ukraine, für eine alleinstehende Frau sei es sehr gefährlich, dort weiter zu leben. Die Beschwerdeführerin legte einen ukrainischen Inlandspass vor, von diesem wurden Kopien angefertigt und befinden sich diese im Verwaltungsakt.Im Zuge der Erstbefragung schilderte die Beschwerdeführerin, in der Stadt römisch 40 geboren zu sein, dort auch die Grundschule und eine Lehre abgeschlossen zu haben. Ihre Mutter sei seit längerer Zeit verstorben, der Vater sei "von Russen" verschleppt worden. Sie habe bis zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt und habe von dort aus auch die Ausreise nach Österreich angetreten. Zu den Fluchtgründen befragt schilderte die Beschwerdeführerin, dass in der Heimatstadt römisch 40 Kriegshandlungen an der Tagesordnung seien, am 11.11.2014 habe sie erfahren, dass der Vater vom russischen Militär verschleppt worden sei. Sonst habe sie niemanden mehr in der Ukraine, für eine alleinstehende Frau sei es sehr gefährlich, dort weiter zu leben. Die Beschwerdeführerin legte einen ukrainischen Inlandspass vor, von diesem wurden Kopien angefertigt und befinden sich diese im Verwaltungsakt.

Am 18.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin schilderte dabei, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung sei, sie sei vollkommen gesund und sei auch in der Lage, der Einvernahme ohne Probleme zu folgen. Zur Person befragt, schilderte die Beschwerdeführerin erneut, ukrainische Staatsbürgerin zu sein und der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören. Als Religion habe sie nunmehr den Islam, sie sei sunnitischen Glaubens. In der Ukraine sei sie bereits einmal geschieden worden, in Österreich haben sie nunmehr einen Asylwerber traditionell geheiratet. Sie sie in der Ukraine mit einem namentlich genannten Ehegatten aus Tadschikistan verheiratet gewesen, dieser sei nach der Scheidung wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt. Nunmehr sei sie mit einem Asylwerber aus der Russischen Föderation, einem Tschetschenen, rituell verheiratet. Zu den Sprachkenntnissen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch in sehr guter Form zu beherrschen. Sie habe in der Ukraine als Köchin und Konditorin gearbeitet, dies bis zum Jahr 2013. Auch die Ehe in der Ukraine sei nur traditionell gewesen, da würde es keine Papiere geben, welche die Heirat in der Ukraine belegen. In der Ukraine habe sie der Mittelschicht angehört, habe als Konditorin und Köchin gearbeitet, die Großmutter habe eine Pension bezogen und habe auch der Vater verdient. Nebenbei habe sie mit einer Freundin gemeinsam über einen Online-shop Islamische Kleidung vertrieben, das mache sie auch derzeit. Damit würde sie aber ganz wenig Geld verdienen. Den jetzigen Gatten habe sie in einem Flüchtlingsheim in der Küche kennengelernt, seit November 2014 würde sie mit diesem eine Beziehung führen, im November 2015 hätten sie traditionell geheiratet, nämlich in einer Moschee in XXXX. Diese Ehe sei auch nur traditionell gewesen, es würde keine Bestätigung geben. Sie habe noch Kontakt zu einer alten Freundin, die damals aus XXXX in die XXXX XXXX übersiedelt sei. Prinzipiell habe sie in der Ukraine viele Freunde und Bekannte, in ihrer Geburtsstadt XXXX habe sie jedoch niemanden mehr. In der Ukraine habe sie in XXXX gelebt, war nur für zwei Monate in einer anderen Stadt, als es zu Bombenanschlägen in XXXX gekommen sei.Am 18.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin schilderte dabei, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung sei, sie sei vollkommen gesund und sei auch in der Lage, der Einvernahme ohne Probleme zu folgen. Zur Person befragt, schilderte die Beschwerdeführerin erneut, ukrainische Staatsbürgerin zu sein und der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören. Als Religion habe sie nunmehr den Islam, sie sei sunnitischen Glaubens. In der Ukraine sei sie bereits einmal geschieden worden, in Österreich haben sie nunmehr einen Asylwerber traditionell geheiratet. Sie sie in der Ukraine mit einem namentlich genannten Ehegatten aus Tadschikistan verheiratet gewesen, dieser sei nach der Scheidung wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt. Nunmehr sei sie mit einem Asylwerber aus der Russischen Föderation, einem Tschetschenen, rituell verheiratet. Zu den Sprachkenntnissen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch in sehr guter Form zu beherrschen. Sie habe in der Ukraine als Köchin und Konditorin gearbeitet, dies bis zum Jahr 2013. Auch die Ehe in der Ukraine sei nur traditionell gewesen, da würde es keine Papiere geben, welche die Heirat in der Ukraine belegen. In der Ukraine habe sie der Mittelschicht angehört, habe als Konditorin und Köchin gearbeitet, die Großmutter habe eine Pension bezogen und habe auch der Vater verdient. Nebenbei habe sie mit einer Freundin gemeinsam über einen Online-shop Islamische Kleidung vertrieben, das mache sie auch derzeit. Damit würde sie aber ganz wenig Geld verdienen. Den jetzigen Gatten habe sie in einem Flüchtlingsheim in der Küche kennengelernt, seit November 2014 würde sie mit diesem eine Beziehung führen, im November 2015 hätten sie traditionell geheiratet, nämlich in einer Moschee in römisch 40 . Diese Ehe sei auch nur traditionell gewesen, es würde keine Bestätigung geben. Sie habe noch Kontakt zu einer alten Freundin, die damals aus römisch 40 in die römisch 40 römisch 40 übersiedelt sei. Prinzipiell habe sie in der Ukraine viele Freunde und Bekannte, in ihrer Geburtsstadt römisch 40 habe sie jedoch niemanden mehr. In der Ukraine habe sie in römisch 40 gelebt, war nur für zwei Monate in einer anderen Stadt, als es zu Bombenanschlägen in römisch 40 gekommen sei.

In weiterer Folge schilderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die angeblichen Gründe für die Ausreise aus der Ostregion der Ukraine. Sie hätte in XXXX bzw. in der Ostukraine Probleme mit der dortigen Polizei und mit Soldaten gehabt. Der Vater habe nämlich gekämpft, er habe in verschieden Dörfern an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie selbst habe ebenfalls die ukrainische Armee unterstützt, habe mit einer Gruppe von Leuten Geld für die ukrainische Armee gesammelt. In XXXX habe sie außerdem Probleme gehabt, weil sie die Religion geändert habe. Sie habe wollen, dass XXXX ukrainisch bleibe und habe deshalb mit den dortigen staatlichen Behörden, aber auch mit normalen Leuten Probleme bekommen. Sie selbst habe mit anderen Menschen für die Ukraine demonstriert, gleichzeitig habe es aber auch eine Demonstration der Russland-Anhänger gegeben. Dabei seien sie auch beworfen worden.In weiterer Folge schilderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die angeblichen Gründe für die Ausreise aus der Ostregion der Ukraine. Sie hätte in römisch 40 bzw. in der Ostukraine Probleme mit der dortigen Polizei und mit Soldaten gehabt. Der Vater habe nämlich gekämpft, er habe in verschieden Dörfern an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie selbst habe ebenfalls die ukrainische Armee unterstützt, habe mit einer Gruppe von Leuten Geld für die ukrainische Armee gesammelt. In römisch 40 habe sie außerdem Probleme gehabt, weil sie die Religion geändert habe. Sie habe wollen, dass römisch 40 ukrainisch bleibe und habe deshalb mit den dortigen staatlichen Behörden, aber auch mit normalen Leuten Probleme bekommen. Sie selbst habe mit anderen Menschen für die Ukraine demonstriert, gleichzeitig habe es aber auch eine Demonstration der Russland-Anhänger gegeben. Dabei seien sie auch beworfen worden.

Von diesem Zeitpunkt an seien die Ukraine-Anhänger bekannt gewesen, man sei beschimpft und bespuckt worden. Ein Problem sei auch ihre Islamische Kleidung gewesen, denn in der Nähe habe es eine Militärbasis gegeben, deshalb seien auch viele Kadyrov-Anhänger in der Gegend gewesen. Diese hätten gemeint, dass man als Moslem geboren sein muss und deshalb sei sie von diesen (Tschetschenen) auch mehrmals attackiert worden. Die Beschwerdeführerin schilderte weiters, auch Geld in einer Glasschüssel in einem Supermarkt gesammelt zu haben, das gesammelte Geld sei für die ukrainische Armee gedacht gewesen und seien sie in diesem Zusammenhang von Soldaten geschlagen worden. Es seien auch Personen zu Hause zu ihr nach XXXX gekommen, sie hätten gefragt, wo der Vater sei und hätten gedroht, diesen umzubringen, falls sie ihn finden. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, sie solle aus XXXX verschwinden, sie hätte hier nichts mehr zu suchen. Zum Islam sei sie im November 2013 konvertiert, zuvor sei sie orthodoxe Christin gewesen. In XXXX seien fünfmal Uniformierte zu ihr nach Hause gekommen, zudem sei sie unzählige Male auf der Straße beschimpft worden. Die Männer hätten zu Hause immer geklopft und nach dem Vater gefragt, sie habe sie nicht reingelassen und hätten die Männer dann wieder gedroht und seien gegangen. Im Fall der Rückkehr wolle sie auf keinen Fall dorthin zurück, denn sie habe mit dem Militär Probleme in XXXX. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass auch ihre Freundin aus XXXXnach eigenen Angaben nach XXXX gezogen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass das ganze Büro der Freundin nach XXXX verlagert worden sei, deshalb habe die Freundin in XXXX Unterkunft und Arbeit gehabt. Auf die Frage, ob sie nicht innerhalb der Ukraine in einem anderen Ort leben könnte, vermeinte sie wie folgt: "Ja. Nur ist es schwierig, mit Hijab in der Ukraine eine Arbeit zu finden. Hier in Österreich würden viele Frauen mit dem Hijab in Geschäften arbeiten. Katholiken seien Moslems gegenüber toleranter als Orthodoxe." Die Beschwerdeführerin habe sich zudem niemals an die Soldaten der ukrainischen Armee um Hilfe gewandt, denn diese hätten sich "außerhalb der Stadt" befunden.Von diesem Zeitpunkt an seien die Ukraine-Anhänger bekannt gewesen, man sei beschimpft und bespuckt worden. Ein Problem sei auch ihre Islamische Kleidung gewesen, denn in der Nähe habe es eine Militärbasis gegeben, deshalb seien auch viele Kadyrov-Anhänger in der Gegend gewesen. Diese hätten gemeint, dass man als Moslem geboren sein muss und deshalb sei sie von diesen (Tschetschenen) auch mehrmals attackiert worden. Die Beschwerdeführerin schilderte weiters, auch Geld in einer Glasschüssel in einem Supermarkt gesammelt zu haben, das gesammelte Geld sei für die ukrainische Armee gedacht gewesen und seien sie in diesem Zusammenhang von Soldaten geschlagen worden. Es seien auch Personen zu Hause zu ihr nach römisch 40 gekommen, sie hätten gefragt, wo der Vater sei und hätten gedroht, diesen umzubringen, falls sie ihn finden. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, sie solle aus römisch 40 verschwinden, sie hätte hier nichts mehr zu suchen. Zum Islam sei sie im November 2013 konvertiert, zuvor sei sie orthodoxe Christin gewesen. In römisch 40 seien fünfmal Uniformierte zu ihr nach Hause gekommen, zudem sei sie unzählige Male auf der Straße beschimpft worden. Die Männer hätten zu Hause immer geklopft und nach dem Vater gefragt, sie habe sie nicht reingelassen und hätten die Männer dann wieder gedroht und seien gegangen. Im Fall der Rückkehr wolle sie auf keinen Fall dorthin zurück, denn sie habe mit dem Militär Probleme in römisch 40 . In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass auch ihre Freundin aus XXXXnach eigenen Angaben nach römisch 40 gezogen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass das ganze Büro der Freundin nach römisch 40 verlagert worden sei, deshalb habe die Freundin in römisch 40 Unterkunft und Arbeit gehabt. Auf die Frage, ob sie nicht innerhalb der Ukraine in einem anderen Ort leben könnte, vermeinte sie wie folgt: "Ja. Nur ist es schwierig, mit Hijab in der Ukraine eine Arbeit zu finden. Hier in Österreich würden viele Frauen mit dem Hijab in Geschäften arbeiten. Katholiken seien Moslems gegenüber toleranter als Orthodoxe." Die Beschwerdeführerin habe sich zudem niemals an die Soldaten der ukrainischen Armee um Hilfe gewandt, denn diese hätten sich "außerhalb der Stadt" befunden.

Zum Privat- und Familienleben befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, von der staatlichen Grundversorgung zu leben. Sie lebe ebenso wie ihr rituell angetrauter Mann in einer Flüchtlingsunterkunft und habe inzwischen eine Deutschprüfung A2 abgelegt. Sie lerne Deutsch und habe viele Freunde hier und spreche mit diesen auch Deutsch. Zudem fahre sie auch Fahrrad.

In einer Stellungnahme vom 02.05.2017 verwies die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die tatsächliche Existenz von Demonstrationen am XXXX in XXXX und auf Berichte über Entführungen pro-ukrainischer Aktivisten in der Ostukraine. Darüber hinaus wird die allgemeine Sicherheitslage in der Region Donezk bzw. in der Ostukraine beschrieben.In einer Stellungnahme vom 02.05.2017 verwies die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die tatsächliche Existenz von Demonstrationen am römisch 40 in römisch 40 und auf Berichte über Entführungen pro-ukrainischer Aktivisten in der Ostukraine. Darüber hinaus wird die allgemeine Sicherheitslage in der Region Donezk bzw. in der Ostukraine beschrieben.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung de Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.2. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2017 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung de Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die Identität der BF wurde dabei festgestellt, nicht jedoch, dass der BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Sie sei nicht vorbestraft, niemals Mitglied in einer politischen Partei gewesen. Die angeführten ausreisekausalen Gründe seien unglaubwürdig. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die wirtschaftliche Lage in der Heimat sicherlich eine schwierige sei, dennoch habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Der Beschwerdeführerin könne zugemutet werden, selbst für den Lebensunterhalt aufzukommen, sie könne eine Erwerbstätigkeit ausüben, nämlich als Köchin und Konditorin. Es sei nicht ersichtlich, wieso sie in der Ukraine nicht in der Lage sein sollte, sich ein neues Leben aufzubauen, zumal sie jung, gesund und arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde verwies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, sich an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung, etc. zu decken. Es sei der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, dass sie sich an diese Einrichtungen wende, sollte sie selbst nicht in der Lage sein, sich um die eigenen Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach es dem derzeitigen Lebenspartner frei stehe, ebenfalls in die Ukraine zu gelangen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und die Beschwerdeführerin weiterhin zu unterstützen.

Die belangte Behörde ging wie dargestellt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Probleme in der Ostukraine, genauer in ihrer Heimatstadt XXXX, nicht glaubhaft sei. Eventualiter führe die belangte Behörde zudem aus, dass es der Beschwerdeführerin frei stünde, sich in einem anderen Landesteil, etwa in einem Gebiet außerhalb des Krisengebietes Ostukraine wie z. B. in der Hauptstadt XXXX niederzulassen. Die belangte Behörde verwies die Beschwerdeführerin somit auf die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Innerstaatliche Fluchtalternative sei erreichbar, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil außerhalb des bisherigen Lebensbereiches innerhalb der Ukraine niederzulassen.Die belangte Behörde ging wie dargestellt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Probleme in der Ostukraine, genauer in ihrer Heimatstadt römisch 40 , nicht glaubhaft sei. Eventualiter führe die belangte Behörde zudem aus, dass es der Beschwerdeführerin frei stünde, sich in einem anderen Landesteil, etwa in einem Gebiet außerhalb des Krisengebietes Ostukraine wie z. B. in der Hauptstadt römisch 40 niederzulassen. Die belangte Behörde verwies die Beschwerdeführerin somit auf die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Innerstaatliche Fluchtalternative sei erreichbar, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil außerhalb des bisherigen Lebensbereiches innerhalb der Ukraine niederzulassen.

Betreffend die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem russischen Asylwerber führe. Bei einer individuellen Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführerin habe immer klar sein müssen, dass der Aufenthalt als Asylwerber in Österreich nur ein vorübergehender sei.

1.3. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2017, Zl. W226 2162144-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2017, Zl. W226 2162144-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

Begründend wurden insbesondere folgende Erwägungen getroffen:

"(...) Die Beschwerdeführerin hat auch während des gesamten Verfahrens nicht einmal ansatzweise darlegen können, warum ihr nach erfolgter "Ausreise aus XXXX" in die Zentralukraine ein Verbleib dort unmöglich gewesen wäre, bzw. in Zukunft unmöglich sein sollte, es kann somit nicht erkannt werden, warum sich die BF allfälligen Problemen in der Heimatstadt XXXX ausschließlich durch Ausreise nach Österreich und Asylantragstellung hätte entziehen können."(...) Die Beschwerdeführerin hat auch während des gesamten Verfahrens nicht einmal ansatzweise darlegen können, warum ihr nach erfolgter "Ausreise aus XXXX" in die Zentralukraine ein Verbleib dort unmöglich gewesen wäre, bzw. in Zukunft unmöglich sein sollte, es kann somit nicht erkannt werden, warum sich die BF allfälligen Problemen in der Heimatstadt römisch 40 ausschließlich durch Ausreise nach Österreich und Asylantragstellung hätte entziehen können.

Ein konkretes Risiko, das der BF außerhalb der Regionen Donezk und Luhansk, somit im gesamten Zentralraum der Ukraine drohen könnte, in dem sich zahlreiche Personen auch mit russischer Muttersprache und russischer Volksgruppenzugehörigkeit aufhalten, konnte die BF auch im Rahmen der Beschwerde nicht darlegen.

Sofern in der Beschwerde allfällige Hürden bei der Registrierung erwähnt werden, die Integration am Arbeitsmarkt sich als schwierig erweisen soll gerade bei alleinheimkehrenden Frauen, ist einerseits festzuhalten, dass die BF nach dem Akteninhalt über eine gewisse Grundausbildung verfügt und bis zur Ausreise ein eigenes Einkommen erzielen konnte. Aus der Berichtslage ergibt sich nicht, dass Binnenvertriebene unter geradezu lebensbedrohlichen Umständen leben würden und steht der BF die Möglichkeit offen, sich in einen Landesteil zu begeben, der von den von Separatisten besetzten Gebieten um Luhansk und Donezk weit entfernt liegt.

Wenn der BF jedoch ebenfalls die Möglichkeit offensteht, in einen von ihr selbst zu bestimmenden anderen Landesteil der Ukraine auszuweichen, sich dort als Binnenvertriebene aus XXXX registrieren zu lassen, sollte sie in diese nicht mehr unter der Hoheitsgewalt der Ukraine stehende Region nicht mehr zurückkehren wollen, kann schlichtweg nicht angenommen werden, dass die BF in der Ukraine mit einer besonders schlechten Sicherheitslage konfrontiert wäre, die für sich bereits genommen eine unzumutbare Härte im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Wenn der BF jedoch ebenfalls die Möglichkeit offensteht, in einen von ihr selbst zu bestimmenden anderen Landesteil der Ukraine auszuweichen, sich dort als Binnenvertriebene aus römisch 40 registrieren zu lassen, sollte sie in diese nicht mehr unter der Hoheitsgewalt der Ukraine stehende Region nicht mehr zurückkehren wollen, kann schlichtweg nicht angenommen werden, dass die BF in der Ukraine mit einer besonders schlechten Sicherheitslage konfrontiert wäre, die für sich bereits genommen eine unzumutbare Härte im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Unzweifelhaft gibt es zahlreiche Hilfestellungen bei der Suche nach Wohnraum und bei einer Integration am Arbeitsmarkt, es gibt unbestreitbar Sozialleistungen für intern Vertriebene, gerade auch für Bewohner, die - wie die BF - von der russischen Okkupation geflohen sind. Sofern in der Beschwerde auf Schwierigkeiten hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese Behauptung auf einen Bericht von IOM vom August 2013 sich stützt, somit auf einen Zeitpunkt abstellt, der vor der Abspaltung der Separatistengebiete und der Fluchtbewegung der BF lag.

Dass somit für das gesamte Gebiet der Ukraine (mit Ausnahme der von Separatisten in der Ostukraine gehaltenen Gebiete und mit Ausnahme der Krim) allenfalls eine prekäre allgemeine Sicherheitslage für eine unbescholtene Person wie die BF anzunehmen ist, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, kann keinesfalls festgestellt werden.

Dass bereits die bloße Anwesenheit einer Person in einer frei zu wählenden Region der Ukraine eine Gefährdung gem. Art. 3 EMRK erwarten lässt, dass gerade bei der BF-im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen- ein höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK entsprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, dies ist schlichtweg nicht erkennbar (vgl. zu den Anforderungen diesbezüglich zuletzt etwa VwGH vom 25.04.2017 Zl. Ra 2017/01/0016-5).Dass bereits die bloße Anwesenheit einer Person in einer frei zu wählenden Region der Ukraine eine Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK erwarten lässt, dass gerade bei der BF-im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen- ein höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK entsprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, dies ist schlichtweg nicht erkennbar vergleiche zu den Anforderungen diesbezüglich zuletzt etwa VwGH vom 25.04.2017 Zl. Ra 2017/01/0016-5).

Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin auch eine Rückkehr in die von Separatisten besetzten Gebiete um Donezk zumutbar ist, konnte demzufolge unterbleiben. Eine substantiierte Bestreitung der innerstaatlichen Fluchtalternative, auf welche die belangte Behörde verwies, ist in der Beschwerde unterblieben.

...

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Die BF hat fast bis zur Ausreise gearbeitet, sie ist gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig, hat eine Ausbildung als Köchin und Konditorin. Dass ihr eine Arbeitsaufnahme zur Gänze wegen des Tragens eines Hijab unmöglich wäre, ist nicht substantiiert belegt und steht der BF gerade zu Beginn die von der belangten Behörde beschriebene Kontaktierung von spezialisierten NGO's offen.

Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit und der Berufserfahrung der BF ist davon auszugehen, dass sie in der Ukraine - wie in der Vergangenheit - den Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Aus der Länderinformation lässt sich nicht ableiten, das der BF eine Wohnsitzwahl in anderen Landesteilen unmöglich wäre, allfällige administrative Hürden bei der Registrierung erreichen kein Ausmaß, um eine völligen Unmöglichkeit aufzuzeigen, als IDP anerkannt zu werden.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

(...)"

1.5. Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.

2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:

2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.01.2018 infolge auf dem Luftweg erfolgter neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, aus XXXX zu stammen und sich am 11.01.2018 zur Ausreise entschlossen zu haben. Zielland ihrer Reise sei Österreich gewesen, da sie hier Freunde und ihren Ehemann hätte. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, in der Ukraine Probleme gehabt zu haben, da sie dort des Terrors verdächtigt worden wäre. Als sie damals umgezogen wäre, sei sie von ihrer Nachbarin angerufen worden, da ein Spion in der Wohnung der Beschwerdeführerin Informationen gesucht und die Nachbarin über sie ausgefragt hätte. Desweiteren sei sie von vielen Menschen schlecht behandelt worden; einmal sei sie in XXXXvon zwei Männern verprügelt und ein weiteres Mal von einem Mann in XXXX, weil sie das Land verlassen habe wollen. Aufgrund dieser Verletzungen habe sie ins Krankenhaus gemusst, doch weder die Ärzte, noch die Polizei hätten ihr helfen wollen. Die Beschwerdeführerin legte ihren im November 2017 ausgestellten ukrainischen Reisepass vor (vgl. AS 37).2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.01.2018 infolge auf dem Luftweg erfolgter neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, aus römisch 40 zu stammen und sich am 11.01.2018 zur Ausreise entschlossen zu haben. Zielland ihrer Reise sei Österreich gewesen, da sie hier Freunde und ihren Ehemann hätte. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, in der Ukraine Probleme gehabt zu haben, da sie dort des Terrors verdächtigt worden wäre. Als sie damals umgezogen wäre, sei sie von ihrer Nachbarin angerufen worden, da ein Spion in der Wohnung der Beschwerdeführerin Informationen gesucht und die Nachbarin über sie ausgefragt hätte. Desweiteren sei sie von vielen Menschen schlecht behandelt worden; einmal sei sie in XXXXvon zwei Männern verprügelt und ein weiteres Mal von einem Mann in römisch 40 , weil sie das Land verlassen habe wollen. Aufgrund dieser Verletzungen habe sie ins Krankenhaus gemusst, doch weder die Ärzte, noch die Polizei hätten ihr helfen wollen. Die Beschwerdeführerin legte ihren im November 2017 ausgestellten ukrainischen Reisepass vor vergleiche AS 37).

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.02.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vorbrachte (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 111 bis 130), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sie leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente; ihre bislang erstatteten Angaben wären wahrheitsgemäß gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge darüber aufgeklärt, dass ihr erstes Verfahren auf internationalen Schutz in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden sei und nunmehr die Gründe ihres Folgeantrags behandelt würden.Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.02.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vorbrachte (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 111 bis 130), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sie leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente; ihre bislang erstatteten Angaben wären wahrheitsgemäß gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge darüber aufgeklärt, dass ihr erstes Verfahren auf internationalen Schutz in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden sei und nunmehr die Gründe ihres Folgeantrags behandelt würden.

Die Beschwerdeführerin legte diverse Unterlagen aus der Ukraine, darunter eine Krankenhausbestätigung vom 14.12.2017, eine Bestätigung über die stationäre Aufnahme vom 14.12.2017 (endgültige Entlassung: 28.12.2017), eine Bestätigung über einen Krankenhausbesuch vom 10.01.2018, eine Bestätigung über eine Anzeigeerstattung vom 23.01.2018, eine Bestätigung über die Registrierung einer Wohnortänderung (Übersiedelung von XXXX nach XXXX) vom 13.11.2017, eine Bestätigung ihrer Vermieterin in Kopie, sowie eine Bestätigung eines Angriffs auf die Beschwerdeführerin durch selbige und eine Bestätigung einer Nachbarin aus XXXX, wonach am 01.12.2017 Soldaten in die Wohnung gekommen wären (Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel liegen im Verwaltungsakt, Seiten 151 bis 161, ein).Die Beschwerdeführerin legte diverse Unterlagen aus der Ukraine, darunter eine Krankenhausbestätigung vom 14.12.2017, eine Bestätigung über die stationäre Aufnahme vom 14.12.2017 (endgültige Entlassung: 28.12.2017), eine Bestätigung über einen Krankenhausbesuch vom 10.01.2018, eine Bestätigung über eine Anzeigeerstattung vom 23.01.2018, eine Bestätigung über die Registrierung einer Wohnortänderung (Übersiedelung von römisch 40 nach römisch 40 ) vom 13.11.2017, eine Bestätigung ihrer Vermieterin in Kopie, sowie eine Bestätigung eines Angriffs auf die Beschwerdeführerin durch selbige und eine Bestätigung einer Nachbarin aus römisch 40 , wonach am 01.12.2017 Soldaten in die Wohnung gekommen wären (Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel liegen im Verwaltungsakt, Seiten 151 bis 161, ein).

Auf weitere Befragung gab die Beschwerdeführerin an, der ukrainischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören; sie sei einmal geschieden worden und in Österreich traditionell mit einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit verheiratet, welcher Asylwerber sei. Sie habe von Geburt an bis Juni 2014 in XXXX gelebt, anschließend habe sie bis August 2014 in XXXX gelebt, von August 2014 bis November 2017 habe sie sich in Österreich aufgehalten, anschließend sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich zunächst bis 27.11.2017 in XXXX, daraufhin bis 30.12.2017 in XXXX, anschließend bis 11.01.2018 in XXXX, und schließlich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich am 27.01.2018 abermals in XXXX aufgehalten hätte. Sie habe in der Ukraine unter guten Lebensumständen gelebt, sie hätte zwei Online-Geschäfte besessen, in welchen sie Kleidung verkauft hätte und inXXXX eine Dreizimmerwohnung in einer guten Gegend gehabt, welche nunmehr leer stehe. Sie habe eine Bekannte in XXXX, mit der sie unverändert in Kontakt stünde. Zur neuerlichen Ausreise nach Europa habe sie sich am 11.01.2018 infolge des zweiten Überfalls auf ihre Person entschlossen. Ihren Lebensunterhalt habe sie infolge ihrer Rückkehr einerseits durch die erhaltene Rückkehrhilfe in Höhe von EUR 1.000,- finanziert, darüber hinaus habe ihr Mann, mit welchem sie seit November 2015 traditionell verheiratet wäre, ihr Geld zukommen lassen. Ihr Reisepass sei ihr am XXXX vom Passamt in XXXX problemlos ausgestellt worden. Eigentlich habe sie in der Ukraine bleiben wollen, doch habe sie einen Reisepass wollen, um immer wieder mal ihren Mann und ihre Freunde hier in Österreich besuchen zu können. Sie sei weder in ihrem Heimatland, noch in einem sonstigen Land vorbestraft und habe nie Strafrechtsdelikte begangen. Von ukrainischen Behörden werde sie nicht gesucht, jedoch von Soldaten der DNR. Sie sei in der Ukraine nie verhaftet, angehalten oder festgenommen worden und habe nie Probleme mit den Behörden in der Ukraine gehabt, jedoch mit jenen in XXXX. Sie sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und sei von staatlicher Seite nie wegen ihrer Religion, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.Auf weitere Befragung gab die Beschwerdeführerin an, der ukrainischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören; sie sei einmal geschieden worden und in Österreich traditionell mit einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit verheiratet, welcher Asylwerber sei. Sie habe von Geburt an bis Juni 2014 in römisch 40 gelebt, anschließend habe sie bis August 2014 in römisch 40 gelebt, von August 2014 bis November 2017 habe sie sich in Österreich aufgehalten, anschließend sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich zunächst bis 27.11.2017 in römisch 40 , daraufhin bis 30.12.2017 in römisch 40 , anschließend bis 11.01.2018 in römisch 40 , und schließlich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich am 27.01.2018 abermals in römisch 40 aufgehalten hätte. Sie habe in der Ukraine unter guten Lebensumständen gelebt, sie hätte zwei Online-Geschäfte besessen, in welchen sie Kleidung verkauft hätte und inXXXX eine Dreizimmerwohnung in einer guten Gegend gehabt, welche nunmehr leer stehe. Sie habe eine Bekannte in römisch 40 , mit der sie unverändert in Kontakt stünde. Zur neuerlichen Ausreise nach Europa habe sie sich am 11.01.2018 infolge des zweiten Überfalls auf ihre Person entschlossen. Ihren Lebensunterhalt habe sie infolge ihrer Rückkehr einerseits durch die erhaltene Rückkehrhilfe in Höhe von EUR 1.000,- finanziert, darüber hinaus habe ihr Mann, mit welchem sie seit November 2015 traditionell verheiratet wäre, ihr Geld zukommen lassen. Ihr Reisepass sei ihr am römisch 40 vom Passamt in römisch 40 problemlos ausgestellt worden. Eigentlich habe sie in der Ukraine bleiben wollen, doch habe sie einen Reisepass wollen, um immer wieder mal ihren Mann und ihre Freunde hier in Österreich besuchen zu können. Sie sei weder in ihrem Heimatland, noch in einem sonstigen Land vorbestraft und habe nie Strafrechtsdelikte begangen. Von ukrainischen Behörden werde sie nicht gesucht, jedoch von Soldaten der DNR. Sie sei in der Ukraine nie verhaftet, angehalten oder festgenommen worden und habe nie Probleme mit den Behörden in der Ukraine gehabt, jedoch mit jenen in römisch 40 . Sie sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und sei von staatlicher Seite nie wegen ihrer Religion, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Sie sei aus ihrer Heimat geflüchtet, da "sie" sie nicht in Ruhe gelassen hätten und ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Sie hätten sie auch heftig zusammengeschlagen. Ihr hätten auch Leute geholfen, ansonsten wäre sie umgebracht worden. Sie hätten auch versucht, sie in ein Auto zu zerren, was jedoch aufgrund ihres Gewichts nicht funktioniert hätte. In der letzten Woche ihres Aufenthalts in der Ukraine sei ein Terroranschlag in Afghanistan verübt worden, bei welchem neun Ukrainer ums Leben gekommen wären Da habe man gemerkt, dass die Bevölkerung auf Frauen im Hijab nicht gut reagiere. Sie sei deshalb aber nicht tätlich angegriffen worden. Sie fürchte dort um ihr Leben. Weitere Gründe habe sie nicht. Auf die Frage, wen die mit "sie" meine, gab die Beschwerdeführerin an, nicht genau zu wissen, um wen es sich gehandelt hätte. Sie hätten keine Uniformen getragen; da sie ihren Vater erwähnt hätten, sei sie jedoch überzeugt, dass es sich um Vertreter der DNR gehandelt hätte.

Um detaillierte Schilderung der Vorfälle infolge ihrer Rückkehr in die Ukraine ersucht, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in XXXX am 13.11.2017 eine Meldebestätigung sowie einen Reisepass beantragt zu haben; von der Frau, welche die Meldebestätigung ausgestellt hätte, hätten dann "alle" von ihrer Herkunft aus XXXX erfahren, wodurch bereits Probleme entstanden wären; die Leute seien gegenüber Personen aus XXXX sehr aggressiv. Am 27.11.2017 sei sie zu einer Bekannten nach XXXX gefahren, wo sie sich eine Arbeit habe suchen wollen, was jedoch mit Hijab und der Herkunft aus XXXX nicht möglich wäre. Am 01.12.2017 habe sie dann eine Nachbarin aus XXXX angerufen, welche der Beschwerdeführerin erzählt hätte, dass man einen Mann in der Wohnung der Beschwerdeführerin gefunden hätte, welcher "gadgets" bei sich gehabt hätte. Sie habe gesagt, dass der Mann ein Spion wäre und man diesen verdächtigen würde, Terrorist zu sein. Die Nachbarin sei selbst durch Soldaten und die Polizei der Republik Donezk verhört und auch nach der Beschwerdeführerin gefragt worden. Die Nachbarin hätte ihr auch erzählt, dass die Männer beim Hinausgehen gesagt hätten, dass man die Beschwerdeführerin schon damals mit dem Vater hätte umbringen sollen; deshalb glaube sie, dass ihr Vater nicht mehr am Leben wäre. Am 14.12.2017 sei sie abends aus einem Geschäft gekommen, als ein Mann sie nach dem Weg gefragt hätte. Die Beschwerdeführerin in habe geantwortet, dass sie nicht von hier wäre und sei weiter gegangen, woraufhin ihr der Mann einen starken Schlag auf den Rücken versetzt hätte, sodass sie vornübergefallen wäre. Er habe sie am Kopftuch und an den Haaren gezogen und zu ihr gesagt: "Haben dich die Faschisten wieder rausgeschmissen? Deinen Komplizen haben wir schon gefunden." Der Mann habe fürchterlich geflucht; dann sei ein zweiter Mann hinzugekommen und sie hätten begonnen, die Beschwerdeführerin mit den Füßen zu treten. Irgendwann hätten sie ihr gesagt, sie solle in ein Auto steigen; sie hätten versucht, sie hineinzuzerren, was ihnen jedoch nicht gelungen wäre. Dann sei ein Auto in die Straße gebogen, ein Mann sei ausgestiegen und habe etwas gerufen, auch zwei Frauen seien von irgendwoher gekommen; daraufhin seien die beiden Täter weggelaufen. Die Passanten hätten die Beschwerdeführerin dann ins Krankenhaus gebracht, sie sei erst am nächsten Tag wieder richtig zu sich gekommen. Die Polizei sei zu ihr gekommen und hätte ihre Anzeige aufgenommen. Der Polizist habe alles aufgeschrieben, was sie gesagt hätte, doch man hab gemerkt, dass er nur seine Pflicht erfülle und es ihm egal wäre. Sie sei dann zwei Wochen im Krankenhaus gewesen und habe für sämtliche Behandlungskosten selbst aufkommen müssen; geholfen habe ihr dort niemand. In dem Krankenhaus, bei welchem es sich um das Zentralkrankenhaus von XXXX gehandelt hätte, seien viele verletzte ukrainische Soldaten gelegen, welche die Beschwerdeführerin beschimpft und beleidigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe Hämatome am Körper gehabt und sei mit Infusionen und Spritzen sowie mit einer Salbe behandelt worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie eine Mitfahrgelegenheit nach XXXX ausfindig gemacht, wo sie am 28.11.2017 angekommen wäre. Am Folgetag habe sie ihren Reisepass abgeholt und sei anschließend ausgereist.Um detaillierte Schilderung der Vorfälle infolge ihrer Rückkehr in die Ukraine ersucht, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in römisch 40 am 13.11.2017 eine Meldebestätigung sowie einen Reisepass beantragt zu haben; von der Frau, welche die Meldebestätigung ausgestellt hätte, hätten dann "alle" von ihrer Herkunft aus römisch 40 erfahren, wodurch bereits Probleme entstanden wären; die Leute seien gegenüber Personen aus römisch 40 sehr aggressiv. Am 27.11.2017 sei sie zu einer Bekannten nach römisch 40 gefahren, wo sie sich eine Arbeit habe suchen wollen, was jedoch mit Hijab und der Herkunft aus römisch 40 nicht möglich wäre. Am 01.12.2017 habe sie dann eine Nachbarin aus römisch 40 angerufen, welche der Beschwerdeführerin erzählt hätte, dass man einen Mann in der Wohnung der Beschwerdeführerin gefunden hätte, welcher "gadgets" bei sich gehabt hätte. Sie habe gesagt, dass der Mann ein Spion wäre und man diesen verdächtigen würde, Terrorist zu sein. Die Nachbarin sei selbst durch Soldaten und die Polizei der Republik Donezk verhört und auch nach der Beschwerdeführerin gefragt worden. Die Nachbarin hätte ihr auch erzählt, dass die Männer beim Hinausgehen gesagt hätten, dass man die Beschwerdeführerin schon damals mit dem Vater hätte umbringen sollen; deshalb glaube sie, dass ihr Vater nicht mehr am Leben wäre. Am 14.12.2017 sei sie abends aus einem Geschäft gekommen, als ein Mann sie nach dem Weg gefragt hätte. Die Beschwerdeführerin in habe geantwortet, dass sie nicht von hier wäre und sei weiter gegangen, woraufhin ihr der Mann einen starken Schlag auf den Rücken versetzt hätte, sodass sie vornübergefallen wäre. Er habe sie am Kopftuch und an den Haaren gezogen und zu ihr gesagt: "Haben dich die Faschisten wieder rausgeschmissen? Deinen Komplizen haben wir schon gefunden." Der Mann habe fürchterlich geflucht; dann sei ein zweiter Mann hinzugekommen und sie hätten begonnen, die Beschwerdeführerin mit den Füßen zu treten. Irgendwann hätten sie ihr gesagt, sie solle in ein Auto steigen; sie hätten versucht, sie hineinzuzerren, was ihnen jedoch nicht gelungen wäre. Dann sei ein Auto in die Straße gebogen, ein Mann sei ausgestiegen und habe etwas gerufen, auch zwei Frauen seien von irgendwoher gekommen; daraufhin seien die beiden Täter weggelaufen. Die Passanten hätten die Beschwerdeführerin dann ins Krankenhaus gebracht, sie sei erst am nächsten Tag wieder richtig zu sich gekommen. Die Polizei sei zu ihr gekommen und hätte ihre Anzeige aufgenommen. Der Polizist habe alles aufgeschrieben, was sie gesagt hätte, doch man hab gemerkt, dass er nur seine Pflicht erfülle und es ihm egal wäre. Sie sei dann zwei Wochen im Krankenhaus gewesen und habe für sämtliche Behandlungskosten selbst aufkommen müssen; geholfen habe ihr dort niemand. In dem Krankenhaus, bei welchem es sich um das Zentralkrankenhaus von römisch 40 gehandelt hätte, seien viele verletzte ukrainische Soldaten gelegen, welche die Beschwerdeführerin beschimpft und beleidigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe Hämatome am Körper gehabt und sei mit Infusionen und Spritzen sowie mit einer Salbe behandelt worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie eine Mitfahrgelegenheit nach römisch 40 ausfindig gemacht, wo sie am 28.11.2017 angekommen wäre. Am Folgetag habe sie ihren Reisepass abgeholt und sei anschließend ausgereist.

Auf die Frage, was ein ukrainischer Spion in ihrer Wohnung hätte suchen sollen, erklärte die Beschwerdeführern, sie denke, dass er dort seiner terroristischen Tätigkeit nachgegangen wäre. Was dieser mit ihrer Ausreise zu tun hätte und wie er sich Zugang zu ihrer Wohnung verschaffen habe können, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Befragt, weshalb gerade sie von Soldaten der DNR verfolgt werden sollte, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Vater für die Ukraine gekämpft hätte und sie den ukrainischen Soldaten geholfen hätte. Dies seien noch die Gründe für ihre erste Ausreise nach Österreich. Auf Vorhalt des rechtskräftig negativen Abschlusses ihres vorangegangen Verfahrens, in welchem festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine keine asylrelevante Verfolgung drohen würde, und befragt, weshalb sie sich dennoch neuerlich zu einer Reise nach Österreich entschlossen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann hätte ihr dies geraten, sie habe hier mit ihrem Mann zusammenleben wollen. Sie wisse nicht, wo sie in der Ukraine hinsolle, wenn dort ihr Leben in Gefahr wäre. Dann müsste sie in ein anderes Land gehen. Ihr Mann könne zwar mit ihr in der Ukraine leben, doch befinde sich dieser noch im offenen Verfahren. Früher sei sie nie richtig angegriffen worden, in den letzten drei Monaten aber schon. Nochmals gefragt, welches Interesse die Soldaten der DNR ausgerechnet an ihrer Person aufweisen würden, gab die Beschwerdeführerin an, wenn man sie mit besagtem Spion in Verbindung brächte, würden sie annehmen, dass auch sie einer solchen Tätigkeit nachginge. Auf die Frage, weshalb sie von den beiden Männern tätlich angegriffen worden wäre, antwortete die Beschwerdeführerin, sie denke, dass sie sie nach XXXX verschleppen wollten. Sie wären überzeugt, dass sie sofort nach ihrer Rückkehr mit der Tätigkeit begonnen hätte, welche mit dem Spion in Verbindung stünde.Auf die Frage, was ein ukrainischer Spion in ihrer Wohnung hätte suchen sollen, erklärte die Beschwerdeführern, sie denke, dass er dort seiner terroristischen Tätigkeit nachgegangen wäre. Was dieser mit ihrer Ausreise zu tun hätte und wie er sich Zugang zu ihrer Wohnung verschaffen habe können, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Befragt, weshalb gerade sie von Soldaten der DNR verfolgt werden sollte, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Vater für die Ukraine gekämpft hätte und sie den ukrainischen Soldaten geholfen hätte. Dies seien noch die Gründe für ihre erste Ausreise nach Österreich. Auf Vorhalt des rechtskräftig negativen Abschlusses ihres vorangegangen Verfahrens, in welchem festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine keine asylrelevante Verfolgung drohen würde, und befragt, weshalb sie sich dennoch neuerlich zu einer Reise nach Österreich entschlossen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann hätte ihr dies geraten, sie habe hier mit ihrem Mann zusammenleben wollen. Sie wisse nicht, wo sie in der Ukraine hinsolle, wenn dort ihr Leben in Gefahr wäre. Dann müsste sie in ein anderes Land gehen. Ihr Mann könne zwar mit ihr in der Ukraine leben, doch befinde sich dieser noch im offenen Verfahren. Früher sei sie nie richtig angegriffen worden, in den letzten drei Monaten aber schon. Nochmals gefragt, welches Interesse die Soldaten der DNR ausgerechnet an ihrer Person aufweisen würden, gab die Beschwerdeführerin an, wenn man sie mit besagtem Spion in Verbindung brächte, würden sie annehmen, dass auch sie einer solchen Tätigkeit nachginge. Auf die Frage, weshalb sie von den beiden Männern tätlich angegriffen worden wäre, antwortete die Beschwerdeführerin, sie denke, dass sie sie nach römisch 40 verschleppen wollten. Sie wären überzeugt, dass sie sofort nach ihrer Rückkehr mit der Tätigkeit begonnen hätte, welche mit dem Spion in Verbindung stünde.

Befragt, weshalb sie nach Erstattung der Anzeige nicht in der Ukraine verblieben wäre, zumal angesichts des Umstands, dass die Polizei sie im Krankenhaus aufgesucht hätte, eine offensichtliche Schutzwilligkeit de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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