TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W114 2178859-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §22
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
TKZVO 2009 §17 Abs6
TKZVO 2009 §19 Abs1
TKZVO 2009 §19 Abs2
TKZVO 2009 §19 Abs3
TKZVO 2009 §19 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2178859-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5379514010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.04.2016 stellte die XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

Die BF trieb im Antragsjahr 2016 35 Mutterschafe und 8 sonstige Schafe auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) auf.

2. Bei einer angekündigten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 07.09.2016 wurde beanstandet, dass kein ordnungsgemäßes Bestandsregister für Schafe eingesehen werden konnte. Es konnte nur die gemäß § 19 Abs. 4 TKZ-VO vorgesehene sogenannte Stichtagsbilanzierung für den 01.04.2016 vorgelegt werden sowie ein handgeschriebener Zettel mit 39 Ohrmarkennummern. Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten wie ua. Geburtsjahr, Zeitpunkt der Kennzeichnung, Rasse (vgl. Anhang B der VO (EG) Nr. 21/2004 iVm TKZ-VO 2009) waren auf dieser handgeschriebenen Unterlage jedoch nicht angeführt. Zudem wurde beanstandet, dass weder die Almauftriebsliste vorgelegt werden konnte noch ein Eintrag der Alpung im Bestandsregister ersichtlich gewesen sei.

3. Da dieses Erfordernis für alle 43 beantragten Tiere zu beanstanden war, wurde die Anzahl der von der Beanstandung betroffenen Tiere im Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5379514010, mit dem Ablehnungscode 10203 versehen. Aufgrund dieser Beanstandungen wurden in dieser Entscheidung die beantragten 43 Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet, weshalb für diese Schafe gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt wurde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.01.2017 Beschwerde. Die BF wies dabei darauf hin, dass sie bei der Vor-Ort-Kontrolle erforderliche Unterlagen über die von ihr aufgetriebenen Schafe nicht dabei gehabt habe. Daher sei sie nach Hause gefahren und habe von ihrem Sohn ergänzende Unterlagen erhalten. Diese Unterlagen wären in Ordnung gewesen.

5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2016 einen MFA für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

1.2. Bei einer angekündigten Vor-Ort-Kontrolle auf derXXXX am 07.09.2016 beanstandete das Kontrollorgan der AMA, dass kein ordnungsgemäßes Bestandsregister für 35 Mutterschaffe und 8 sonstige Schafe, die von der Beschwerdeführerin auf dieXXXX aufgetrieben wurden, eingesehen werden konnte. Es konnte nur die gemäß

§ 19 Abs. 4 TKZ-VO vorgesehene sogenannte Stichtagsbilanzierung für den 01.04.2016 vorgelegt werden sowie ein handgeschriebener Zettel mit 39 Ohrmarkennummern. Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten wie ua. Geburtsjahr, Zeitpunkt der Kennzeichnung, Rasse (vgl. Anhang B der VO (EG) Nr. 21/2004 iVm TKZ-VO 2009) waren auf dieser handgeschriebenen Unterlage jedoch nicht angeführt. Zudem wurde beanstandet, dass weder die Almauftriebsliste vorgelegt werden konnte noch ein Eintrag der Alpung im Bestandsregister ersichtlich gewesen ist.

1.3. Der Betriebsinhaber des auftreibenden Betriebes ist gemäß § 22 Abs 5 Horizontale GAP-VO iVm. § 17 Abs. 6 und § 19 Abs. 3 lit 3 b TKZ-VO 2009 verpflichtet, für Schafe, die aus dem Betrieb auf eine Alm verbracht werden, die Almauftriebsliste aufzubewahren. Es würde auch als ausreichend angesehen, wenn zumindest die Alpung im Bestandsregister eingetragen wäre.

1.4. Aufgrund der Beanstandungen konnten die beantragten 43 Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden, weshalb für diese Schafe gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere wurde von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen, dass die Beanstandungen zu Unrecht erhoben wurden, indem sie beispielsweise das ordnungsgemäße Bestandsregister für die relevanten 35 Mutterschaffe und 8 sonstige Schafe vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17.12.2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, im Weiteren VO (EG) 21/2004, lautet:

"B. Bestandsregister

Das Bestandsregister enthält mindestens folgende Angaben:

1. Ab dem 9. Juli 2005:

­ Kenncode des Betriebs,

­ Anschrift und geografische Koordinaten oder gleichwertige Angaben zur Standortermittlung des Betriebs,

­ Produktionsrichtung,

­ Ergebnis der letzten Zählung gemäß Artikel 7 und Datum, an dem sie durchgeführt wurde,

­ Namen und Anschrift des Tierhalters,

­ für abgehende Tiere Name des Transportunternehmers, amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, Kenncode oder Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs oder, für Tiere, die zu einem Schlachthof verbracht werden, Kenncode oder Angabe des Schlachthofs und Verbringungsdatum, oder eine gleich lautende Zweitausfertigung oder Kopie des Begleitdokuments gemäß Artikel 6,

­ für zugehende Tiere Kenncode des Herkunftsbetriebs und Ankunftsdatum,

­ gegebenenfalls Angaben über die Ersetzung(en) von Ohrmarken oder elektronischen Kennzeichen.

2. Ab dem in Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Zeitpunkt folgende aktuelle Informationen zu den einzelnen Tieren, die nach diesem Zeitpunkt geboren wurden:

­ Kenncode des Tieres,

­ Geburtsjahr und Zeitpunkt der Kennzeichnung,

­ Todesmonat und -jahr, sofern das Tier im Betrieb gestorben ist,

­ Rasse und, soweit bekannt, Genotyp.

Für gemäß Abschnitt A Nummer 7 gekennzeichnete Tiere muss das Register jedoch für jede Partie Tiere mit derselben Kennzeichnung die Angaben gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts umfassen, einschließlich der Anzahl Tiere.

3. Namen und Unterschrift des mit der Überprüfung des Registers beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie Datum der Überprüfung."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt,

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

[...]."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und

Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...].

Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[...]."

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

(1) Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfeund/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:

a) die Identität des Begünstigten;

b) einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;

c) Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;

d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Begünstigten, die unter Buchstabe c genannten Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angaben zu den jeweiligen Haltungsorten sowie den betreffenden Zeiträumen;

e) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung oder Maßnahme erforderlichen Belege;

f) eine Erklärung des Begünstigten, dass er die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe und/oder Förderung kennt.

(2) Jeder Tierhalter hat das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags für Tiere erklärt der Begünstigte, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind oder berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere nicht mehr aufgeführt werden müssen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

a) das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde;

b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgestellt wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch eine oder mehrere von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Begünstigte bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

§ 8f Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen

............................................................................

124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern

.......................................................... 149 262

RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen

.................................... 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen

........................................... 3 153 RGVE"

§ 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Sammelantrag

§ 22. [...]. 5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.

[...]."

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. [...].

(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."

§ 19 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 35/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2015 lautet:

"Bestandsregister

§ 19. (1) Tierhalter von Schweinen, Schafen oder Ziegen ausgenommen Transporteure haben ein Bestandsregister zu führen. Alle Eintragungen sind innerhalb von sieben Tagen zu tätigen und im Falle von Schweinen mindestens drei Jahre lang, im Falle von Schafen und Ziegen mindestens sieben Jahre, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Sofern das Bestandsregister automationsgestützt geführt wird, ist der Tierhalter verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

(2) Führt ein Tierhalter mehr als einen Betrieb innerhalb derselben Gemeinde, so kann er einen davon als Hauptbetrieb in Bezug auf die Haltung der jeweiligen Tierart festlegen und ein gemeinsames Bestandsregister in Bezug auf diese Tierart für seine Betriebe innerhalb derselben Gemeinde führen. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den festgelegten Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden. Bei Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters, die vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide genutzt werden, wenn die Weideflächen im "Mehrfachantrag Flächen" des Auftreibers mit der Nutzungsart "G" - Prämienstatus "FW" beantragt sind, ist der Heimbetrieb als Hauptbetrieb zu betrachten. In Begleitdokumenten und Meldungen hat der Tierhalter als Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb den Hauptbetrieb anzugeben, in dessen Bestandsregister die verbrachten Tiere geführt werden.

(3) Schweinehalter, die einen persönlichen Zugriff zum VIS haben, steht es frei, vollständige, richtige und zeitgerechte Meldungen gemäß den §§ 5 und 6 an das VIS als Bestandsregister zu verwenden. Schweinehalter, die über einen solchen persönlichen Zugriff nicht verfügen, müssen Aufzeichnungen (Bestandsregister) mit zumindest den Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9 und 10 führen. Allfällige geeignete Bescheinigungen oder Belege (zum Beispiel Tiertransportbescheinigungen, Lieferscheine, usw.) dürfen hierbei als Bestandteil dieses Registers verwendet werden.

(4) Die Tierhalter von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister innerhalb von sieben Tagen Folgendes einzutragen:

1. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen, getrennt nach Tierart;

2. Anzahl der am 1. April jedes Jahres im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;

3. alle Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen, (einschließlich der Todesfälle), mit nachstehenden Angaben:

a) Anzahl und Tierart (Schaf/Ziege) der verbrachten Tiere; das Datum und den Grund des Ereignisses (Zugang, Abgang);

b) bei abgehenden Tieren den Namen des Transportunternehmers, das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, in dem die Tiere befördert werden, die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs sowie Namen und Adresse des Empfängers oder eine Kopie des Begleitdokuments gemäß § 17 Abs. 2;

c) bei zugehenden Tieren Namen und Adresse sowie die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs und das Begleitdokument (zum Beispiel AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, VIS-Begleitdokument, Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr oder Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel);

d) ab 1. Jänner 2010 den individuellen Kenncode jeden Tieres, das ab 1. Jänner 2010 geboren wurde. Dieser Code hat sich bei zugehenden Tieren im Begleitdokument oder in den Fällen des § 17 Abs. 3 im Ergänzungsblatt, das vom Bestimmungsbetrieb beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde, zu finden, bei abgehenden Tieren im Bestandsregister oder der Kopie des Begleitdokuments oder, in den Fällen des § 17 Abs. 3, in der Kopie des Ergänzungsblatts, das beim Erfassen der individuellen Codes erstellt wurde;

4. Ohrmarkennummern, die am Betrieb eingezogen wurden und das Geschlecht des gekennzeichneten Tieres; gegebenenfalls Angaben über den Ersatz von Ohrmarken oder die Anbringung elektronischer Kennzeichen sowie Fesselbänder;

5. Bei Wanderhaltung sind im Bestandsregister die Orte der Beweidung mit Datum und Postleitzahl zu vermerken."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Die dafür erforderliche innerstaatliche Rechtsgrundlage findet sich in § 8f Abs. 1 MOG 2007, wonach für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden kann.

Im vorliegenden Fall hat die AMA jedoch keine gekoppelte Stützung für Schafe der BF gewährt, da bei einer angekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 beanstandet wurde, dass kein ordnungsgemäßes Bestandsregister für Schafe eingesehen werden konnte. Es konnte nur die gemäß § 19 Abs. 4 TKZ-VO vorgesehene sogenannte Stichtagsbilanzierung für den 01.04.2016 vorgelegt werden sowie ein handgeschriebener Zettel mit 39 Ohrmarkennummern. Die gesetzlich vorgeschriebenen Daten wie ua. Geburtsjahr, Zeitpunkt der Kennzeichnung, Rasse (vgl. Anhang B der VO (EG) Nr. 21/2004 iVm TKZ-VO 2009) waren auf dieser handgeschriebenen Unterlage jedoch nicht angeführt. Zudem wurde beanstandet,

dass weder die Almauftriebsliste vorgelegt werden konnte, noch war ein Eintrag der Alpung im Bestandsregister ersichtlich. Da dieses Erfordernis für alle 43 beantragten Tiere zu beanstanden war, wurde die Anzahl der von der Beanstandung betroffenen Tiere im Bescheid mit dem Ablehnungscode 10203 versehen.

Der Betriebsinhaber des auftreibenden Betriebes ist gemäß § 22 Abs 5 Horizontale GAP-VO iVm. § 17 Abs. 6 und § 19 Abs. 3 lit 3 b TKZ-VO 2009 verpflichtet, für Schafe, die aus dem Betrieb auf eine Alm verbracht werden, die Almauftriebsliste aufzubewahren. Es würde auch als ausreichend angesehen, wenn zumindest die Alpung im Bestandsregister eingetragen wäre.

Aufgrund der Beanstandungen wurden von der AMA rechtskonform die beantragten 43 Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden, weshalb für diese Schafe gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt wurde.

Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

In diesem Zusammenhang wurde national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Schafe gewährt werden kann, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 gekennzeichnet und registriert sind.

Aufgrund der Beanstandungen bei dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde gleichzeitig rechtskonform im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung Bestandsregister/Begleitdokument für Schafe ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1% vergeben. Dieser Abzug wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die auf Seite 4 des Prüfberichts erwähnten 2 Ziegen nicht in der Almauftriebsliste der Alm XXXX angegeben wurden und daher keine Beantragung der gekoppelten Stützung für diese beiden Tiere vorliegt, weshalb sie im angefochtenen Bescheid nicht angeführt sind.

Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rechtsfertigung ist insgesamt nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin die relevanten Unterlagen nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig vorzulegen vermochte.

Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde zu Recht auch berücksichtigt wurde, dass die Vor-Ort-Kontrolle angekündigt gewesen ist und die Beschwerdeführerin bereits in der Ankündigung aufgefordert wurde, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Somit hat die AMA der BF im Ergebnis zu Recht die gekoppelte Stützung für die verfahrensgegenständlichen 43 Schafe nicht gewährt. Daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Bestandsverzeichnis, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Fahrlässigkeit, gekoppelte Stützung, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Unregelmäßigkeiten, Vorlagepflicht, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2178859.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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