Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2176780-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl 1093002706-151655172, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017, Zahl 1093002706-151655172, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung an, sei minderjährig und stamme aus der Provinz Ghazni, wo er acht Jahre lang die Grundschule besucht hätte und zuletzt als Landarbeiter tätig gewesen wäre. Er sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, mehrmals von den Taliban bedroht worden zu sein, da sein Bruder beim Militär arbeiten würde.
Aus einem Entlassungsbericht einer österreichischen Krankenanstalt vom 12.11.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Jahr zuvor unter Tuberkulose gelitten hätte, welche für acht Monate therapiert worden wäre; die Therapie sei abgeschlossen, derzeit finde sich ein unauffälliger Befund.
Aus einem durch das Bundesamt eingeholten Sachverständigen-Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 08.04.2016 ergibt sich im Wesentlichen, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar wäre (Differenz 1,05 Jahre). Eine Minderjährigkeit zum Antragszeitpunkt könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, doch könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine (zwischenzeitige) Vollendendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden.
Am 14.06.2017 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Schriftstücken vor, darunter eine Kopie eines afghanischen Ausweisdokuments, ein Schreiben des Hazara International Network aus Jänner 2017 sowie Unterlagen zu in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Bestätigung vom 07.06.2016 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als interner Dolmetscher für einen klinischen und Gesundheitspsychologen/Psychotherapeuten, Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs vom 23.04.2017, ÖSD-Zertifikat A2 aus Juli 2016, Zeugnis über den Pflichtschulabschluss aus Juli 2017 sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Pfadfinderprogramm vom 07.06.2017 sowie über die Mithilfe bei einem Gemeindeprojekt im Juni 2016).
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 18.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei vollkommen gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet, ihm sei jedoch nichts rückübersetzt worden und es sei zu ein paar Fehlern gekommen, welche er in der Einvernahme korrigieren wolle. Der Beschwerdeführer habe nie einen Reisepass besessen, er habe eine Tazkira gehabt, welche er jedoch nicht mitnehmen habe können, da er Afghanistan fluchtartig verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe in Ghazni acht Jahre lang eine näher bezeichnete Schule besucht, sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei bereits verstorben, der Beschwerdeführer habe noch seine Mutter, einen älteren sowie zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern. Sein älterer Bruder wohne in Herat, zwei Tanten und ein Onkel wären im Iran aufhältig, die Familie eines weiteren, bereits verstorbenen, Onkels lebe ebenfalls in Herat. Seine Familie habe im Heimatort ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück besessen und so ihren Lebensunterhalt bestritten. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers arbeite für die afghanische Armee und habe die Familie ebenfalls unterstützt. Der aktuelle Aufenhaltsort seiner Familie sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; sie hätten die Flucht gemeinsam angetreten, beim Grenzübergang vom Iran in die Türkei habe der Beschwerdeführer seine Familie jedoch aus den Augen verloren und seitdem keinen Kontakt mehr zu dieser. Er habe ergebnislos versucht, seine Familie über Facebook ausfindig zu machen. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen. In Österreich habe er keine Angehörigen, er engagiere sich derzeit durch gemeinnützige Arbeiten und besuche eine Abend-HTL. Im Einvernahmeprotokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch spreche.
Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, sich niemals in- oder außerhalb Afghanistans politisch betätigt zu haben. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem, sei jedoch nie einer konkreten Verfolgung alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses ausgesetzt gewesen. Ebensowenig sei er aufgrund seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt oder bedroht worden. Er sei nie einer konkreten persönlichen Bedrohung ausgesetzt gewesen und habe keine Schwierigkeiten mit afghanischen Behörden oder Gerichten gehabt.
Die anlässlich der Erstbefragung geschilderte Reiseroute sei korrekt, im Protokoll sei jedoch nicht festgehalten worden, dass er gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet wäre.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, Afghanistan verlassen zu haben, da sein Bruder bei der afghanischen Armee beschäftigt wäre, was die Taliban nicht gewollt hätte. Die Taliban hätte keinen Zugang zu seinem Bruder gehabt, weshalb sie über den Beschwerdeführer und seine Familie Informationen erhalten hätten. Seine Familie habe mitbekommen, dass sie von den Taliban gesucht würde, weshalb sie das Land verlassen hätte, bevor etwas passiere. Die Taliban hätten deshalb keinen Zugang zu seinem Bruder, da dieser in der Provinz Herat arbeite. Auf Vorhalt, dass die Taliban in Afghanistan gut vernetzt wären und befragt, weshalb sich diese für den Bruder des Beschwerdeführers interessiert hätten, erklärte dieser, sein Bruder habe als Militarist in Herat eine höhere Position inne; wieso dies für die Taliban in Ghazni von Interesse wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Die Information, dass seine Familie von den Taliban gesucht würde, habe der Beschwerdeführer erhalten, da die Taliban in ihrem Dorf von einem Verkäufer auf einem Bazar Auskunft über die Familie eingeholt hätte; von diesem Verkäufer seien sie dann gewarnt worden, dass die Taliban nach ihrer Familie suche. Auf Vorhalt, dass die Vorgehensweise dieses Verkäufers sehr riskant erscheine, erklärte der Beschwerdeführer, dass sich auf dem Bazar mehrere Verkäufer und Älteste befunden hätten, welche gesagt hätten, dass die Familie des Beschwerdeführers schon geflüchtet wäre - sie hätten die Taliban angelogen, um die Familie zu schützen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer, nicht jedoch sein beim Heer bediensteter Bruder selbst, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Taliban "alles machen" würde, sie würde Leute verfolgen und umbringen. Auf die Frage, ob er von den Taliban jemals konkret bedroht worden wäre, wiederholte der Beschwerdeführer, der erwähnte Verkäufer habe sie vor den Taliban gewarnt, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Einer persönlichen Bedrohung seien der Beschwerdeführer und seine Familie nie ausgesetzt gewesen, sie hätten Afghanistan vorbeugend verlassen, damit ihnen nichts passiere.
Befragt, weshalb sie nicht beispielsweise nach Kabul oder Mazar-e Sharif umgezogen wären, um sich der Bedrohung durch die Taliban zu entziehen, zumal sich diese Städte unter Regierungskontrolle befänden und 25% der Bevölkerung von Kabul Hazara wären, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei nicht richtig, dass Kabul sicher wäre. Auf Vorhalt, dass die Taliban zwar Anschläge in Kabul verübe, diese jedoch hauptsächlich gegen die Regierung, die Armee und ausländische Organisationen, nicht jedoch gegen die Zivilbevölkerung, gerichtet wären, wiederholte der Beschwerdeführer, dass Kabul nicht sicher sei; es seien auch schon Moscheen angegriffen worden.
Seine Flucht habe er gemeinsam mit seiner Mutter organisiert, finanziert worden sei die Reise vom Geld seiner Mutter. Zwischen Erhalt der Warnung und tatsächlicher Ausreise seien fünf Tage vergangen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, auf eine Aushändigung der landeskundlichen Feststellungen zu verzichten, all seine Gründe vorgebracht zu haben und bestätigte nach Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes erwiesen sich als nicht glaubhaft, es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung respektive persönlichen Problemen mit den Taliban ausgesetzt gewesen wäre. Für die Behörde sei es bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie in Ghazni gesucht hätte, wo sein Bruder doch bei der afghanischen Armee in Herat beschäftigt wäre und die Entfernung zwischen diesen beiden Orten mehr als 900 Kilometer betragen würde. Die von ihm vorgebrachten Gründe würden keine Asylrelevanz aufweisen. Angesichts des vom Beschwerdeführer angeführten Verfolgungsmotivs, wonach die Taliban nicht gewollt hätte, dass dessen Bruder für die Armee arbeite, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb diese sich nicht an den Bruder selbst sondern an dessen in einer anderen Provinz lebende Familie wenden hätten sollen. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, nie einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein und sein Land vorbeugend verlassen zu haben, um einer möglichen Bedrohung durch die Taliban zu entgehen. Selbst bei hypothetischer Unterstellung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens erreiche dieses jedoch keine Asylrelevanz.
Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass keine Umstände amtsbekannt wären, wonach in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungssituation bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, als dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraums tatsächlich in Frage gestellt wäre. Da Ghazni zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan zähle, liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets vor. Der Beschwerdeführer sei mit den in seiner Heimat vorherrschenden sozialen und kulturellen Werten sowie der Sprache vertraut, leide an keiner Erkrankung, weise Schulbildung und Berufserfahrung auf und verfüge durch seinen dort lebenden Bruder über Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan. Die Situation der Minderheit der schiitischen Hazara habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft trotz immer wieder auflebender Spannungen insgesamt deutlich gebessert. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalterative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, wo der Bruder des Beschwerdeführers lebe, sei dem Beschwerdeführer subjektiv zumutbar. Die Lage in den genannten Städten erweise sich als relativ sicher. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Unterstützung durch vor Ort tätige Organisationen und Vereine zu bekommen, auch stünde es ihm als freiwilligem Rückkehrer offen, auf Reintegrationsunterstützung durch IOM zurückzugreifen. Er würde demnach nicht in eine finanziell oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten. Wenn auch in Afghanistan eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohlichen Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der belangten Behörde nicht gesprochen werden könne.Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass keine Umstände amtsbekannt wären, wonach in Afghanistan eine solch extreme Gefährdungssituation bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschen würde, als dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraums tatsächlich in Frage gestellt wäre. Da Ghazni zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan zähle, liege eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets vor. Der Beschwerdeführer sei mit den in seiner Heimat vorherrschenden sozialen und kulturellen Werten sowie der Sprache vertraut, leide an keiner Erkrankung, weise Schulbildung und Berufserfahrung auf und verfüge durch seinen dort lebenden Bruder über Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan. Die Situation der Minderheit der schiitischen Hazara habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft trotz immer wieder auflebender Spannungen insgesamt deutlich gebessert. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalterative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, wo der Bruder des Beschwerdeführers lebe, sei dem Beschwerdeführer subjektiv zumutbar. Die Lage in den genannten Städten erweise sich als relativ sicher. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Unterstützung durch vor Ort tätige Organisationen und Vereine zu bekommen, auch stünde es ihm als freiwilligem Rückkehrer offen, auf Reintegrationsunterstützung durch IOM zurückzugreifen. Er würde demnach nicht in eine finanziell oder wirtschaftlich ausweglose Lage geraten. Wenn auch in Afghanistan eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer lebensbedrohlichen Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht der belangten Behörde nicht gesprochen werden könne.
Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, die Schlussfolgerung der belangten Behörde zu einer mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers erweise sich als unlogisch, zumal bekannt sei, dass Familienmitglieder von Militärangehörigen ebenso durch regierungsfeindliche Gruppierungen bedroht würden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in Herat eine höhere Position beim Militär inne und sei aufgrund seiner Stationierung auf einem näher bezeichneten Militärstützpunkt nicht direkt für die Taliban greifbar; dass diese daher auf dessen Familie ausweichen würde, sei nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe einen Dienstausweis seines Bruders in Vorlage gebracht, was im angefochtenen Bescheid jedoch unberücksichtigt geblieben wäre. Der Beschwerdeführer weise begründete Furcht vor einer Bedrohung durch die Taliban auf und falle als Familienangehöriger eines Militärbediensteten unter eines der in den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 genannten Risikoprofile. Da sich der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter befände, wäre dieser in Afghanistan mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von Zwangsrekrutierung bedroht. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer der schiitischen Hazara angehöre und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ernstlich der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt bzw. bedroht zu werden, zumal Angehörige der Hazara aktuellen Länderinformationen zufolge in Afghanistan immer noch Opfer gezielter Attacken, Verfolgungen und Ermordungen seitens verschiedener militanter Gruppierungen und privater Akteure würden. Aufgrund der militärischen Tätigkeit seines Bruders werde dem Beschwerdeführer seitens der Taliban eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. In eventu wäre dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuzuerkennen, der insofern erfolgte Verweis der Behörde auf das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative lasse nicht nachvollziehen, zumal es in ganz Afghanistan zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommen würde, wie durch diverse Berichte belegt wäre. Der Beschwerdeführer habe sich noch nie außerhalb seines Geburtsorts aufgehalten und verfüge über keine sozialen Netze, die ihm Unterstützung bieten können. Der Beschwerdeführer habe lediglich den erwähnten Bruder in Herat, zu welchem er, ebenso wie zur dort lebenden Familie seines Onkels, keinen Kontakt habe. Der Aufenthaltsort seiner Kernfamilie sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer würde daher nach einer Rückkehr eine ausweglose Lage drohen, wozu auf einige näher zitierte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Ghazni, wo er acht Jahre lang die Schule besuchte und in einer Landwirtschaft arbeitete. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 30.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter und vier jüngeren Geschwistern, welche er eigenen Angaben zufolge infolge gemeinsamer Ausreise aus dem Herkunftsstaat am iranisch-türkischen Grenzübergang aus den Augen verloren hätte und seither über keinen Kontakt mehr zu ihnen verfüge. In Afghanistan (Herat) halten sich unverändert ein älterer Bruder des Beschwerdeführers sowie die Familie eines verstorbenen Onkels auf.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge verlassen, da er aufgrund der Tätigkeit seines älteren Bruders für das afghanische Militär in Herat von der Taliban bedroht gewesen wäre. Nachdem Angehörige der Taliban einen Verkäufer auf dem Bazar im Heimatort des Beschwerdeführers in Ghazni nach dem Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers gefragt hätten, habe die Familie sich entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen, um einer persönlichen Bedrohung durch die Taliban zu entgehen. Zu einer persönlichen Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei es nie gekommen, auch sei er keiner Verfolgung aus sonstigen Motiven, etwa aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, ausgesetzt gewesen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer keine solche Bedrohungssituation. Es besteht kein maßgebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kabul aufgrund der Tätigkeit eines Bruders für die Nationalarmee in Herat Verfolgung durch eine Talibangruppierung unterliegen würde. Als alleinstehender gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen.
Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sowie den Pflichtschulabschluss absolviert und besuchte zuletzt eine Abend-HTL. Der Beschwerdeführer engagierte sich zudem durch gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Tätigkeit (etwa als interner Dolmetscher in seiner Flüchtlingsunterkunft). Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
...
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).
Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).
Parlament und Parlamentswahlen
Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).
Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).
Parteien
Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).
Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den