RS Lvwg 2018/3/16 LVwG-AV-243/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

16.03.2018

Norm

GewO 1994 §5 Abs2
GewO 1994 §18 Abs1
GewO 1994 §94 Z14
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Zahnärztin bzw. die Weiterbildung zur Fachärztin für Oralchirurgie ist nicht mit einer einjährigen Tätigkeit als Drogist, auch nicht eingeschränkt auf zahnhygienische Produkte, gleichzusetzen, sodass mit betreffenden Arbeitszeugnissen keine fachlich einschlägige Tätigkeit bescheinigt werden kann.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Befähigungsnachweis; reglementiertes Gewerbe; Drogisten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.243.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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