RS Lvwg 2018/3/26 LVwG-AV-1337/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2018

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §279
SpielplatzG NÖ 2002 §3 Abs6
SpielplatzG NÖ 2002 §4

Rechtssatz

Anders als in nach dem AVG (bzw. VwGVG) zu führenden Verfahren, bei welchen nach der ständigen Rechtsprechung – vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Anordnungen – auch für die materiell-rechtliche Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, führt im Abgabenverfahren der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenregelungen dazu, dass die Anwendung einer neuen Rechtslage in Fällen, in denen der Abgabentatbestand bereits verwirklicht wurde, ausdrücklich anzuordnen wäre (vgl. VwGH 4.5.1977, 898/75, Slg. 9315 A/1977; 20.5.1988, 86/17/0178 uva). Eine solche Anordnung fehlt in der NÖ Bauordnung 2014.

Schlagworte

Finanzrecht; Spielplatz-Ausgleichsabgabe; Verfahrensrecht; Zeitbezogenheit; Sach- und Rechtslage; Bescheidspruch; Auslegung; Begründung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1337.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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