Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2174876-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 09.10.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 09.10.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.03.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 28.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 29.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX geboren. Er sei vor fünf Jahren gemeinsam mit seinem Onkel aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er sei sehr arm gewesen und habe in Afghanistan keine berufliche Zukunft gehabt, weshalb er im Iran gearbeitet habe. Er erhoffe sich in Österreich ein besseres Leben.Am 29.11.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 geboren. Er sei vor fünf Jahren gemeinsam mit seinem Onkel aus Afghanistan in den Iran ausgereist. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er sei sehr arm gewesen und habe in Afghanistan keine berufliche Zukunft gehabt, weshalb er im Iran gearbeitet habe. Er erhoffe sich in Österreich ein besseres Leben.
Am 05.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er an, seine Eltern hätten ihn als Elfjährigen mit seinem Onkel in den Iran geschickt, wo er illegal gelebt habe. Als Afghane sei er dort diskriminiert worden, er sei auch unter Druck gesetzt worden, als Soldat in den Syrienkrieg zu gehen. Als er wieder nach Hause zurückkehren habe wollen, hätten ihm seine Eltern gesagt, er könne wegen des Krieges nicht mehr zurückkehren, was ihm aber nicht logisch erschienen sei. Mittlerweile würden seine Eltern und Geschwister auch im Iran leben, seit über einem Jahr habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen. Iranische Polizisten hätten ihm gesagt, er sei als Afghane kein richtiger Muslim und hätten ihm auf den Kopf geschlagen. Deshalb hasse der BF muslimische Länder. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, möglicherweise aufgrund seiner Ansicht zur Religion gesteinigt zu werden.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 09.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 09.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen des BF sei widersprüchlich, nicht schlüssig und insgesamt nicht glaubhaft. Das in der Ersteinvernahme vom BF dargestellte Fluchtvorbringen unterscheide sich in wesentlichen Teilen von den Angaben in der Erstbefragung und sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich kein reales Risiko, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention führen würde. Daikundi, die Herkunftsprovinz des BF, gelte laut Länderinformationen als relativ friedlich. Als innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm auch Kabul, Mazar e Sharif oder Herat zu Verfügung. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.Die belangte Behörde führte begründend aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Das Fluchtvorbringen des BF sei widersprüchlich, nicht schlüssig und insgesamt nicht glaubhaft. Das in der Ersteinvernahme vom BF dargestellte Fluchtvorbringen unterscheide sich in wesentlichen Teilen von den Angaben in der Erstbefragung und sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich kein reales Risiko, dass die Rückführung des BF nach Afghanistan zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur Konvention führen würde. Daikundi, die Herkunftsprovinz des BF, gelte laut Länderinformationen als relativ friedlich. Als innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm auch Kabul, Mazar e Sharif oder Herat zu Verfügung. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Es bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge VMÖ) als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 19.10.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den VMÖ, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Angaben, die der BF während der Einvernahme gemacht habe, mit den Angaben der Erstbefragung decken würden bzw. jedenfalls ableitbar sein. Der BF sei mit 20 Jahren im wehrfähigen Alter und somit im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer (Zwangs-)Rekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht, was die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe. Die belangte Behörde sei auch nicht ausreichend genug auf die Tatsache eingegangen, dass der BF Angehöriger der Minderheit der Hazara sei, was einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Afghanistan darstelle. Dem BF wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den BF in eine nach Art. 3 EMRK widersprechende ausweglose Lage bringen. Es werde auch die Aufhebung der bereits ausgesprochenen Rückkehrentscheidung begehrt. Der BF habe keine Berufsausbildung genossen, er verfüge leidglich über praktische Erfahrung. In Kabul habe der BF auch keine Verwandten oder Freunde, die ihn dabei unterstützen könnten, Fuß zu fassen.Mit Eingabe vom 19.10.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den VMÖ, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, dass sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Angaben, die der BF während der Einvernahme gemacht habe, mit den Angaben der Erstbefragung decken würden bzw. jedenfalls ableitbar sein. Der BF sei mit 20 Jahren im wehrfähigen Alter und somit im Falle seiner Rückkehr mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer (Zwangs-)Rekrutierung durch radikale Gruppierungen bedroht, was die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe. Die belangte Behörde sei auch nicht ausreichend genug auf die Tatsache eingegangen, dass der BF Angehöriger der Minderheit der Hazara sei, was einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Afghanistan darstelle. Dem BF wäre jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den BF in eine nach Artikel 3, EMRK widersprechende ausweglose Lage bringen. Es werde auch die Aufhebung der bereits ausgesprochenen Rückkehrentscheidung begehrt. Der BF habe keine Berufsausbildung genossen, er verfüge leidglich über praktische Erfahrung. In Kabul habe der BF auch keine Verwandten oder Freunde, die ihn dabei unterstützen könnten, Fuß zu fassen.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 23.10.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 30.10.2017 einlangte.
Am 20.03.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und entschuldigte das Fernbleiben mit Schreiben vom 30.12.2017.
Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Dabei brachte er erstmals vor, seit vier bis fünf Jahren nicht mehr religiös zu sein, nicht zu beten und nicht zu fasten. Er habe dies niemandem erzählt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Leute sagen, dass er ungläubig sei und ihn steinigen.
Das erkennende Gericht legte in der Beschwerdeverhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan mit Stand 30.01.2018 ebenso vor, wie einen Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017 "Afghanistan: Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan". Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Das BVwG räumte sowohl dem BF als auch der belangten Behörde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderinformationen ein. In der mündlichen Verhandlung brachte der BF dazu vor, die Länderinformationen seien alle falsch. Der Rechtsvertreter des BF gab an, dem BF sei aufgrund seiner religiösen Einstellung Asyl zu erteilen. Der BF müsste seine religiöse Einstellung in Afghanistan unterdrücken. Der Abfall vom Glauben könne zur Verfolgung sowohl durch die Gesellschaft, als auch durch den Staat führen, was aus den Berichten hervorgehe. Der BF habe keinerlei relevante Berufs- und Schulbildung, sei im Iran und in Österreich sozialisiert und habe mittlerweile auch eine westliche Gesinnung angenommen. Er könne bei einer Rückkehr auf keinerlei familiäre Unterstützung zählen, dazu leide er an Gastritis und erbreche Blut. Die Sicherheitslage, insbesondere der Volksgruppe der Hazara sei nach wie vor prekär. Der Rechtvertreter des BF legte in der mündlichen Verhandlung einen Bericht von Frederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan?" vom März 2017, ein Referat von Thomas Ruttig "Alltag in Kabul" vom 12.04.2017, sowie ein Gutachten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 23.10.2015 vor. Außerdem brachte er einen Entlassungsbrief des Uniklinikum Salzburg vom 07.02.2018 in Vorlage.
Eine schriftliche Stellungnahme zu den seitens des BVwG eingebrachten Länderberichten erfolgte seitens der Rechtsvertretung des BF nicht.
Das BVwG führte am 16.05.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Das BVwG führte am selben Tag eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
o Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt den Namen XXXX und ist in der Provinz Daikundi, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist in der Provinz Daikundi, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt.
Der BF übt derzeit seinen Glauben nicht aus, er fastet nicht und verrichtet nicht das Gebet. Er spricht dieses Desinteresse an Religion nicht öffentlich aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seine Religionszugehörigkeit aus innerster Überzeugung gezielt aufgegeben und abgelegt hätte.
Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF verließ im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seinem Onkel väterlicherseits Afghanistan und lebte in weiterer Folge im Iran.
Der Familie des BF besteht aus seinem Vater, XXXX, seiner Mutter, XXXX, vier Brüdern, XXXX und dem BF, und drei Schwestern, XXXX, XXXX und XXXX, sowie zumindest einem Onkel väterlicherseits. Es kann nicht festgestellt werden, dass mittlerweile sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers im Iran leben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit über einem Jahr keine