Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2150269-1/ 22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 23.02.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 23.02.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 05.05.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 06.05.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Logar geboren. Er habe zuletzt in der Provinz Laghman gelebt. Er habe wegen des Krieges und aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen. Es sei schwer gewesen, eine Arbeit zu finden, um sich damit eine Zukunft aufbauen zu können. Sonst habe er keine weiteren Gründe.Am 06.05.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitscher Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Logar geboren. Er habe zuletzt in der Provinz Laghman gelebt. Er habe wegen des Krieges und aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen. Es sei schwer gewesen, eine Arbeit zu finden, um sich damit eine Zukunft aufbauen zu können. Sonst habe er keine weiteren Gründe.
Am 13.01.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson des BF. Er und sein Bruder seien in seiner Heimat in Gefahr gewesen, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, weswegen sie hätten flüchten müssen. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es dem BF nicht gelungen sei glaubhaft zu machen, dass er von Seiten der Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden wäre und sohin hätte sein Heimatland verlassen müssen. Der BF sei im Falle seiner Rückkehr keiner maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Der BF sei jung und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne wieder als Bauarbeiter arbeiten. Es bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag informierte die belangte Behörde den BF über die Verpflichtung zur Ausreise. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge VMÖ) als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 10.03.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den VMÖ, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr würde der BF unter Hinweis auf seine angegebenen Fluchtgründe in eine unzumutbare Situation geraten. Er verfüge über kein familiäres Netzwerk vor Ort. Zudem würde er im Hinblick auf die volatile Sicherheitslage ständig Gefahr laufen, Opfer von Übergriffen, Angriffen oder Kampfhandlungen zu werden. Die Aufnahmekapazität Afghanistans für Rückkehrer sei aktuell nicht ausreichend. Es werde daher beantragt, dem BF internationalen Schutz, zumindest jedenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben samt Stellungnahme vom 13.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVWG) vor, wo dieser am 16.03.2017 einlangte.
Mit Eingabe vom 13.09.2017 erstattete der BF, bevollmächtigt vertreten durch den VMÖ eine schriftliche Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz des BF, der Provinz Logar.
Am 21.09.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin erschien. Der BF machte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seiner Situation in Österreich ebenso wie zu den Gründen, weswegen er Afghanistan verlassen habe. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor.
Mit Schreiben vom 21.09.2017 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan im Zusammenhang mit aktuellen Berichten über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Logar vom 18.11.2014 im Rahmen des Parteiengehörs. Der BF gab mit Eingabe vom 12.10.2017 hierzu eine inhaltliche Stellungnahme ab und ersuchte neuerlich, der Beschwerde Folge zu geben. Die belangte Behörde gab mit Eingabe vom 09.10.2017 ebenfalls eine inhaltliche Stellungnahme ab und wiederholte den Antrag, dass das BVwG die Beschwerde vollumfänglich abweisen möge.
Das BVwG führte am 09.04.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Das BVwG führte am 09.04.2018 eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung bezieht.
Mit Schreiben vom 09.04.2018 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens das aktualisierte Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 30.01.2018 mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Eingabe vom 20.04.2018 eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen ab, wonach sich die Sicherheitslage in Afghanistan massiver verschlechtert habe, wobei unter anderem auf ein Themendossier zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul verwiesen werde, welches unter einer angeführten Internetadresse im ecoi.net abrufbar sei. Demnach sei Kabul keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Gleichzeitig werde um Fristerstreckung bis Mitte Mai für die Abgabe einer allfälligen weiteren Stellungnahme gebeten.
Das BVwG gewährte dem BF mit Schreiben vom 25.04.2018 die beantragte Fristerstreckung.
Mit Emailnachricht vom 30.04.2018 informierte die Rechtsberatung des BF das BVwG über die erfolgte Anmeldung des BF zur Erreichung des Sprachdiploms A2 (Probeprüfung und Prüfung). Er habe bereits eine ÖSD A2 Prüfung abgelegt, müsse jedoch für den schriftlichen Teil - Lesen - noch zu einem positiven Abschluss kommen.
Mit Schreiben vom 14.05.2018 informierte der BF das BVwG über seine Rechtsberatung darüber, dass die A2 Prüfung am 07.06.2018 stattfinden werde, und der BF im Rahmen der Aktion "XXXX" einen Kochabend im Flüchtlingsheim organisiere.
Das BVwG übermittelte sämtliche Stellungnahmen des BF zeitnah auch an die belangte Behörde, welche keine Stellungnahme hierzu abgab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
o Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt den Namen XXXX und ist in der Provinz Logar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Der BF gehört dem Stamm der Kutschi an. Das genaue Geburtsdatum des BF kann nicht festgestellt werden. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit XXXXfestgelegt.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist in der Provinz Logar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Der BF gehört dem Stamm der Kutschi an. Das genaue Geburtsdatum des BF kann nicht festgestellt werden. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit XXXXfestgelegt.
Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Er spricht auch Dari, etwas Türkisch und etwas Deutsch.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist arbeitsfähig und weitgehend gesund.
Der BF lebte im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX in der Provinz Logar