Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W242 1431462-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wien 17., Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, brachte am 26.08.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er dabei vor, ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi zu sein und sei er in Pakistan sowohl von der Regierung als auch der Bevölkerung verfolgt worden. Die Ahmadis würden in Pakistan als Moslem nicht anerkannt werden.
In der Folge verließ der BF die Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt und leistete der Ladung zur Einvernahme am 17.09.2012 nicht folge. Ferner unterließ er eine Anmeldung im Zentralen Melderegister und reiste (wie sich später herausstellte) nach Deutschland weiter. Dies hat er den Behörden nicht mitgeteilt.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis bzw. zur Religionsfreiheit ausgeführt, dass der Großteil der Angehörigen der verschiedenen Religionen friedlich zusammenlebe. Es werde auch nicht verkannt, dass es zu Angriffen auf Angehörige der Ahmadis komme, jedoch ginge die Polizei gegen radikale verbotene Organisationen, von welchen derartige Angriffe zumeist kämen, vor. Dass der Beschwerdeführer einer systematischen Verfolgung ausgesetzt sei, könne nicht festgestellt werden. Ferner wird festgehalten, dass der BF durch das Nichterscheinen zur Einvernahme seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und dass die Behörde, aufgrund des Umstandes, dass er der Ladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet habe, davon ausgehe, dass der BF keine weiteren ausführlichen Fluchtgründe vorbringen habe wollen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden könne, dass die pakistanischen Behörden generell bei religiös motivierten Übergriffen schutzunfähig wären. Ferner wurden Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Refoulement-Schutzes sowie zur Zulässigkeit der Ausweisung getroffen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis bzw. zur Religionsfreiheit ausgeführt, dass der Großteil der Angehörigen der verschiedenen Religionen friedlich zusammenlebe. Es werde auch nicht verkannt, dass es zu Angriffen auf Angehörige der Ahmadis komme, jedoch ginge die Polizei gegen radikale verbotene Organisationen, von welchen derartige Angriffe zumeist kämen, vor. Dass der Beschwerdeführer einer systematischen Verfolgung ausgesetzt sei, könne nicht festgestellt werden. Ferner wird festgehalten, dass der BF durch das Nichterscheinen zur Einvernahme seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und dass die Behörde, aufgrund des Umstandes, dass er der Ladung zur Einvernahme nicht Folge geleistet habe, davon ausgehe, dass der BF keine weiteren ausführlichen Fluchtgründe vorbringen habe wollen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden könne, dass die pakistanischen Behörden generell bei religiös motivierten Übergriffen schutzunfähig wären. Ferner wurden Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Refoulement-Schutzes sowie zur Zulässigkeit der Ausweisung getroffen.
Dieser Bescheid erwuchs mit Datum 03.10.2012 in erster Instanz in Rechtskraft.
Am 26.11.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der verschiedenen Befragungen brachte der BF vor, dass sich seine Fluchtgründe seit Stellung des ersten Asylantrages nicht geändert hätten. Es sei ein Fehler gewesen, Österreich zu verlassen. Er stelle einen neuen Asylantrag weil er in Österreich bleiben wolle. Er sei als Angehöriger einer religiösen Minderheit ständig unterdrückt worden. Die anderen Bewohner seiner Gemeinde hätten den Umstand seiner religiösen Zugehörigkeit nicht akzeptiert. Er sei von seinen Gegnern geschlagen und bedroht worden. Er habe mit seinem Vater auch eine Moschee in seinem Heimatort gebaut und sei diese von den Feinden angezündet worden. Seine Familie sei mittlerweile nach Lahore geflüchtet. In seine Heimat sei er nicht zurückgekehrt und habe er auch keine neuen Fluchtgründe. Der Grund für die neuerliche Asylantragsstellung sei der Umstand, dass er in Pakistan gefährdet sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.12.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.11.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.
Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.Die Erstinstanz stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung nach Pakistan und dem Fehlen eines Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der BF wiederholt darin sein bisheriges Vorbringen und bringt mehrere Unterlagen in Vorlage, aus welchen sich die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi und seiner Gefährdung in Pakistan ergeben soll, vor.
Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2012, Zl. 1217.320-EAST-West, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2013, Zl. E3431.462-1/2012, gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2012, Zl. 1217.320-EAST-West, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2013, Zl. E3431.462-1/2012, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert habe, da der BF seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf jene Fluchtgründe stützte, welche bereits im ersten, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 12 11.340-BAT, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüft worden seien. Zudem habe der BF auch angegeben, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.Der Asylgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Weise geändert habe, da der BF seinen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf jene Fluchtgründe stützte, welche bereits im ersten, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2012, Zl. 12 11.340-BAT, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geprüft worden seien. Zudem habe der BF auch angegeben, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten.
Das Bundesasylamt habe auch korrekt festgehalten, dass der BF durch das Nichterscheinen zur Einvernahme seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und angenommen, dass der BF daher keine weiteren ausführlichen Fluchtgründe vorbringen habe wollen. Das Bundesasylamt habe sich im erstinstanzlichen Bescheid auch hinreichend mit der Situation von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis auseinandergesetzt und könne auch das nunmehr erstattete ausführlichere Vorbringen des BF zu keiner anderslautenden Entscheidung führen, da es sich dabei um Vorkommnisse handle, welche sich bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen rechtskräftigen Bescheides ereignet hätten.
Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass sämtliche Angehörige, Verwandte und Freunde des BF mit ahmadischem Glauben gröbere Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit hätten. Zudem habe der BF eine konkrete und individuelle Gefährdung nicht glaubhaft gemacht. Letztlich könne der BF - bei tatsächlicher individueller Bedrohung durch die Zivilbevölkerung in seinem Heimatort - auch durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans individuellen Bedrohungen entgehen.
Diese