TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W120 2149575-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
ECG §7 Abs2
TKG 2003 §107 Abs2 Z1
TKG 2003 §107 Abs3
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
TKG 2003 §113 Abs5a
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64
VwGVG §24
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
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  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 21 gültig von 17.08.1971 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch

W120 2149575-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 15.02.2017, BMVIT-635.540/0007-III/FBL/2017, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde der römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 15.02.2017, BMVIT-635.540/0007-III/FBL/2017, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs 1 VwGVG iVm § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I Nr 102/2011 iVm § 109 Abs 3 Z 20 TKG 2003 idF BGBl I Nr 134/2015 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte

Behörde wie folgt:

"Frau XXXX , geb. am XXXX , hat als Inhaberin der Firma ‚ XXXX ' am Standort ‚ XXXX ' zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX , an Herrn XXXX , an die"Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , hat als Inhaberin der Firma ‚ römisch 40 ' am Standort ‚ römisch 40 ' zu verantworten, dass diese entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 6 aus 2016,, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 , an Herrn römisch 40 , an die

E-Mail-Adresse XXXX am 29.12.2016 um 13:56 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Aktuelle Termine und Neuigkeiten 2017' ua. Informationen betreffend XXXX , wie insbesondere den Seminarkalender 2017, beinhaltend, zugesendet wurde."E-Mail-Adresse römisch 40 am 29.12.2016 um 13:56 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff ‚Aktuelle Termine und Neuigkeiten 2017' ua. Informationen betreffend römisch 40 , wie insbesondere den Seminarkalender 2017, beinhaltend, zugesendet wurde."

Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 109 Abs 3 Z 20 TKG" begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--.Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§ 109 Absatz 3, Ziffer 20, TKG" begangen habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 30,-- (Paragraph 64, VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 330,--.

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. XXXX , Inhaber der E-Mail-Adresse XXXX , habe der belangten Behörde mit Anzeige vom 29.12.2016 ua mitgeteilt, dass er die im Spruch des Straferkenntnisses genannte E-Mail-Nachricht ohne seine Einwilligung erhalten habe. Absenderin dieses E-Mails sei die Beschwerdeführerin.2.1. römisch 40 , Inhaber der E-Mail-Adresse römisch 40 , habe der belangten Behörde mit Anzeige vom 29.12.2016 ua mitgeteilt, dass er die im Spruch des Straferkenntnisses genannte E-Mail-Nachricht ohne seine Einwilligung erhalten habe. Absenderin dieses E-Mails sei die Beschwerdeführerin.

2.2. Die Zusendung der gegenständlichen E-Mail-Nachricht erfülle jedenfalls das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Empfängers, gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachricht vorliege. Dies werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Durch die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Zusendung per

E-Mail an den Empfänger sei der Beschwerdeführerin somit der objektive Tatbestand des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 anzulasten.E-Mail an den Empfänger sei der Beschwerdeführerin somit der objektive Tatbestand des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 anzulasten.

2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin als Unternehmerin zumutbar gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbe-E-Mails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten.

Die Beschwerdeführerin hätte daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen gehabt. Ein solches liege nur dann vor, wenn die Kundendaten hinsichtlich des Vorliegens von Zustimmungserklärungen für den Empfang von E-Mail-Werbung vor dem tatsächlichen Versand von Newslettern überprüft werden würden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen sich eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 hätte ergeben können.Die Beschwerdeführerin hätte daher zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems darzutun und nachzuweisen gehabt. Ein solches liege nur dann vor, wenn die Kundendaten hinsichtlich des Vorliegens von Zustimmungserklärungen für den Empfang von E-Mail-Werbung vor dem tatsächlichen Versand von Newslettern überprüft werden würden. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen sich eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 hätte ergeben können.

Da die wirksame Überprüfung der Kundendaten schon vor dem tatsächlichen Versand einer E-Mail-Werbung zu erfolgen habe, reiche es jedenfalls nicht aus, lediglich auf eine Abmeldemöglichkeit hinzuweisen. Die gesetzliche Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 VStG habe die Beschwerdeführerin nicht widerlegen können. Es sei ihr daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Da die wirksame Überprüfung der Kundendaten schon vor dem tatsächlichen Versand einer E-Mail-Werbung zu erfolgen habe, reiche es jedenfalls nicht aus, lediglich auf eine Abmeldemöglichkeit hinzuweisen. Die gesetzliche Verschuldensvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG habe die Beschwerdeführerin nicht widerlegen können. Es sei ihr daher jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die Beschwerdeführerin habe daher den im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatbestand voll zu verantworten.

2.4. Die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt worden, als mangels Bekanntgabe in der Rechtfertigung vom 10.02.2017 eine Einschätzung habe vorgenommen werden müssen.

2.5. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens verhängt worden sei.

Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht.

Es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin.

3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

3.1. Die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, dass sie das gegenständliche E-Mail an den Empfänger verschickt habe, ohne dazu seine ausdrückliche Einwilligung vorab eingeholt zu haben.

3.2. Sie habe ihr Verhalten aber damit gerechtfertigt, dass der Empfänger selbst eine

E-Mail-Adresse des Webmail-Systems Gmail von Google verwende. Dabei handle es sich um ein kostenloses zu 100 % werbefinanziertes E-Mail-System. Daraus habe die Beschwerdeführerin geschlossen, dass sich eine solche Person konkludent damit einverstanden erkläre, selbst auch eine Werbeinformation auf diese E-Mail-Adresse zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sei daher zumindest guten Glaubens gewesen, keine unrichtige Handlung gesetzt zu haben.

3.3. Das E-Mail der Beschwerdeführerin sei auch nicht als werbliche Maßnahme im eigentlichen Sinne zu verstehen. Es handle sich um einen Neujahrswunsch verbunden mit "guten Gedanken". Dass ausgerechnet ein "Energetiker", dem ein Verfahren wie das vorliegende fremd sein müsse, auf die Idee komme, Anzeige zu erstatten, wäre der Beschwerdeführerin niemals in den Sinn gekommen. Die Profession der "Energetiker" lebe ja gerade vom Gegenteil, nämlich vom Verständnis zu den Mitmenschen, wozu natürlich auch ein anderer Energetiker gehöre.

Für die Beschwerdeführerin sei daher die Reaktion des Empfängers außer jeder Vorstellungskraft gelegen.

Der Beschwerdeführerin sei in Hinblick auf das vorliegende Straferkenntnis bewusst, dass das Gesetz auf derartige Überlegungen nicht Bedacht nehme. Allerdings sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, ihr Verhalten - wenn es schon nicht zu rechtfertigen sei - sei nicht so gravierend gewesen, dass eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen gewesen sei. Es sei nicht notwendig, die Geldstrafe zu verhängen, um sie künftig dazu zu verhalten, nicht gegen das TKG 2003 zu verstoßen. Auch generalpräventive Gründe würden nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegen eine Ermahnung statt der einer Verhängung einer Geldstrafe sprechen. Die Beschwerdeführerin habe das erste Mal gegen dieses Gesetz verstoßen und dabei Überlegungen angestellt, die ihr Verhalten als im mindeststrafbaren Bereich erscheinen lassen würden.

Es werde daher beantragt,

"das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen;

in eventu

über die Beschwerdeführerin lediglich eine Ermahnung auszusprechen."

4. Mit hg am 09.03.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Verwaltungsakt.

5. Am 02.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (RV) und der Zeuge XXXX (Z) teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:5. Am 02.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Regierungsvorlage und der Zeuge römisch 40 (Z) teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde auszugsweise Folgendes erörtert:

"[...]

RI: Was möchten Sie zum Tatvorwurf sagen? In der Beschwerde wird der objektive Tatbestand nicht bestritten? Ist das korrekt?

RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja.

RI: Was meinen Sie damit, dass es sich nicht um ‚ein[e] werbliche Maßnahme im eigentlichen Sinn' gehandelt hat?

RV: Ein Seminarkalender ist keine Aufforderung, etwas zu kaufen aus meiner Sicht. Ich sehe das vielmehr als Aufforderung zur Kooperation an Berufskollegen und nicht an Endverbraucher. Auch die Anrede der verfahrensgegenständlichen E-Mail ‚Liebe Freunde...' spricht aus meiner Sicht gegen eine werbliche Maßnahme, ebenso wie der Umstand, dass es sich um Neujahrswünsche gehandelt hat. Die BF hat obendrein bislang nichts mit der Behörde zu tun gehabt, sodass aus meiner Sicht keine Bestrafung zu erfolgen gehabt hätte bzw. auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden worden wäre.Regierungsvorlage, Ein Seminarkalender ist keine Aufforderung, etwas zu kaufen aus meiner Sicht. Ich sehe das vielmehr als Aufforderung zur Kooperation an Berufskollegen und nicht an Endverbraucher. Auch die Anrede der verfahrensgegenständlichen E-Mail ‚Liebe Freunde...' spricht aus meiner Sicht gegen eine werbliche Maßnahme, ebenso wie der Umstand, dass es sich um Neujahrswünsche gehandelt hat. Die BF hat obendrein bislang nichts mit der Behörde zu tun gehabt, sodass aus meiner Sicht keine Bestrafung zu erfolgen gehabt hätte bzw. auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden worden wäre.

RI: Wollen Sie zu den Einkommens-/Vermögensverhältnissen der BF etwas vorbringen sowie zu den möglichen Milderungsgründen?

RV: Sie ist nicht einmal steuerpflichtig, da sie so wenig verdient. Sie würde auch hundert Kilometer unentgeltlich für jemand anderen ‚fahren'. Obendrein ist sie, wie erwähnt bislang unbescholten.Regierungsvorlage, Sie ist nicht einmal steuerpflichtig, da sie so wenig verdient. Sie würde auch hundert Kilometer unentgeltlich für jemand anderen ‚fahren'. Obendrein ist sie, wie erwähnt bislang unbescholten.

Zeuge (Z) XXXX wird um 15:45 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Zeuge (Z) römisch 40 wird um 15:45 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.

[...]

RI: Es geht um ein E-Mail, das Sie am 29.12.2016 erhalten haben. Können Sie sich noch daran erinnern?

Z: Ja.

RI: Wissen Sie noch ungefähr, war das das erste E-Mail, das Sie bekommen haben?

Z: Das kann ich nicht genau beantworten.

RI: Haben Sie Kontakt mit der BF gehabt, bevor Sie die E-Mail erhalten haben?

Z: Nein.

RV: Sie schreiben in Ihrer Anzeige an die Behörde, dass Sie wiederholt unerwünschte E-Mails bekommen hätten.Regierungsvorlage, Sie schreiben in Ihrer Anzeige an die Behörde, dass Sie wiederholt unerwünschte E-Mails bekommen hätten.

Z: Es hat zwei gegeben, an die ich mich noch erinnern kann. Mit dem zweiten E-Mail meine ich die Antwort der BF vom 29.12.2016 um 17:10 Uhr auf mein E-Mail an sie. Über Nachfrage des RV führt Z aus, dass er von Google Mail eine E-Mailadresse verwendet.Z: Es hat zwei gegeben, an die ich mich noch erinnern kann. Mit dem zweiten E-Mail meine ich die Antwort der BF vom 29.12.2016 um 17:10 Uhr auf mein E-Mail an sie. Über Nachfrage des Regierungsvorlage führt Z aus, dass er von Google Mail eine E-Mailadresse verwendet.

RV: Wissen Sie, dass es sich dabei um ein werbefinanziertes E-Mailsystem (GratisRegierungsvorlage, Wissen Sie, dass es sich dabei um ein werbefinanziertes E-Mailsystem (Gratis

E-Mailsystem) handelt?

Z: Nein, das ist mir nicht bekannt.

RV: Sind Sie in der Robinson Liste eingetragen?Regierungsvorlage, Sind Sie in der Robinson Liste eingetragen?

Z: Ja.

RV: Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie trotzdem das E-Mail erhalten haben?Regierungsvorlage, Haben Sie eine Erklärung dafür, warum Sie trotzdem das E-Mail erhalten haben?

Z: Es kommt nicht zu einer automatischen Blockierung der Zusendung. Es hat noch nie funktioniert. Ich bekomme seit Jahren Werbemails von unterschiedlichen Anbietern.

Der Zeuge wird um 15:58 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen.

RV: Bei einem werbefinanzierten E-Mail-System, wie dem verfahrensgegenständlichen,Regierungsvorlage, Bei einem werbefinanzierten E-Mail-System, wie dem verfahrensgegenständlichen,

müsste es bei jemanden, der in der Robinsonliste eingetragen ist, automatisch zu einer Blockierung von Werbeemails kommen.

RI: Haben Sie noch weitere Anträge oder ergänzendes Vorbringen?

RV: Nein, es ist alles gesagt.Regierungsvorlage, Nein, es ist alles gesagt.

Schluss des Beweisverfahrens

RV: Zum einem verweise ich auf meine schriftlichen Ausführungen zum anderen möchte ich ergänzen, dass das Gesetz hier im strengsten Sinn angewandt wurde. Dieser Umstand hätte insbesondere auch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Dieses Verfahren hat die BF auch entsprechend hart getroffen, insbesondere, da es sich beim Anzeiger um einen Berufskollegen (und nicht Konkurrenten) gehandelt hat, dem sie völlig positiv gegenüber steht.Regierungsvorlage, Zum einem verweise ich auf meine schriftlichen Ausführungen zum anderen möchte ich ergänzen, dass das Gesetz hier im strengsten Sinn angewandt wurde. Dieser Umstand hätte insbesondere auch bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. Dieses Verfahren hat die BF auch entsprechend hart getroffen, insbesondere, da es sich beim Anzeiger um einen Berufskollegen (und nicht Konkurrenten) gehandelt hat, dem sie völlig positiv gegenüber steht.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin ist die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen.Der Beschwerdeführerin ist die E-Mail-Adresse römisch 40 zuzurechnen.

Die E-Mail-Adresse XXXX , welche in die gemäß § 7 Abs 2 E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen ist, ist XXXX zuzurechnen.Die E-Mail-Adresse römisch 40 , welche in die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz zu führende Liste eingetragen ist, ist römisch 40 zuzurechnen.

Am 29.12.2016 wurde ausgehend von der E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin an die

E-Mail-Adresse des XXXX ohne dessen vorherige Einwilligung eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Aktuelle Termine und Neuigkeiten 2017" und mit Informationen betreffend Seminarveranstaltungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 zugesendet.E-Mail-Adresse des römisch 40 ohne dessen vorherige Einwilligung eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Aktuelle Termine und Neuigkeiten 2017" und mit Informationen betreffend Seminarveranstaltungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 zugesendet.

Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Empfänger bestand zum Zeitpunkt des Versandes der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachricht keine aufrechte Kundenbeziehung.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Sorgepflichten der Beschwerdeführerin konnten mangels konkreter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Es bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Strafvormerkungen in Bezug auf § 107 Abs 2 und 5 TKG 2003.Es bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Strafvormerkungen in Bezug auf Paragraph 107, Absatz 2 und 5 TKG 2003.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in das angefochtene Straferkenntnis vom 15.02.2017 - und in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten der Beschwerdeführerin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausdrücklich bejaht (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von Seiten der Beschwerdeführerin die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ausdrücklich bejaht vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).

Dass eine Einwilligung vom Empfänger vorgelegen hätte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für das Versenden des gegenständlichen E-Mails keine Einwilligung des Empfängers vorlag. Zudem wird vom Empfänger der verfahrensgegenständlichen Nachricht das Vorliegen eines entsprechenden Kontaktverhältnisses verneint.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergaben sich aus ihren Angaben sowie aus der Einsichtnahme in die Strafvormerkung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse") idF BGBl I Nr 24/2017 Folgendes fest:3.1. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse") in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, Folgendes fest:

"§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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