Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W103 1310561-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 730939108-160958859, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 730939108-160958859, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm 6 Abs. 1 Z 4, 8 Abs. 1 Z 2, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1 bis 3 und 53 Abs. 3 Z 1 FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins bis 3 und 53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen Geschwistern ins Bundesgebiet ein und stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter am 23.03.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer führte im damaligen Verfahren im Wesentlichen an, aufgrund der Probleme seines Vaters als Minderjähriger aus Tschetschenien ausgereist und selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ihm drohe Sippenhaftung durch russische Soldaten, Genaueres über die Probleme seines Vaters sei ihm jedoch nicht bekannt (AS 7).
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 03.09.391/1-BAG, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002 (AsylG), stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2007, Zl. 03.09.391/1-BAG, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), stattgegeben, dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig (im Detail vgl. die unter Punkt II.1. festgestellten Verurteilungen).3. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mehrfach straffällig (im Detail vergleiche die unter Punkt römisch zwei.1. festgestellten Verurteilungen).
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.02.2013 wurde der Beschwerdeführer über ein gegen seine Person eingeleitetes Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und eine beabsichtigte Ausweisung in seinen Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, hierzu sowie zu den ihm anbei übermittelten Berichten zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen.
In einer bezugnehmenden Stellungnahme vom 14.02.2013 führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, im Alter von acht Jahren nach dem Tod seiner Mutter im Krieg zusammen mit dem Rest seiner Familie aus Tschetschenien geflüchtet zu sein. Seit zehn Jahren lebe er in Österreich, wo er die Hauptschule und ein Polytechnikum absolviert und eine Lehre begonnen hätte, welche er aufgrund seiner Strafhaft leider unterbrechen habe müssen. In seinem Ursprungsland habe er niemanden mehr, seine gesamte Familie befände sich in Österreich. Dass er als Kind den Tod seiner Mutter durch einen Kopfschuss habe erleben müssen, sitze nach wie vor sehr tief und er könne sich nicht annähernd vorstellen, wieder dorthin zurückzukehren. Die Ansicht des Bundesasylamtes, demzufolge sich die dortige Lage deutlich verändert hätte, stimme nach Ansicht des Beschwerdeführers nur teilweise; nach wie vor fänden Massaker statt, Menschen würden erpresst, misshandelt oder sogar getötet werden. Der Beschwerdeführer sei in der Pubertät erstmalig straffällig geworden, es hätten weitere Delikte gefolgt. Aus heutiger Sicht sei er in dieser Zeit sehr verloren gewesen und habe wenig Halt gehabt. Auch durch seine Erlebnisse im Krieg, die er nicht richtig verarbeiten habe können, sei er sehr belastet gewesen. So habe er zum Alkohol geneigt und alkoholisiert immer wieder Delikte begangen. Er sei jung und dumm gewesen. Heute habe er in der Haft die Gelegenheit, seine Erlebnisse im Rahmen einer Therapie aufzuarbeiten. Er wolle sein Leben in den Griff bekommen und einer geregelten Arbeit nachgehen.
4. Infolge weiterer Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 23.11.2016 Parteiengehör im Rahmen des neuerlich eingeleiteten Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gewährt.
In einer bei der Behörde am 05.12.2016 eingelangten bezugnehmenden handschriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dieser im Wesentlichen aus, in Österreich nicht verheiratet, jedoch seit fast zehn Jahren mit einer namentlich genannten Österreicherin verlobt zu sein. Er lebe in einer ständigen Lebensgemeinschaft und werde mit der Genannten eine Familie gründen. Bislang habe er noch keine Kinder. In Österreich befände sich seine gesamte Familie. Dabei handle es sich um seinen Vater, seine Mutter und seine sechs Geschwister, von denen er sehr abhängig wäre, finanziell und auch im Leben. Ohne diese in seinem Leben zu haben, würde er lieber sterben, da ihm die Familie alles bedeute. Er spreche Deutsch. Seitdem er sich in Haft befinde, habe er keine großen Möglichkeiten, zu arbeiten, davor habe er an vielen verschiedenen Arbeitsplätzen als Lehrling und Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe die Hauptschule und ein Polytechnikum in Österreich abgeschlossen. Er habe eine besondere Bindung zu Österreich. Er befinde sich seit seinem XXXX Lebensjahr in diesem Land und fühle sich hier wie zu Hause, Österreich sei zu seiner Heimat geworden. Seinen aktuellen Gesundheitszustand würde er als "50/50" bezeichnen. Er leide unter starken Knochenschmerzen; mit Ausnahme von Schmerztabletten sei er von nichts abhängig, weder Drogen noch