Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2185375-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 1048112405/140287992, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. 1048112405/140287992, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am 17.12.2014 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie in Lagos gelebt und erfahren habe, dass der Vater ihrer zwei Kinder, dessen Familiennamen sie nicht kennen würde, muslimischer Soldat sei. Man habe von ihm verlangt, eine Kirche zu sprengen, doch er habe dies verweigert und sei fortgegangen. In der darauf folgenden Nacht seien sechs Männer gekommen und würden ihre Kinder im Garten geschlagen haben, was sie vom Fenster aus beobachtet habe. Sie habe sich versteckt und sei dann zur Polizei gegangen, die aber erklärt habe, ihr nicht helfen zu können. Ihre Kinder seien verschwunden gewesen und ihr Schwager habe ihr zur Ausreise verholfen. In Wien sei sie von einem Mann vergewaltigt worden, den sie zufällig getroffen habe. Entsprechende Erhebungen wurden vom Landeskriminalamt eingeleitet.
Am 23.09.2015 und am 27.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in einem Nachtclub angetroffen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.02.2017 gab die Beschwerdeführerin nunmehr an, in Kano gelebt zu haben. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Lebensgefährte zu Boko Haram gehört habe. In einer anderen Nacht seien sechs Männer gekommen und würden ihre Kinder im Wohnzimmer geschlagen haben, was sie von der Küche aus beobachtet habe. Sie habe sich versteckt und sei dann zur Polizei gegangen, diese habe ihr aber nicht helfen können, so dass sie nach Lagos zu ihrer Schwester geflüchtet sei.
Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft befunden und wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 09.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wurden als nicht glaubhaft befunden und wurde keine besondere Rückkehrgefährdung für die Beschwerdeführerin festgestellt. Ebenso wenig wurde ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 02.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung beheben, in eventu ihr einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG gewähren, in eventu die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Der belangten Behörde wurde allgemein vorgeworfen, sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Tante aufgewachsen und vom Mann ihrer Tante als Kind sexuell missbraucht worden. Auch in Wien sei sie von einem Mann genötigt worden, mit ihm zu schlafen. UNHCR berichte in seinem Bericht vom 24.02.2017 davon, dass in Nigeria sexuelle Gewalt gegenüber Frauen weit verbreitet sei.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 02.02.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung beheben, in eventu ihr einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 AsylG gewähren, in eventu die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Der belangten Behörde wurde allgemein vorgeworfen, sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Tante aufgewachsen und vom Mann ihrer Tante als Kind sexuell missbraucht worden. Auch in Wien sei sie von einem Mann genötigt worden, mit ihm zu schlafen. UNHCR berichte in seinem Bericht vom 24.02.2017 davon, dass in Nigeria sexuelle Gewalt gegenüber Frauen weit verbreitet sei.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2018 vorgelegt. Am 07.05.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos und Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus Delta State. Ihre Schwester lebt in Lagos, weitere Feststellungen zu ihrer Familie in Nigeria können nicht getroffen werden.
Die Beschwerdeführerin besuchte einige Jahre die Schule, kann aber nur eingeschränkt lesen und schreiben. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2014 in Österreich auf. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Prostituierte in einem Nachtclub und der damit einhergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass diese in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. sein wird. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit einem Mitglied der Boko Haram zusammenlebte, dass ihre Kinder von Boko Haram entführt wurden und dass sie von Boko Haram bedroht worden war; das diesbezügliche Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 09.01.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a).
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 13.4.2016). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b).
In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen (CIA 7.6.2017; vgl. GIZ 7.2017b). Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch" (AA 21.11.2016). Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung.