Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I419 1418729-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA alias Simbabwe, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA alias Simbabwe, vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.04.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass erste Satz des Spruchpunktes I zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."dass erste Satz des Spruchpunktes römisch eins zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
und die Dauer des in Spruchpunkt III verhängten Einreiseverbots auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt wird.und die Dauer des in Spruchpunkt römisch drei verhängten Einreiseverbots auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit stellte am 07.08.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass er Staatsangehöriger von Simbabwe sei und dort auf einer Farm für einen Europäer gearbeitet habe. Ende 2008 wären Männer des Präsidenten gekommen, hätten die Farm zerstört und viele Farmarbeiter getötet. Die Überlebenden seien geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei benachrichtigt worden, dass der Präsident die noch lebenden Arbeiter dieser Landwirtschaft umbringen lassen wolle. So wäre er mit anderen Farmarbeitern geflüchtet. Ausgereist sei er im Februar 2009, in Österreich illegal eingereist am Tag der Antragstellung.
Aufgrund rascher, wiederholter Drogendelinquenz war der Beschwerdeführer ab 17.11.2009 wiederholt inhaftiert und verhängte die BPD Wien ein Rückkehrverbot gegen ihn, das am 05.10.2010 rechtskräftig wurde.
2. Ein Sprachgutachten zur Abklärung der wahren Herkunft des Beschwerdeführers vom 03.02.2011 ergab, dass dessen Hauptsozialisierung in Simbabwe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen sei. Hinweise auf eine Hauptsozialisierung in einem anderen Land als Nigeria gebe es nicht.
3. Das BAA wies den Asylantrag des Beschwerdeführers am 22.03.2011 ab, stellte Herkunft sowie Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit Nigeria fest und aberkannte einer Berufung die aufschiebende Wirkung. Die gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der AsylGH am 27.05.2011 in allen Spruchpunkten abgewiesen.
4. Am 25.04.2012 stellte der Beschwerdeführer in Schubhaft den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, eine neue Chance zu brauchen. Er habe seit 2009 eine dem Vornamen nach genannte Freundin, bei der er auch bis dahin gewohnt habe, und wolle in Österreich leben. Seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, neue habe er nicht. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Präsidenten getötet zu werden. Sein jüngerer Bruder sei bereits umgebracht worden.
Diesen Antrag hat das BAA m 23.06.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der AsylGH hat die Beschwerde dagegen am 07.09.2012 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Nigeria statt nach "Nigeria alias Simbabwe" ausgewiesen werde.
5. Zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung brachte er am 05.10.2017 vor, seit 3 Jahren eine Beziehung mit einer Österreicherin zu führen, bei der er bereits 17 Monate gewohnt habe und dies auch nach seiner Haftentlassung wieder könne, während sich die Situation in Simbabwe nicht verändert und er dort Angst um sein Leben hätte. Mit den Angaben der genannten Frau konfrontiert korrigierte er sich am 29.03.2018 dahingehend, dass er diese im Mai 2016 kennengelernt und bei ihr "tageweise immer wieder" gewohnt habe. Seit 20.05.2013 habe er zudem einen Sohn österreichischer Staatsangehörigkeit, von dem er den Vornamen und die Vermutung angab, dass dieser in Salzburg lebe.
6. Mit dem nun bekämpften Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz 2005" und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II), und ein Einreiseverbot für 10 Jahre verhängt (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).6. Mit dem nun bekämpften Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005" und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins). Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei), und ein Einreiseverbot für 10 Jahre verhängt (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Elternteil eines minderjährigen EU-Bürgers habe, da zwischen diesem und ihm ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ein solches sei anhand der Einzelfallumstände im Lichte des Kindeswohls zu prüfen. Dabei seien neben Alter und Entwicklung der Grad der affektiven Bindung und das Risiko zu beachten, das mit der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre.
Weiters wird geltend gemacht, die Dauer des Einreiseverbots sei zu lang, da die Rechtsprechung ein solches in vergleichbaren Fällen deutlich niedriger bemesse. Beantragt wurden ein Aufenthaltstitel nach §§ 54 ff AsylG 2005 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Weiters wird geltend gemacht, die Dauer des Einreiseverbots sei zu lang, da die Rechtsprechung ein solches in vergleichbaren Fällen deutlich niedriger bemesse. Beantragt wurden ein Aufenthaltstitel nach Paragraphen 54, ff AsylG 2005 und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ledig, christlichen Glaubens, gesund, arbeitsfähig und volljährig. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht Englisch und nach eigenen Angaben ein wenig Deutsch. In der Justizanstalt besucht er einen Deutschkurs und arbeitet für die Tischlerei.
Seine Eltern leben im Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet hat, eine Schwester hält sich in den Vereinigten Staaten auf.
Er steht seit Mai 2016 mit einer gut 29 Jahre älteren, geschiedenen Österreicherin in einer Beziehung und hat bei dieser vor dem 24.09.2016 mehrfach genächtigt, ohne einen Wohnsitz zu begründen. Sie hat ihn danach in der Justizanstalt 2016 etwa wöchentlich und 2017 bis 31.10. etwa alle zwei Wochen besucht, seither bis 22.03.2018 nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kinder hätte. Er hat kein Kind in Österreich, zu dem oder zu dessen Mutter er Kontakt hätte oder für das er Unterhalt leistet. Er benötigt weder Medikamente noch psychiatrische Behandlung.
Er hat angegeben, den Gottesdienst zu besuchen, ansonsten keine Vereinszugehörigkeiten oder andere soziale Eingebundenheit im Inland vorgebracht.
Er wurde wie folgt strafgerichtlich verurteilt:
Vom LGXXXX am 23.12.2009 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in gewerbsmäßiger Begehungsform zu einer Freiheitstrafe von sieben Monaten, davon sechs bedingt nachgesehen, wobei das Datum der Tat der 16.11.2009 war, somit drei Monate und neun Tage nach seiner Einreise, sowie
am 11.02.2010 wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in gewerbsmäßiger Begehungsform zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten, wobei die bedingte Nachsicht zur ersten Verurteilung widerrufen wurde,
am 22.01.2013 wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in gewerbsmäßiger Begehungsform zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten,
am 11.09.2014 wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in gewerbsmäßiger Begehungsform zu einer Freiheitstrafe von 18 Monaten,
vom BG XXXX am 26.22.2014 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, wobei keine Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 11.09.2014 verhängt wurde,vom BG römisch 40 am 26.22.2014 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, wobei keine Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 11.09.2014 verhängt wurde,
vom LGXXXX am 03.11.2016 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Unerlaubten Umgangs mit Suchtgift in gewerbsmäßiger Begehungsform, begangen am 23.09.2016 mit Heroin, zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten, sowie
am 27.02.2017 wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 24.09.2016, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 5 Monaten.
Wegen dieser Delikte befand und befindet er sich von 17.11.2009 bis 30.12.2009, von 13.01.2010 bis 05.01.2011, von 19.12.2012 bis 16.08.2013, von 21.08.2014 bis 20.06.2016 und seit 24.09.2016 durchgehend in Haft.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vom 07.08.2017 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Behandlung nach Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen. Die Einwanderungsbehörde führt ein Fahndungsbuch, anhand dessen bei aus dem Ausland zu-rückkehrenden Nigerianern eine Überprüfung bereits bei Ankunft am Flughafen erfolgt: Bei Notierung im Fahndungsbuch wird der Betreffende noch im Flughafengebäude verhaftet; im anderen Fall wird der betroffenen Person ein vorläufiges Identifikationspapier durch die nigerianische Einwanderungsbehörde ausgestellt, wenn sie lediglich über einen vorläufigen Reiseausweis einer nigerianischen Botschaft verfügt (AA 21.11.2016).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere
außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 21.11.2016). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016).
Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vor-schriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z. B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre (AA 21.11.2016).
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie den Akten der Asylverfahren, einschließlich der Erkenntnisse des AsylGH. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes sowie den Akten der Asylverfahren, einschließlich der Erkenntnisse des AsylGH. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerde-führers gründen sich auf die bisher ergangenen Erkenntnisse dieses Gerichts, die strafgerichtlichen Urteile und - soweit unbestritten - die Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des BFA zu den familiären Verhältnissen.
Betreffend die angebliche Vaterschaft konnte aus folgenden Gründen nur eine Negativfeststellung getroffen werden:
Ein am 20.05.2013 geborenes Kind wäre etwa in der ersten Augusthälfte 2012 oder später gezeugt worden. Der Beschwerdeführer hat am 25.04.2012 angegeben, von Oktober 2009 bis zum Beginn seiner Schubhaft am 18.04.2012 unangemeldet bei seiner Freundin in Wien 17 gewohnt zu haben (AS 245 in Band 3). Am 21.06.2012 erklärte er, seine Freundin habe die Beziehung beendet, weil er nichts vorzuweisen und auch keinen Job hätte (AS 313 in Band 3). Nach Ende der Schubhaft am 03.05.2012 war der Beschwerdeführer nirgends, von 28.06.2012 bis zu seiner Inhaftierung am 19.12.2012 war er dann an einer Obdachlosenadresse gemeldet.
Im Rahmen der ersten Stellungnahme im Parteiengehör am 09.10.2017 gab der Beschwerdeführer den Deutschkurs an, erwähnte jedoch mit keinem Wort, Vater zu sein. In der Hauptverhandlung am 27.02.2017 hatte er angegeben, einen zweijährigen Sohn in Salzburg und einen vierjährigen in den Vereinigten Staaten zu haben, die bei ihren Müttern lebten. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass er vorab nur von einem Kind gesprochen habe, und weder für das eine noch für das andere Unterhalt leistet.
Er gab betreffend den angeblichen Sohn in Salzburg am 30.03.2018 abweichend an, dieser sei am 20.05.2013 geboren, woraus sich ergäbe, dass das Kind bei der Hauptverhandlung nicht zwei sondern drei Jahre und zehn Monate alt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer gab auch weder den Namen der Mutter noch den Nachnamen des Kindes an und erklärte, dieses lebe bei der Mutter, vermutlich ("voraussichtlich") in Salzburg. Er wusste also weder den Aufenthaltsort des Kindes noch den der Mutter anzugeben und gab lediglich an, er wolle nach der Entlassung "wieder Kontakt" zum Sohn bekommen. Daraus ergibt sich, dass er, wenn er Vater eines Sohnes im Inland ist, weder Kontakt zum Kind noch zur Mutter hat.
Die Daten zur Beziehungsaufnahme stammen aus den Angaben der beiden Personen, zum Familienstand der Frau und den Wohnsitzen aus dem ZMR. Betreffend die Besuche in der Justizanstalt ergibt sich die Häufigkeit aus deren Bericht (AS 245 ff).
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat dazu lediglich angegeben, er stamme nicht aus dem genannten Staat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der AsylGH hat mit Erkenntnis vom 27.05.2011, Zl. A13 418.729-1/2011/3E eingehend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, und dies im Erkenntnis vom 07.09.2012, Zl. A13 418.729-2/2012/2E, bekräftigt. An dieser Beurteilung hält auch das Gericht im nunmehrigen Verfahren fest.
Zur wiederholten Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht die Staatsangehörigkeit von Nigeria, ist zu erinnern, dass diese Frage bereits Prüfungsgegenstand im ersten Verfahren war, und einer neuerlichen Prüfung wie