RS Vwgh 2018/4/24 Fe 2018/07/0001

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §64;
VwGG §65;
VwGG §66;
VwGG §67;
VwGG §68;
VwGG §69;
VwGG §70;

Rechtssatz

Nach Art. 133 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des VwGH zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines VwG vorgesehen werden. Die §§ 64 ff VwGG treffen besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen über solche Feststellungsanträge. Bereits aus Art. 133 Abs. 2 B-VG geht hervor, dass es sich bei diesen Anträgen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit um Anträge eines ordentlichen Gerichts an den VwGH handeln muss. Eine Antragstellung von Einzelpersonen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines VwG ist hingegen nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FE2018070001.H01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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