RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2017/09/0044

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In § 26 Abs. 1 AuslBG ist eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers normiert. Die vom VwG ohne nähere Feststellungen abgeleitete Mitwirkung ("... hat schon anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei mitgewirkt, hat im Zuge des Verfahrens Unterlagen vorgelegt und ist den Ladungen sowohl seitens der Verwaltungsbehörde als auch des VwG bereitwillig gefolgt ...") übersteigt den Umfang der in § 26 Abs. 1 AuslBG geregelten Verpflichtung des Beschuldigten nicht und verwirklicht daher den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB nicht.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde UmständeBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017090044.L05

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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