TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/9 VGW-251/037/RP11/4099/2018

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Veröffentlicht am 09.04.2018
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Entscheidungsdatum

09.04.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1
StVO 1960 §2 Abs1 10
StVO 1960 §89a Abs2 lita
StVO 1960 §89a Abs2a
StVO 1960 §89a Abs7
StVO 1960 §89 Abs7a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Peter Engelhart über die Beschwerde des Herrn A. L. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 28.2.2018, Zahl MA 48/A3-6585/18, betreffend Vorschreibung von Kosten für das Entfernen und Aufbewahren eines Fahrzeuges, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 28.2.2018, Zahl MA 48/A3-6585/18, richtet sich an den Beschwerdeführer als Besitzer des Fahrzeuges und enthält folgenden Spruch:

„Das Fahrzeug PKW, M., Fgnr.: ... war am 15.2.2018 in Wien, G.-Gasse ohne behördliche Kennzeichentafeln abgestellt und wurde in der Verwahrstelle der MA 48 1 Tag kostenpflichtig aufbewahrt.

Gemäß § 89a Abs. 7, 7a der StVO 1960, BGBL.Nr.159, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2 u. 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/16 werden Ihnen die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges vorgeschrieben.

Das Ausmaß der Kosten ist in den Tarifen I und II der zitierten Verordnung wie folgt festgesetzt:

Tarif I P.Nr.: 3 + 7 € 335,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Tarif II P.Nr.: 3 + 8 € 15,00 für jeden angefangenen Kalendertag nach

der Dauer der Aufbewahrung des Fahrzeuges

Die Kosten betragen:

für das Entfernen für die Aufbewahrung für die Entsorgung daher insgesamt

€ 335,00 € 15,00 € 0,00 € 350,00

Der vorgeschriebene Kostenersatz ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen.“

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

„Das KFZ M. welches am 14.02.2018 wiederrechtlich entfernt wurde da es sich auf keinen öffentlichen Grund für jedermann zugänglich befunden hat und ebenfalls der R. der neben meinem M. geparkt war auch ohne Kennzeichen, auch dieser wurde von der MA 48 nicht mitgenommen.

Weiters habe ich nach Absprache der Polizei … eine Genehmigung meine FZG M. und R. bis zum 1. des Folgemonats ohne weiters dort stehen lassen zu dürfen! Diese Genehmigung wurde mir eine Woche zuvor erteilt.

Ich ersuche Sie daher nach Prüfung des Sachverhaltes eine neue Entscheidung zu treffen.“

Verfahrenseinleitend war der Wahrnehmungsbericht der Magistratsabteilung 48, nach dem am 14.2.2018 um 10.20 Uhr von einem Organ der Magistratsabteilung 48 gemeldet wurde, dass ein PKW, M., Kennzeichen laut Pickerl W-… in Wien, G-Gasse ohne behördliche Kennzeichentafeln abgestellt sei. Dem Wahrnehmungsbericht der MA 48 sind drei Fotos des kennzeichenlosen Fahrzeuges auf der fraglichen Örtlichkeit beigeschlossen, so auch das untenstehende:

FOTO – nicht anonymisier- bzw. pseudonymisierbar

Dieses Fahrzeug wurde am 15.2.2018 durch die Magistratsabteilung 48 – Abschleppgruppe von der genannten Örtlichkeit entfernt und in die Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 verbracht.

Bei der Abholung des gegenständlichen Fahrzeuges von der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 15.2.2018 verweigerte der nunmehrige Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer die Bezahlung der Kosten und verlangte die Vorschreibung dieser Kosten.

Dabei wurde vom Beschwerdeführer (neben einem KFZ-Kaufvertrag, welcher ihn als Besitzer des gegenständlichen KFZ auswies) folgendes Foto des betreffenden Abstellplatzes vorgelegt:

FOTO – nicht anonymisier- bzw. pseudonymisierbar

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Gemäß § 89a Abs. 2 lit. a StVO 1960 in der Fassung der 14. Novelle BGBl. Nr. 213/1987 ist die Entfernung eines auf der Straße stehenden Fahrzeuges ohne weiteres zu veranlassen, wenn zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, dass es sich beim Abstellort um einen Privatgrund handeln würde, da sich sein KFZ auf keinem öffentlichen, für jedermann zugänglichen Grund befunden hätte.

Aus den im Akt einliegenden Fotos von der Örtlichkeit Wien, G.-Gasse, ist ersichtlich, dass dieser Abstellort sich von der unmittelbar angrenzenden Fahrbahn lediglich dadurch unterscheidet, als er eine unbefestigte Fläche zwischen Fahrbahn und daneben befindlichen Bahndamm darstellt. Insbesondere ist dieser unmittelbar an die Fahrbahn grenzende Bereich von dieser weder abgegrenzt noch abgeschrankt. Auch ist dieser Ort in keiner anderen Weise als nicht allgemein zugänglicher Ort bzw. Privatgrund nach außen sichtbar gemacht worden.

Diese parallel zur Fahrbahn verlaufende Fläche erscheint daher für jedermann benutzbar. Die Verkehrsfläche ist frei zugänglich bzw. befahrbar.

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Gemeindestraße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (vgl. VwGH 11.7.2001, 98/03/0165).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 StVO 1967 ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.

Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (vgl. VwGH 20.1.1986, 85/02/0192, ÖJZ 1986, 665).

Es kommt nicht darauf an, ob es sich den Eigentumsverhältnissen nach um öffentliches Gut oder um einen Privatgrund handelt, sondern maßgeblich ist, dass der Gehsteig von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann.

Entscheidend dafür, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, sind somit allein die äußeren für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für ihn nicht erkennbaren Rechtsverhältnisse an einer Verkehrsfläche.

Die gegenständliche Örtlichkeit befindet sich in Wien, G.-Gasse, und ist bei Zugrundelegung der obigen Ausführungen eine nach dem äußeren Anschein für den Fußgängerverkehr bestimmte Straßenfläche. Insbesondere ist diese Fläche in keinster Weise von der unmittelbar angrenzenden Fahrbahn abgegrenzt. Auch die andere Beschaffenheit des Belags als die angrenzende Fahrbahn kann diesen Anschein nicht widerlegen.

Wie zuvor ausgeführt ist für die Qualifikation als Gehsteig bzw. als öffentliche Verkehrsfläche unwesentlich, in welchem Eigentum die jeweilige Fläche liegt.

Mit der in der vorliegenden Beschwerde gemachten Angabe, eine nahegelegene Polizeidienststelle habe ihm eine Woche zuvor gestattet, seine - kennzeichenlosen - Fahrzeuge (u.a. auch das das gegenständliche KFZ) bis zum 1. des Folgemonats am fraglichen Abstellort stehen lassen zu dürfen, behauptet der Beschwerdeführer wohl das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung für das beanstandete Abstellen seines Fahrzeuges.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass selbst eine „Genehmigung“ einer Polizeidienststelle, ein kennzeichenloses Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (s.o. Ausführungen) „bis zum 1. des Folgemonats“ abzustellen, durch § 97 Abs. 4 StVO keinesfalls gedeckt wäre. Dieser Paragraph ermöglicht es nämlich Organen der Straßenaufsicht, nur dann für den Einzelfall Anordnungen zur Benützung der Straßen zu erteilen - und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen -, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert. Ein Organ der Straßenaufsicht kann nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse das Halten oder Parken an einer Stelle, wo dies ansonsten verboten wäre, anordnen. Eine derartige Situation lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor.

Eine Anordnung oder Erlaubnis lediglich zu dem Zweck, dem Lenker des betreffenden Fahrzeuges entgegenzukommen, kann jedoch nicht getroffen oder erteilt werden, zumal das Weisungsrecht nicht gestattet, Ausnahmen zu bewilligen.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen diesbezüglichen Behauptungen somit nichts für sich zu gewinnen.

Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen waren die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges erfüllt und erfolgte demnach die Abschleppung zu Recht.

Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO gesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.

Gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 der StVO wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer und Inhaber des genannten Fahrzeuges die Kosten für die Entfernung (335,00 Euro) und Aufbewahrung für die Dauer von 1 Tag (15,00 Euro) vorgeschrieben.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 89a Abs. 2 lit. a StVO 1960 rechtfertigt seit dem Inkrafttreten der 14. StVO-Novelle der bloße Umstand, dass an einem Kraftfahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht sind, bereits seine Entfernung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.12.1992, Zl. 92/02/0209).

Im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten gilt das Verursacherprinzip und nicht das Verschuldensprinzip, somit kann das erkennende Verwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner fehlenden Verantwortung an der gesetzwidrigen Abstellung des Fahrzeuges und den damit verbundenen Konsequenzen nicht folgen. Das Fahrzeug wurde erwiesenermaßen am 14.2.2018 bzw. 15.2.2018 ohne Kennzeichen in Wien, G.-Gasse, vorgefunden.

Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und der dadurch erfüllten Voraussetzungen zur Entfernung, erfolgte nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der entstandenen Kosten hinsichtlich Aufbewahrung zu Recht.

Die Höhe der Kosten für das Entfernen, Aufbewahren und Entsorgen des Kraftfahrzeuges gründet sich auf die Vorschrift der Tarifordnung des Magistrates der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr, Privatgrund, Privatgut, öffentliches Gut, Gehsteig, Entfernung von Hindernissen, Verursacherprinzip, Verschuldensprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.037.RP11.4099.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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