TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/28 99/17/0416

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212 Abs1;
LAO Stmk 1963 §161 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde 1.) der O und

2.) der S, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Graz vom 20. September 1999, Zl. A 8 R-K 1059/1996-9, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 4. Oktober 1996 schrieb der Bürgermeister der Stadt Graz den Beschwerdeführerinnen für den Anschluss der näher bezeichneten Liegenschaft an den öffentlichen Straßenkanal den Kanalisationsbeitrag (einschließlich Umsatzsteuer) in der Höhe von S 840.990,70 vor.

Mit der am 20. Dezember 1996 bei der Behörde eingelangten Eingabe ersuchten die Beschwerdeführerinnen um "Stundung" des Kanalisationsbeitrages in der Art, dass die Abstattung in 10 Jahresraten, beginnend ab dem 1. Juli 1997 zinsenfrei gewährt werde. In der Begründung des Antrages brachten die Beschwerdeführerinnen vor, die Liegenschaft sei Sonderbetriebsvermögen eines näher bezeichneten Unternehmens. Dieses Unternehmen und daher auch die finanziellen Mittel, die aus dem Sonderbetriebsvermögen des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden könnten, seien in mehrfacher Hinsicht in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Beschwerdeführerinnen begründeten im Antrag die von ihnen als wesentlich angesehenen Gründe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung dieses Unternehmens. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Restaurierung der Dächer bisher schon S 5 Mio gekostet habe und die Folgeschäden nicht absehbar seien. Aus all diesen Gründen seien die finanziellen Mittel des Unternehmens und der Inhaber des Unternehmens nicht nur erschöpft, sondern auch die Kreditmittel seien weit überzogen.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1997 wurden die Beschwerdeführerinnen gebeten, ihre Einkommensnachweise, laufenden Kreditverpflichtungen, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu übermitteln, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ratenzahlung beweisen oder glaubhaft machen könnten.

Mit der Eingabe vom 1. April 1997 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, die Bilanzerstellung zum 31. Dezember 1995 und der Jahresabschluss 1996 befänden sich in Arbeit. Die finanziellen Mittel seien völlig erschöpft. Vorgelegt wurden Abrechnungen von Belastungen im Ausmaß von insgesamt ca. S 3,5 Mio . Es wurde weiters behauptet, die Barmittel der Beschwerdeführerinnen seien völlig erschöpft und die "Kreditlinien" ausgelastet. Durch die Genehmigung des Ratengesuches sei die Einbringlichkeit keinesfalls gefährdet, die unmittelbare Entrichtung würde auf Grund der Ereignisse eine erhebliche Härte darstellen.

Mit Bescheiden vom 13. August 1997 wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerinnen keine Folge gegeben. Dies mit der Begründung, die Abgabenbehörde könne von der ihr eingeräumten Befugnis, eine Zahlungserleichterung zu gewähren, nur Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen der erheblichen Härte in der sofortigen und vollen Entrichtung der Abgabe und der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit erfüllt seien. Aus diesem Grund seien die Beschwerdeführerinnen mehrmals schriftlich und auch telefonisch ersucht worden, dementsprechende Nachweise nachzureichen. Reparaturrechnungen begründeten diese Voraussetzungen nicht. Eine der Beschwerdeführerinnen habe wiederholt die Nachreichung ihrer Einkommensnachweise zugesagt, die jedoch trotz der Urgenzen der Behörde nicht eingelangt seien. Auch die Vorlage der Bilanz, die bis Mitte Juni 1997 zugesagt worden sei, sei nicht erfolgt. Da trotz mehrfacher Urgenzen die Nachweise der erheblichen Härte und der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht beigebracht worden seien, müsse festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung gemäß § 161 Stmk. LAO nicht gegeben seien. Es könne daher auch in weiterer Folge keine Ermessensentscheidung getroffen werden.

In der Berufung brachten die Beschwerdeführerinnen vor, die Abgabenbehörde habe sich mit der Bilanz für das Jahr 1994 nicht zufrieden gegeben. Die Bilanz für das Jahr 1995 sei erst am 31. Juli 1997 eingereicht worden und könne erst jetzt mit dem Rechtsmittel vorgelegt werden. Aus dieser Bilanz ergebe sich, dass die sofortige Berichtigung der Gebühr in der Höhe von S 840.990,70 einen besonderen Härtefall darstelle und die Lebensfähigkeit des Betriebes in Frage gestellt werde. Durch den Umbau eines näher bezeichneten Platzes habe die "Berufungswerberin" Einbrüche im Umsatz in der Größenordnung von 70 bis 80 % hinnehmen müssen. Dies spiegle sich auch im negativen Ergebnis der Bilanz des Jahres 1995 wieder. Die Beschwerdeführerinnen stellten die Berufungsanträge, unter Vorlage der Bilanz für das Jahr 1995 möge der Bescheid in Stattgebung des Antrages auf eine 10-jährige Ratenzahlung abgeändert werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 16. September 1997 ersuchte die Behörde die Beschwerdeführerinnen, die Vermögens- und Erfolgsrechnungen für die Jahre 1994 und 1996 nachzureichen.

In Beantwortung dieses Schreibens teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass in den Jahren 1994 bis 1996 Umsatzrückgänge festzustellen seien. Sie wiesen darauf hin, dass die "Familie L." ungeachtet der widrigen wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrem unternehmerischen Bereich jedenfalls als solvent zu bezeichnen sei, das Vermögen aber langfristig in Wohnhäusern und Grundstücken festgelegt sei und nur unter Realisierung eines enormen Verlustes kurzfristig liquid gemacht werden könnte.

Im Vorhalt vom 19. Dezember 1997 wies die Behörde darauf hin, dass die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages weder an die Verlassenschaft noch an die L. Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH noch an eine Personengesellschaft, sondern an die natürlichen Personen, die Beschwerdeführerinnen, ergangen sei. Die Behörde habe aus den Grundbuchsdaten die Eigentümerschaft der Beschwerdeführerinnen an einer Reihe näher bezeichneter Liegenschaften festgestellt. Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen um glaubwürdige und nachvollziehbare Darstellung der Einkommens- (z.B. Bezüge aus Dienstverhältnissen, letzter aktueller Einkommensteuerbescheid und Einkommensteuervorauszahlungsbescheid, Mieteinnahmen etc.) und Vermögenslage (z.B. Liegenschaftsbesitz, Sparguthaben etc.) gebeten.

In der Äußerung vom 10. Februar 1998 betonten die Beschwerdeführerinnen, die Liegenschaft sei Sonderbetriebsvermögen des Unternehmens. Auch zu den einzelnen Liegenschaften wurde allerdings ohne Angabe konkreter Daten Stellung genommen. Weiters wurde bekannt gegeben, die eine Beschwerdeführerin habe ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht auf einer näher bezeichneten Liegenschaft und die andere Beschwerdeführerin beziehe ein Geschäftsführerentgelt, welches das Unternehmen nicht in der Lage gewesen sei auszubezahlen und derzeit werde eine durchschnittliche monatliche Privatentnahme von S 10.000,-- gewährt.

In dem im Akt befindlichen, den Beschwerdeführerinnen zwar im Verfahren nicht vorgehaltenen aber ihnen bekannt gewesenen eidesstättigen Vermögensbekenntnis in der Verlassenschaftssache nach dem verstorbenen Erblasser (Gatte und Vater der Beschwerdeführerinnen) sind eine Reihe von Aktiva und Passiva angeführt. In den Aktiva befinden sich eine Reihe von mit dem Einheitswert angesetzten Liegenschaften und bei den Passiva die Forderung des Magistrates Graz in der Höhe von S 1,430.015,-- (dies entsprach der ursprünglichen Forderung des Kanalisationsbeitrages).

Mit Bescheid vom 20. September 1999 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien angehalten gewesen, entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise darzulegen. Die Beschwerdeführerinnen seien zur Darlegung der Vermögensverhältnisse von der Behörde aufgefordert worden, die Auflistung der Liegenschaften vorzunehmen. Beim zuständigen Bezirksgericht G sei die Einantwortungsurkunde und im Anschluss daran seien beim Bezirksgericht K die übrigen Urkunden des Verlassenschaftsverfahren erhoben worden. Dabei sei festgestellt worden, dass danach die Erstbeschwerdeführerin aber zum Teil auch die Zweitbeschwerdeführerin neben den im Vorhalt vom 19. Dezember 1997 aufgelisteten Liegenschaften über weiteres Liegenschaftsvermögen verfügten. In der Folge wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Liegenschaften von lit. a bis lit. j aufgelistet. Diese zum Teil belasteten Liegenschaften haben nach Darstellung der belangten Behörde einen Einheitswert zum 1.1.1983 bzw. 1.1.1986 von insgesamt S 5,7 Mio. Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen Vermögenswerte besäßen, welche die Schulden um ein Vielfaches überstiegen. Bereits das Vorliegen der festgestellten Vermögenswerte führe zwingend dazu, dass eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung mangels erheblicher Härte aus Rechtsgründen zu unterbleiben habe. Den Beschwerdeführerinnen sei aus Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz zweifellos zuzumuten, eine grundbücherliche Sicherstellung der Forderung des Abgabengläubigers herzustellen, zumal ausreichend belastungsfähiges Vermögen vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrem Recht auf Gewährung der Zahlungserleichterung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 161 Abs. 1 Stmk. LAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabebehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 177) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist neben einem entsprechenden Antrag das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. das zu § 212 Abs. 1 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 93/13/0172, samt angeführter Rechtsprechung und Literatur).

Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2243).

Die Beschwerdeführerinnen haben im Zahlungserleichterungsansuchen zwar die Erschöpfung der Mittel auch bei den "Inhabern der Firma" behauptet, jedoch in keiner Weise die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit konkretisiert anhand der Einkommens- und Vermögenslage überzeugend dargelegt. Erst im weiteren Verfahren gaben die Beschwerdeführerinnen ganz allgemein ohne nähere Angaben bekannt, auch über Liegenschaften zu verfügen. Der Behörde wurden auf Grund von Erhebungen einige Liegenschaften bekannt und sie ersuchte die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich, um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Beschwerdeführerinnen haben in der Beantwortung dieses Ersuchens ihre Einkommens- und Vermögenslage keineswegs überzeugend dargelegt. Erst nach Ergehen eines Vorhalts wurde auf Grund weiterer Ermittlungen das eidesstättige Vermögensbekenntnis aufgefunden, wonach weitere der belangten Behörde bis dahin nicht bekannte Liegenschaften im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin aber auch der Zweitbeschwerdeführerin stünden. Diese Umstände wurden in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Vielmehr wird in der Beschwerde wieder auf die behauptete schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerinnen dabei die Ansicht vertreten, sie hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme (insbesondere zur Bewertung der Liegenschaften gehabt), die belangte Behörde habe nicht dargelegt mit welchem (Immobilien)-Wert das Aktivvermögen der Beschwerdeführerinnen bewertet werde und die Zerschlagung des Vermögens sei den Beschwerdeführerinnen nicht zumutbar, dann verkennen sie, dass es Sache der Beschwerdeführerinnen gewesen wäre, die geforderten Voraussetzungen, wonach die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für sie mit erheblichen Härten verbunden wären, schon im Antrag auf Gewährung der Zahlungserleichterung zu behaupten und näher zu konkretisieren und alle jene Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (vgl. hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1986, Zl. 84/14/0182 und vom 25. November 1983, Zl. 83/17/0114).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet, dass die Beschwerdeführerinnen ihren Konkretisierungs- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen sind. Mit Recht konnte die belangte Behörde daher feststellen, dass eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterung mangels erheblicher Härte bereits aus Rechtsgründen zu unterbleiben habe.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigt sich damit ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170416.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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