RS Lvwg 2018/4/20 VGW-151/032/1486/2018

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Veröffentlicht am 20.04.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

20.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

VwGVG §29 Abs2
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
NAG §64

Rechtssatz

Ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf "eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung" tatsächlich als ein solcher iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG zu werten ist, kann letztlich nur vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Zulässigkeitsprüfung einer Revision abschließend beantwortet werden (vgl. dazu VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0239, wonach ein Ausfertigen nach § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Verwaltungsgericht ohne entsprechenden vorangegangenen Antrag für sich die Revisionsmöglichkeit nicht eröffnet.

Schlagworte

Antrag auf Ausfertigung, objektiver Erklärungswert, Vergreifen im Ausdruck, Zulässigkeit der Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.1486.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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