RS Lvwg 2018/4/20 VGW-151/032/1486/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.04.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

VwGVG §29 Abs2
VwGVG §29 Abs2a
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
NAG §64

Rechtssatz

Angesichts dessen, dass § 29 Abs. 2a VwGVG einen Antrag auf eine gekürzte Ausfertigung nicht vorsieht – eine solche kann vielmehr nach Verstreichen der gesetzlichen Frist erstellt werden, wenn kein Antrag auf Ausfertigung eingebracht wurde – und ein solcher auch keine Rechtswirkungen hätte, geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Antrag auf "eine gekürzte Ausfertigung der Entscheidung" als ein solcher iSd § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG zu deuten ist und es sich bei der Verwendung des Wortes "gekürzte" im Antrag um ein offensichtliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Ungeachtet dessen wäre es dem Verwaltungsgericht Wien auch ohne Antrag auf Ausfertigung nicht verwehrt, seine mündlich verkündete Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG voll auszufertigen.

Schlagworte

Antrag auf Ausfertigung, objektiver Erklärungswert, Vergreifen im Ausdruck, Zulässigkeit der Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.1486.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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