RS Lvwg 2018/5/7 VGW-151/074/2807/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §24 Abs3
NAG §64 Abs1
NAG §64 Abs3

Rechtssatz

Eine Anzeige durch die Vermieterin, in deren Wohnung die BF zeitweise auf deren Kinder aufgepasst hat, wegen Diebstahls ist ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das nicht dauerhaft ist. Bei einer unbescholtenen Person kann eine solche Anzeige und ein polizeiliches Ermittlungsverfahren ein Ereignis darstellen, das einen Studienerfolg zumindest zu beeinträchtigen geeignet ist.

Schlagworte

Besondere Erteilungsvoraussetzung, Studienerfolgsnachweis, maßgebliches Studienjahr, Hinderungsgrund, unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis, Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.074.2807.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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