RS Lvwg 2018/3/26 405-1/279/1/5-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z4
WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §30 Abs3 Z1
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus der Gegenüberstellung der beiden Straftatbestände nach StGB und WRG ergibt sich, dass die Tatbestände nicht ident sind und sich damit gegenseitig nicht ausschließen.

Nach § 180 StGB ist Voraussetzung der Erfüllung dieses Straftatbestandes, dass eine Gewässerverunreinigung oder Gewässerbeeinträchtigung vorliegen muss, die eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers bewirken kann.

Dh es muss eine festgestellte Gewässerverunreinigung oder –beeinträchtigung, welche eine langandauernde Verschlechterung bewirken kann, erwiesenermaßen vorliegen.

Nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes §§ 31 Abs 1 iVm § 30 Abs 3 Z 1 WRG genügt für die Erfüllung des Tatbestandes die Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht, die eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, sodass die Kriterien nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht ident sind mit jenen des § 180 StGB.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen würde, wenn sowohl eine gerichtliches Strafverfahren als auch ein verwaltungsbehördliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird.

Schlagworte

Wasserrecht, Doppelbestrafung, Gefahr der Gewässerverunreinigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.279.1.5.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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