RS Lvwg 2018/3/28 405-1/288/1/2-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §137 Abs2 Z5
WRG 1959 §32 Abs2
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde herangezogene Strafnorm des § 137 Abs 2 Z 5 WRG stellt die bewilligungslose oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 32 WRG die Einwirkung auf Gewässer unter Strafe. Straftatbestand ist daher, dass trotz Bewilligungspflicht eine Einwirkung auf Gewässer ohne eine wasserrechtliche Bewilligung erfolgt ist bzw. wenn eine Bewilligung gemäß § 32 WRG vorliegt, entgegen dieser Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde. Die Lagerung von Pferdemist in einem zu geringen Abstand von einem Oberflächengewässer und über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten hinaus entgegen der Festlegungen in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) erfüllt für sich alleine jedoch noch nicht den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 WRG.

Die belangte Behörde hätte aufgrund der Anzeige zu ermitteln und zu prüfen gehabt, ob tatsächlich der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz vorwerfbar ist, sprich im gegenständlichen Fall, ob eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG (konkret nach lit a oder lit c leg cit) durch die Maßnahmen der Lagerung des Pferdemist überhaupt gegeben ist.

Schlagworte

Wasserrecht, Pferdemistlagerung, NAPV, Bewilligung, als erwiesen angenommene Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.1.288.1.2.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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