RS Lvwg 2018/3/20 LVwG-AV-625/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AVG 1991 §37
AVG 1991 §45 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §73 Abs1
AWG 2002 §74 Abs1

Rechtssatz

Eine ungeschützte bzw. teilweise systemlos durchgeführte Lagerung von Gegenständen, welche augenscheinlich funktionsunfähig sind bzw. einen starken Verschleiß aufweisen und nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, einhergehend mit der großen Gefahr eines Schadens des Ladegutes durch diese Art der Lagerung, manifestiert einen Entledigungswillen, sodass im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist. Beinhalten Gegenstände, die auf diese Art gelagert werden, noch umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, liegt darüber hinausgehend Abfall im objektiven Sinn vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Maßnahmenauftrag; subjektiver Abfallbegriff; objektiver Abfallbegriff; Entledigungsabsicht; Haftung; Verfahrensrecht; Parteiengehör;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.625.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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