Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2151292-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 1103919205-160150762, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 1103919205-160150762, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 02.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 31.01.2016 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass der Cousin des Beschwerdeführers für die afghanische Regierung gearbeitet habe. Das hätten die Taliban erfahren. Eines Tages seien die Taliban zum Beschwerdeführer gekommen und hätten ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer ihnen bekannt geben müsse, wenn der Cousin des Beschwerdeführers zurückkomme. Wenn der Beschwerdeführer es den Taliban nicht sage, würden sie den Beschwerdeführer töten. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen.
3. Am 10.03.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen zu können.
VP: Ich bin nach Europa gekommen, weil ich gezwungen war, meine Heimat zu verlassen. Ich war Linienfahrer. Die Cousins meines Vaters arbeiten für die Regierung. Die Taliban haben mich aufgefordert, dass ich sie informieren soll, wenn der Cousin wieder im Heimatdorf ist. In unserer Region gibt es nur die Taliban. Wenn ich in die Stadt gefahren bin und danach retour ins Dorf, haben mich die Taliban durchsucht. Einmal haben Sie mich durchsucht und haben mir auch meine Tazkira weggenommen. Sie nahmen mich auf einen Berg mit. Sie haben mich gefesselt und geschlagen und fragten mich, wann dieser Cousin ins Dorf kommt. Ich habe ihnen gesagt, dass ich ihnen Bescheid geben werde, wann dieser Cousin wieder da ist. Einerseits waren die Taliban, die wollten, dass ich meinen Cousin verrate. Auf der anderen Seite, gab es meinen Cousin. Wenn ich ihn verraten hätte, hätte sich daraus eine Feindschaft entwickelt. Wenn ich für die Taliban spioniert hätte, wäre eine Feindschaft entstanden. Ich wollte weder für die Taliban spionieren noch mich mit meinen Cousin verfeinden. Deshalb habe ich mich entschlossen meine Heimat zu verlassen.
[...]
LA: Wer hat denn nun für die Regierung gearbeitet? Bei Ihrer Erstbefragung war es noch Ihr Cousin und jetzt plötzlich der Cousin des Vaters?
VP: Ich kann es nicht sagen. Wir bezeichnen auch die Cousins meines Vaters als unsere Cousins. Wir sind gemeinsam aufgewachsen und leben im selben Dorf.
[...]
LA: Was hat Ihr Cousin für die Regierung gemacht?
VP: Er hat im Gefängnis gearbeitet. Er war Polizist.
LA: Wo ist das Gefängnis?
VP: In Jalalabad.
LA: Wie oft ist Ihr Cousin nachhause gekommen?
VP: Der ist vielleicht einmal im Jahr heimlich ins Dorf gekommen. In unserem Dorf gibt es nur die Taliban.
LA: Wie lange hat Ihr Cousin schon im Gefängnis gearbeitet?
VP: Etwa zwei Jahre.
LA: Wie oft war er in diese Zeit zuhause?
VP: Kurz bevor ich ausgereist bin, war er für eine Nacht auf Besuch im Dorf. Daraufhin bin ich geflüchtet.
LA: Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Wie oft war er in diese Zeit zuhause?
VP: Ich habe ihn nur einmal gesehen. Er hat sich sogar vor uns versteckt.
[...]
LA: Wie oft wurden Sie durch die Taliban angehalten?
VP: Die Taliban haben mich an einem Tag mehrfach angehalten.
LA: Wurden alle Fahrzeuge aufgehalten?
VP: Natürlich. Es wird jedes Fahrzeug durchsucht.
LA: Wann wurden Sie auf den Berg gebracht?
VP: 15 Tage vor meiner Ausreise war das. Ich vermute, dass sie Bescheid bekommen haben, dass mein Cousin ins Heimatdorf kommen soll und wollten, dass ich für sie spioniere.
LA: Woher sollen diese wissen, dass Ihr Cousin kommen soll?
VP: Die haben ihre Leute und ihre Spione.
LA: Hat Ihr Cousin das in Jalalabad veröffentlicht?
VP: Nein, er hat es niemanden gesagt. Die Taliban haben in den Gefängnissen Ihre Spione.
LA: Warum töten diese Spione nicht gleich Ihren Cousin?
VP: Die Spione halten sich versteckt und wenn sie ihn erwischen werden sie ihn töten.
LA: Was war die genaue Forderung auf dem Hügel? Weiderholen Sie wortwörtlich.
VP: Die Taliban haben mich gefragt, wann mein Cousin ins Heimatdorf kommt und welchen Weg er nehmen wir. Ebenso in welcher Kleidung.
LA: Das waren genauso die Worte der Taliban?
VP: Die Taliban haben das gefragt. Wann und mit welcher Kleidung. Über welchen Weg und an welchem Tag.
LA: Woher hätten Sie das wissen sollen?
VP: Ich wusste es nicht. Aber die Taliban wollte, dass ich für diese die Informationen beschaffe.
LA: Wann ist dann Ihr Cousin gekommen?
VP: Von heute vor zweieinhalb Jahre.
LA: Wie viele Tage vor Ihrer Ausreise?
VP: Das genaue Datum weiß ich nicht.
LA: Ich habe Sie auch nicht nach einem Datum gefragt, sondern danach wie viele Tage vor Ihrer Ausreise Ihr Cousin dann ins Dorf gekommen sein soll?
VP: Ich glaube, ein oder zwei Monate davor.
LA: Sie haben aber angegeben, dass er kurz vor Ihrer Ausreise bei Ihnen gewesen sein soll?
VP: Genau weiß ich es nicht. Das weiß ich nicht.
[...]
LA: Wurden Sie nach diesem Vorfall nochmals bedroht?
VP: Nein. Dann bin ich geflüchtet. Davor sind sie immer zu uns nachhause gekommen und haben mich ausgefragt.
LA: Was war der fluchtauslösende Moment?
VP: Als sie mich auf den Berg gebracht haben.
LA: Wie lange blieben Sie dann noch zuhause?
VP: Ich bin dann etwa noch ein Monat zuhause geblieben.
LA: Nach diesem Monat sind Sie dann ausgereist?
VP: Ja.
LA: Wurden Sie auch einmal bedroht?
VP: Wie bedroht?
LA: Sie wurden aufgefordert den Taliban Information zu geben. Bedroht wurden sie bis jetzt noch nicht?
VP: An diesem, Abend haben Sie mich geschlagen und auch davor haben Sie mich mehrere Male aufgefordert.
LA: Wurden Sie bedroht?
VP: Sie haben mich geschlagen und mir Angst gemacht.
LA: Wann waren die Taliban erstmalig bei ihnen zuhause?
VP: Die waren immer im Dorf.
LA: Die Frage wird wiederholt.
VP: In unserer Region gibt es viele Taliban.
LA: Die Frage wird wiederholt!
VP: Sechs Monate vor meiner Ausreise sind diese zum ersten Mal gekommen. Man begegnet diesen Leuten täglich bis zu 20 Mal.
LA: Warum kann Ihre Familie nach wie vor in Ihrer Heimat leben wenn Sie ausreisen wollten?
VP: Meine Eltern können diese Reise nicht bestreiten.
LA: Warum nicht?
VP: Die Taliban kennen meine Familie.
LA: Warum hat Ihr Cousin nicht seine Frau und die Kinder aus dem Dorf geholt?
VP: Die Taliban hätten das nicht zugelassen.
LA: Wie hätten diese das verhindern sollen?
VP: Die Taliban erlauben ihm das nicht.
LA: Hat er nachgefragt?
VP: Nein. Er kann nicht nachfragen.
LA: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr in Ihre Heimatprovinz?
VP: Wenn ich dort leben könnte, wäre ich doch nicht hierhergekommen.
LA: Sie weichen zum wiederholten Mal der Frage aus!
VP: Dort sind die Taliban. Die lassen einen dort nicht in Ruhe. Meine Eltern haben mir gesagt, dass ich nicht zurückkommen soll. Die haben den Taliban gesagt, dass ich in Europa bin.
LA: Wann haben Ihnen das Ihre Eltern gesagt?
VP: Vor ca. sechs Monaten.
LA: Was spricht aus Ihrer Sicht gegen eine Rückkehr nach z.B. Kabul, wo die Sicherheitslage besser ist?
VP: Auch in Kabul gibt es die Probleme mit den Taliban.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise:
"Ebenso ist Ihr vorgebrachter Marsch auf einen Hügel, nicht plausibel. Warum die Taliban Sie hätten mit auf einen Hügel nehmen um Ihnen zu sagen, dass diese hätten wissen wollen wann, auf welchem Weg und in welcher Kleidung Ihr Cousin in das Dorf hätte kommen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Taliban würden nicht mit zehn Mann mit Ihnen auf einen Hügel gehen, um Ihnen dies zu sagen. Diese hätten Sie direkt bei der Straßensperre schlagen und Ihnen deren Forderungen mitteilen können, wenn es solche überhaupt gegeben hätte. Zudem konnten Sie nicht einmal genau sagen, wann dieser Vorfall überhaupt gewesen sein soll.
Ein weiteres Indiz für unglaubwürdige Aussagen ist, dass Sie einerseits nicht einmal klar benennen konnten, wer nun tatsächlich für die Regierung gearbeitet haben soll. Einerseits war es in Ihrer Erstbefragung noch Ihr Cousin, danach waren es die Cousins Ihres Vaters und am Ende war es dann nur noch ein Cousin von Ihnen, um welche es sich gehandelt haben soll. Warum die Taliban dann genau Sie aus dieser Familie hätten auswählen sollen um die Information zu beschaffen, ist nicht plausibel. Diese hätten doch noch Ihren Vater und vor allem den Vater Ihres Cousins zu Verfügung gehabt. Zusätzlich wären auch noch die Gattin Ihres Cousins und dessen Kinder in Ihrem Heimatdorf gewesen. Diese würden ein perfektes Druckmittel darstellen, damit sich Ihr Cousin freiwillig den Taliban stellen würde. Dass man für diese Informationen einen Jugendlichen brauchen würde, ist nicht plausibel.
Zudem kommt, dass es Ihrer Familie und Ihrem Onkel in Ihrer Heimat nach wie vor gut gehen würde und diese nicht mehr von den Taliban bedroht werden sollen, weil sie ihnen mitgeteilt hätten, dass Sie nach Europa gegangen sein sollen. Wenn die Taliban mit dieser Aussage tatsächlich zufrieden gewesen sein sollen, kann Ihre gesamte Geschichte so nicht stimmen und es kann sich bei dieser Aussage nur um eine weitere Schutzbehauptung Ihrer Person handeln, welche begründen soll, dass Ihre ganze Familie nach wie vor dort leben können soll. Wäre es den Taliban tatsächlich um Ihren Cousin gegangen und hätte Ihre Geschichte nur einen kleinen der Wahrheit entsprechenden Kern, hätten die Taliban nach Ihrer Ausreise sofort die Informationen von einem anderen Familienmitglied eingefordert. Nachdem dies jedoch ganz offensichtlich nicht der Fall war, kann davon ausgegangen werden, dass die Taliban erst gar kein Interesse an Ihrem Cousin gehabt hätten und es sich bei Ihrem Vorbringen nur um eine erfundene Geschichte handeln kann.
Zudem kommt, dass wenn Ihr Cousin tatsächlich von den Taliban verfolgt worden wäre, dieser seine Frau und seine Kinder niemals in Ihrem Heimatdorf gelassen hätte. Wäre dessen Familie tatsächlich in Gefahr gewesen, hätte dieser seine Frau und die Kinder zu sich in die Stadt Jalalabad geholt und wäre nicht nur einmal innerhalb von zwei Jahren nachhause gekommen. Wenn die Taliban tatsächlich einen Druck auf Ihren Cousin hätten erzeugen wollen, hätten diese mit dessen Gattin und Kinder ein einfaches Spiel gehabt. Die Taliban hätten einen Umzug nicht verhindern können, so wie diese auch den Besuch Ihres Cousins nicht verhindern können haben sollen.
Dass die Taliban gewusst haben sollen, dass Ihr Cousin bald zu Ihnen ins Dorf hätte kommen sollen, kann ebenso nur auf einer reinen Spekulation Ihrerseits beruhen. Hätten die Taliban tatsächlich Spione im Gefängnis gehabt, hätten diese jederzeit auch Zugang zu Ihrem Cousin gehabt und diese würden niemals einen Jugendlichen für Informationen brauchen. Wären Ihre Schilderungen nur im Ansatz auf einer wahren Begebenheit beruhend, hätten die Taliban Ihren Cousin jederzeit im Gefängnis töten können und hätten nicht einen derart ausgefallenen und unwahrscheinlichen Aufwand, wie von Ihnen geschildert, betreiben müssen.
Neben dem an sich schon sehr vagen und in Teilen nicht plausiblen Vorbringen haben Sie sich dann zuletzt auch noch in Widersprüche verwickelt. So haben Sie zuerst behauptet, dass Sie 15 Tage vor Ihrer Ausreise auf den Berg gebracht worden sein sollen und kurz darauf wären Sie dann doch noch ein Monat nach diesem Vorfall in Ihrem Heimatdorf verblieben. Hätte es dieses Ereignis tatsächlich gegeben und Sie tatsächlich das Gefühl der Angst verspürt, wären Sie so rasch als möglich ausgereist und hätten sich hier nicht in einen derartigen Widerspruch verwickelt.
Den nächsten Widerspruch haben Sie dann zum Besuch Ihres Cousins vorgebracht. Hier haben Sie zuerst geschildert, dass dieser kurz vor Ihrer Ausreise bei Ihnen zuhause gewesen sein soll. Plötzlich soll diese dann doch schon zweieinhalb Jahre vor Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt bei Ihnen zuhause gewesen sein. Dies wäre dann aber schon mehr als ein Jahr vor Ihrer Ausreise gewesen und somit bei weitem nicht mehr kurz vor Ihrer Ausreise. Plötzlich sollen es dann doch wieder ein bis zwei Monate vor Ihrer Ausreise gewesen sein. Dies kann aber schon alleine wegen Ihrer Schilderungen zu Mitnahme auf den Berg nicht stimmen, da Ihr Cousin schon wieder weg gewesen wäre, bevor Sie überhaupt aufgefordert worden wären den Taliban die Informationen zu geben. Derartige Widersprüche sind nur bei einer erfundenen Geschichte möglich. Hätten Sie die an sich schon sehr vage erzählte Geschichte tatsächlich erlebt, hätten Sie sich niemals in solche Widersprüche verwickelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass Sie eine persönliche Gefährdungslage in keiner Weise glaubhaft gemacht haben, zumal weder eine Drohung gegen Ihre Person noch gegen Ihren Cousin oder Ihre Familie glaubhaft machen konnten. Eine tagtägliche mehrfache Anhaltung und Kontrolle durch die Taliban stellt keine Bedrohung dar, zumal diese jedes Fahrzeug aufhalten würden und Sie als Paschtune der selben Volksgruppe angehören würden und somit eine Diskriminierung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit auszuschließen ist. Demnach kann auch der behaupteten Gefährdungslage für den Fall Ihrer Rückkehr nicht gefolgt werden."
5. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.03.2017. Der Cousin des Vaters des Beschwerdeführers habe als Polizist in einem Gefängnis für die afghanische Regierung gearbeitet. Die Taliban würden die afghanische Regierung und die mit ihr verbündeten westlichen Alliierten bekämpfen. Deshalb seien die Taliban an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten von ihm wissen wollen, wann der Cousin des Vaters wieder im Dorf sei. Der Betreffende arbeite nämlich in Jalalabad. Die Frau und die Kinder des Cousins würden aber nach wie vor im Heimatort leben, weswegen der Cousin regelmäßig dort zu Besuch sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer sogar von den Extremisten entführt worden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da der Beschwerdeführer in Kabul über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge.
6. Mit Schreiben vom 04.08.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 20.10.2017, 09.30 Uhr, an. Der Beschwerdeführer wurde zu Handen des Vereins Menschenrechte (siehe Vollmacht vom 17.03.2017, AS 249) geladen (siehe OZ 5).
Am 20.10.2017 - bei Aufruf der Sache um 09:33 Uhr - stellte der erkennende Richter fest, dass der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
Der BFV gab zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers an: "Der letzte Ko