Entscheidungsdatum
15.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2193537-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 07.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991919, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.04.2018 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 07.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991919, auf Grund des Vorlageantrages vom 12.04.2018 nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
1. Der Beschwerde vom 07.11.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991919, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird insofern stattgegeben, als XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei bei der Alm mit der BNr. XXXX, von einer für das Antragsjahr 2013 festgestellten Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 26,30 ha auszugehen und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist.1. Der Beschwerde vom 07.11.2017 gegen den Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991919, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird insofern stattgegeben, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist, wobei bei der Alm mit der BNr. römisch 40 , von einer für das Antragsjahr 2013 festgestellten Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 26,30 ha auszugehen und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist.
2. Die AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die AMA wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
3. Das darüber hinausgehende Begehren von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, wird abgewiesen.3. Das darüber hinausgehende Begehren von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 22.04.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,10 ha.1. Am 22.04.2013 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 8,10 ha.
2. Der BF war im Antragsjahr 2013 auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Für diese Alm beantragte er eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 30,61 ha.2. Der BF war im Antragsjahr 2013 auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Für diese Alm beantragte er eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 30,61 ha.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120797017, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120797017, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Ausgehend von einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387508, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Ausgehend von einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387508, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 14.07.2016 und am 21.07.2016 fand auf derXXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Nachbewirtschafter anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 24,29 ha festgestellt.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Nachbewirtschafter mit Schreiben vom 26.08.2016, AZ GB I/Abt.24390361010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Nachbewirtschafter dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EURXXXX zurückgefordert bzw. eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EURXXXX zurückgefordert bzw. eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
Dabei wurde von 25,09 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 25,84 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 22,13 ha und - 25,09 Zahlungsansprüche berücksichtigend - einer Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,96 ha ausgegangen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2017 Beschwerde. Begründend führte der BF dabei aus, dass er im Antragsjahr 2013 als Pächter der XXXX deren Bewirtschafter gewesen wäre. Er habe im Vertrauen auf das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX im Antragsjahr 2012, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha festgestellt worden wäre, im MFA 2013 auch dieses Flächenausmaß beantragt. Zudem würde der Nachbewirtschafter Teile der XXXX nicht mehr bewirtschaften und dieser Umstand wäre bei der Übertragung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses vom 14.07.2016 und am 21.07.2016 auf das Antragsjahr 2013 nicht berücksichtigt worden.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2017 Beschwerde. Begründend führte der BF dabei aus, dass er im Antragsjahr 2013 als Pächter der römisch 40 deren Bewirtschafter gewesen wäre. Er habe im Vertrauen auf das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 im Antragsjahr 2012, bei der eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha festgestellt worden wäre, im MFA 2013 auch dieses Flächenausmaß beantragt. Zudem würde der Nachbewirtschafter Teile der römisch 40 nicht mehr bewirtschaften und dieser Umstand wäre bei der Übertragung des Vor-Ort-Kontrollergebnisses vom 14.07.2016 und am 21.07.2016 auf das Antragsjahr 2013 nicht berücksichtigt worden.
8. Der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde folgend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Flächensanktion zurückgenommen und dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf verwiesen, dass der BF den Nachweis erbracht habe, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung bei der XXXX keine Schuld treffe.8. Der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde folgend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Flächensanktion zurückgenommen und dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf verwiesen, dass der BF den Nachweis erbracht habe, dass ihn an der verfehlten Flächenbeantragung bei der römisch 40 keine Schuld treffe.
9. Am 13.04.2018 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
10. Die AMA legte am 25.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
11. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens verwies die AMA auf eine am 20.02.2018 auf der XXXX durchgeführte Nachkontrolle, bei der für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,30 ha festgestellt worden wäre.11. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens verwies die AMA auf eine am 20.02.2018 auf der römisch 40 durchgeführte Nachkontrolle, bei der für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,30 ha festgestellt worden wäre.
Der Bericht über diese Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben der AMA vom 22.03.2018, AZ GBI/Abt.29969223010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX hat offensichtlich auch dieses Vor-Ort-Kontrollergebnis zustimmend zur Kenntnis nehmend, auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.Der Bericht über diese Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der römisch 40 mit Schreiben der AMA vom 22.03.2018, AZ GBI/Abt.29969223010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der römisch 40 hat offensichtlich auch dieses Vor-Ort-Kontrollergebnis zustimmend zur Kenntnis nehmend, auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
12. Die AMA wies in einer Stellungnahme an das BVwG vom 08.05.2018 zur AZ II/4/21/JA/LJ/St_35/2018 darauf hin, dass dieses Ergebnis bei einer neuerlichen Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2013 berücksichtigt werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf derXXXX am 22.05.2012 wurde eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha festgestellt. Auf diese Alm wurden im Antragsjahr 2013 insgesamt 33,31 RGVE aufgetrieben. Der Beschwerdeführer selbst hat auf diese Alm nur 19,31 RGVE aufgetrieben.
1.2. Am 22.04.2013 stellte der Beschwerdeführer sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er - sich an der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.05.2012 orientierend - für die XXXX eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 30,61 ha.1.2. Am 22.04.2013 stellte der Beschwerdeführer sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die römisch 40 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er - sich an der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.05.2012 orientierend - für die römisch 40 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 30,61 ha.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120797017, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EURXXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Bei einer am 14.07.2016 und am 21.07.2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 24,29 ha festgestellt.1.4. Bei einer am 14.07.2016 und am 21.07.2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 30,61 ha nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 24,29 ha festgestellt.
1.5. Bei einer am 20.02.2018 auf der XXXXdurchgeführte Nachkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 26,30 ha festgestellt.
1.6. Mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert bzw. eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt.1.6. Mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR römisch 40 zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert bzw. eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2017 Beschwerde.
1.8. Mehr als vier Monate nachdem der BF seine Beschwerde erhoben hat, hat die AMA mit Bescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Nachkontrolle auf der XXXX hat letztlich für das Antragsjahr 2013 eine Feststellung der beihilfefähigen Fläche auf 26,30 ha ergeben. Dem Bewirtschafter der XXXX wurde auch dieser Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Nachkontrolle Stellung zu nehmen. Der Bewirtschafter hat sich jedoch - das Ergebnis dieser Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Im Beschwerdeverfahren ergab sich kein Hinweis, dass dieses Ergebnis nicht korrekt wäre.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Nachkontrolle auf der römisch 40 hat letztlich für das Antragsjahr 2013 eine Feststellung der beihilfefähigen Fläche auf 26,30 ha ergeben. Dem Bewirtschafter der römisch 40 wurde auch dieser Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Nachkontrolle Stellung zu nehmen. Der Bewirtschafter hat sich jedoch - das Ergebnis dieser Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend - verschwiegen. Im Beschwerdeverfahren ergab sich kein Hinweis, dass dieses Ergebnis nicht korrekt wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A.I.:
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG handelt, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, abgeändert.Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG handelt, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, abgeändert.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, langte am 07.11.2017 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 28.03.2018) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, langte am 07.11.2017 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 28.03.2018) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 28.03.2018, AZ II/4-EBP/13-9967561010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/13-7633991010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 55 , 57, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins, 55, , 57, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]