Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2148522-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 10.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als Lenker für die Amerikaner bzw. ein amerikanisches Camp namens XXXX gearbeitet habe. Er sei von den Taliban telefonisch und schriftlich kontaktiert und bedroht worden. Man habe von ihm verlangt für die Taliban als Spion zu arbeiten. Es sei ihm von seinen Nachbarn vorgeworfen worden Christ zu sein, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Daher habe er Afghanistan verlassen.2. Am 10.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als Lenker für die Amerikaner bzw. ein amerikanisches Camp namens römisch 40 gearbeitet habe. Er sei von den Taliban telefonisch und schriftlich kontaktiert und bedroht worden. Man habe von ihm verlangt für die Taliban als Spion zu arbeiten. Es sei ihm von seinen Nachbarn vorgeworfen worden Christ zu sein, weil er für die Amerikaner gearbeitet habe. Daher habe er Afghanistan verlassen.
3. Am 25.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Ende 2010 begonnen habe für die Firma XXXX zu arbeiten. Diese Firma habe für Amerikaner gearbeitet. Die ersten 4 Monate seien nicht so gefährlich gewesen, danach habe die Firma ständig den Standort gewechselt, und er sei oft in andere Städte gegangen. Ein Jahr später haben die Probleme mit den Taliban angefangen. Er habe alle 1,5 Monate seine Familie besuchen können. Er habe einmal von der Arbeit ein Buch und Zeitschriften nach Hause genommen, diese seien auf Farsi und auf Englisch gewesen. Ein Nachbar habe dies gesehen, sodass die Leute gewusst haben, dass er für die Amerikaner arbeiten würde. Er und seine Familie seien daraufhin beleidigt worden. Er sei mit seiner Familie daraufhin nach Kabul gezogen. Er habe auch 4 Anrufe und einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er sei aufgefordert worden den Taliban zu helfen, würde er sich weigern, würden er und seine Familie umgebracht werden. Daher habe er Afghanistan verlassen.3. Am 25.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er Ende 2010 begonnen habe für die Firma römisch 40 zu arbeiten. Diese Firma habe für Amerikaner gearbeitet. Die ersten 4 Monate seien nicht so gefährlich gewesen, danach habe die Firma ständig den Standort gewechselt, und er sei oft in andere Städte gegangen. Ein Jahr später haben die Probleme mit den Taliban angefangen. Er habe alle 1,5 Monate seine Familie besuchen können. Er habe einmal von der Arbeit ein Buch und Zeitschriften nach Hause genommen, diese seien auf Farsi und auf Englisch gewesen. Ein Nachbar habe dies gesehen, sodass die Leute gewusst haben, dass er für die Amerikaner arbeiten würde. Er und seine Familie seien daraufhin beleidigt worden. Er sei mit seiner Familie daraufhin nach Kabul gezogen. Er habe auch 4 Anrufe und einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er sei aufgefordert worden den Taliban zu helfen, würde er sich weigern, würden er und seine Familie umgebracht werden. Daher habe er Afghanistan verlassen.
Der Beschwerdeführer legte beim Bundesamt einen afghanischen Führerschein, einen Drohbrief der Taliban, eine Tazkira und einen Ausweis sowie ein Unterstützungsschreiben vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, insbesondere eine Bedrohung durch die Taliban, nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei, da die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Das Bundesamt hätte zudem Ermittlungen über die Firma XXXX sowie allgemein über Personen die (vermeintlich) mit der Regierung zusammenarbeiten durchführen müssen. Er könne nicht nach Kabul zurück, da er dort bereits bedroht worden sei, zudem verfüge er in Mazar-e Sharif nicht über ein familiäres Netzwerk.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei, da die Ausführungen des Beschwerdeführers ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei seien. Das Bundesamt hätte zudem Ermittlungen über die Firma römisch 40 sowie allgemein über Personen die (vermeintlich) mit der Regierung zusammenarbeiten durchführen müssen. Er könne nicht nach Kabul zurück, da er dort bereits bedroht worden sei, zudem verfüge er in Mazar-e Sharif nicht über ein familiäres Netzwerk.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.04.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu den Fluchtgründen an, dass er von seinem Vorgesetzten eine Bibel ausgeborgt habe. Diese habe er nach Hause mitgenommen um sie zu lesen, dort habe ein Verwandter die Bibel gefunden und diese heimlich mitgenommen. Dieser Verwandte habe die Bibel dem Mullah und auch anderen Personen gezeigt. Es werde daher angenommen, dass er und seine Familie Christen seien und haben er bzw. seine Familie deswegen Probleme bekommen. Er sei jedoch immer noch gläubiger Moslem.
Den Parteien wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt um zu den in der Verhandlung beigezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben.
7. Mit Stellungnahme vom 26.04.2018 ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit für ausländische Sicherheitskräfte sowie auf Grund des ihm unterstellten Übertritts zum Christentum in Afghanistan asylrelevant verfolgt sei. Die Taliban seien zudem in der Lage auch in Städten Anschläge auszuführen. Es habe sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan verschlechtert. 70% des Staatsgebietes werde von den Taliban kontrolliert. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, sofern das Gericht das Gutachten von Frederike Stahlmann als nicht ausreichend erachten soll. Zudem wurde die Durchführung von Erhebungen vor Ort beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 1; AS 34; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2018 = OZ 11, S. 7).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 1; AS 34; Verhandlungsprotokoll vom 17.04.2018 = OZ 11, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt XXXX , geboren und hat dort zumindest bis 2002 gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf Töchtern gelebt (OZ 11, S. 7). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht (AS 1; OZ 11, S. 7). Der Beschwerdeführer besitzt eine afghanische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg (AS 89).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt römisch 40 , geboren und hat dort zumindest bis 2002 gemeinsam mit seiner Frau und seinen fünf Töchtern gelebt (OZ 11, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang die Schule besucht (AS 1; OZ 11, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer besitzt eine afghanische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500kg (AS 89).
Es kann nicht festgestellt werden, welchen Beruf der Beschwerdeführer ausgeübt hat.
Der Beschwerdeführer hat zumindest seit Mai 2013 mit seiner Familie in der Stadt Kabul gelebt. Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul.
Die Mutter, die Ehefrau und die fünf Töchter des Beschwerdeführers leben in der Stadt Kabul. Diese müssen nicht arbeiten gehen, da sie finanziell versorgt sind. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (AS 40; OZ 11, S. 9). Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Maidan Wardak (AS 40). Der Beschwerdeführer hat ein Haus und Felder in Maidan Wardak (OZ 11, S. 10).Die Mutter, die Ehefrau und die fünf Töchter des Beschwerdeführers leben in der Stadt Kabul. Diese müssen nicht arbeiten gehen, da sie finanziell versorgt sind. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie (AS 40; OZ 11, Sitzung 9). Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie in Maidan Wardak (AS 40). Der Beschwerdeführer hat ein Haus und Felder in Maidan Wardak (OZ 11, Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juni 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1).
Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden (OZ 11, S. 11; Beilage ./B; Beilage ./E; Beilage ./F).Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden (OZ 11, Sitzung 11; Beilage ./B; Beilage ./E; Beilage ./F).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach (Beilage ./I; OZ 11, S. 11). Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich Straßenreinigungstätigkeiten für eine Gemeinde ausgeübt. Er hilft auch bei einem XXXX ehrenamtlich aus (OZ 11, S. 11; Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu zwei anderen Afghanen und auch zu Österreichern geknüpft. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 11, S. 12; Beilage ./C und ./D).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach (Beilage ./I; OZ 11, Sitzung 11). Der Beschwerdeführer hat ehrenamtlich Straßenreinigungstätigkeiten für eine Gemeinde ausgeübt. Er hilft auch bei einem römisch 40 ehrenamtlich aus (OZ 11, Sitzung 11; Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu zwei anderen Afghanen und auch zu Österreichern geknüpft. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 11, Sitzung 12; Beilage ./C und ./D).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Migration eine Anpassungsstörung entwickelt, durch die er an Kopfschmerzen und an Schlafproblemen leidet (Beilage ./A; Oz 11, S. 13).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Migration eine Anpassungsstörung entwickelt, durch die er an Kopfschmerzen und an Schlafproblemen leidet (Beilage ./A; Oz 11, Sitzung 13).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerde