TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W246 2141312-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W246 2141312-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. 1023862504/147585701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. 1023862504/147585701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 02.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

3. Am 11.09.2014 erfolgte eine (erste) niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Heimatdorf in der Provinz Kabul zunächst von der Hezb-e Islami dominiert gewesen sei, nach dem Einfall der Taliban sei jedoch etwa die Hälfte zu den Taliban übergelaufen. Der Beschwerdeführer habe im XXXX in der Stadt Kabul gearbeitet, wo er u.a. für die Versorgung des XXXX mit Lebensmitteln und Kleidung zuständig gewesen sei. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er von einigen Dorfbewohnern aufgefordert worden, sie ins Ministerium einzuschleusen oder dort tätige Ausländer umzubringen, andernfalls würde er getötet werden. Er habe dem Dorfvorsteher davon berichtet, woraufhin er von einigen Dorfbewohnern verprügelt worden sei. In der Folge sei er 15 Tage stationär im Krankenhaus und daraufhin ein halbes Jahr im Krankenstand gewesen. Danach habe er seine Arbeit wiederaufgenommen, woraufhin er abermals bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er Afghanistan schließlich verlassen und sei nach Europa gereist.Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass sein Heimatdorf in der Provinz Kabul zunächst von der Hezb-e Islami dominiert gewesen sei, nach dem Einfall der Taliban sei jedoch etwa die Hälfte zu den Taliban übergelaufen. Der Beschwerdeführer habe im römisch 40 in der Stadt Kabul gearbeitet, wo er u.a. für die Versorgung des römisch 40 mit Lebensmitteln und Kleidung zuständig gewesen sei. Auf Grund dieser Tätigkeit sei er von einigen Dorfbewohnern aufgefordert worden, sie ins Ministerium einzuschleusen oder dort tätige Ausländer umzubringen, andernfalls würde er getötet werden. Er habe dem Dorfvorsteher davon berichtet, woraufhin er von einigen Dorfbewohnern verprügelt worden sei. In der Folge sei er 15 Tage stationär im Krankenhaus und daraufhin ein halbes Jahr im Krankenstand gewesen. Danach habe er seine Arbeit wiederaufgenommen, woraufhin er abermals bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er Afghanistan schließlich verlassen und sei nach Europa gereist.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme u.a. folgende Unterlagen in Vorlage:

* Tazkira,

* Dienstausweis hinsichtlich seiner Tätigkeit beim XXXX ,* Dienstausweis hinsichtlich seiner Tätigkeit beim römisch 40 ,

* Schreiben des Beschwerdeführers an die Distriktsverwaltung,

* Zeugnisse der Universität Kabul sowie

* zwei abgelaufene Studentenausweise der Universität Kabul.

4. Mit Schreiben vom 23.01.2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Deutsch-afghanischen Freundschaftsgesellschaft e.V."

vor. Dieses führt u.a. aus, der Beschwerdeführer, ein junger afghanischer Offizier, habe sich an sie gewendet und geschildert, dass die Taliban ihn dazu aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dabei sei es konkret um die Tötung von Angehörigen der afghanischen Armee und der ISAF gegangen. Der Beschwerdeführer habe diesen Aufforderungen aus Gewissensgründen nicht Folge geleistet, woraufhin er angegriffen und schwer verwundet worden sei.

5. Mit Schreiben vom 16.09.2015 antwortete die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf die von der zuständigen Außenstelle gestellte Anfrage vom 27.04.2015 zur Tätigkeit des Beschwerdeführers beim XXXX .5. Mit Schreiben vom 16.09.2015 antwortete die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf die von der zuständigen Außenstelle gestellte Anfrage vom 27.04.2015 zur Tätigkeit des Beschwerdeführers beim römisch 40 .

6. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 18.01.2016 mehrere Bestätigungen hinsichtlich seiner Teilnahme an Deutschkursen vor.

7. Am 17.03.2016 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der er abermals zu seinen Fluchtgründen befragt und in der ihm die o.a. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten wurde.

8. Mit Schreiben vom 03.06.2016 legte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung über einen von ihm besuchten Deutschkurs vor.

9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

10. Der Beschwerdeführer erhob gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Diese führt unter Verweis auf diverse Länderberichte und Judikatur im Wesentlichen aus, dass ihm als ehemaligem Bediensteten der afghanischen Regierung sowie als Rückkehrer aus dem Westen in Afghanistan erneut Verfolgung durch die Taliban drohen würde, dies auf Grund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Er werde als ehemaliger Mitarbeiter des XXXX aus Sicht der Taliban sowie von weiteren regierungsfeindlichen Kräften als Feind und Verräter eingestuft.Diese führt unter Verweis auf diverse Länderberichte und Judikatur im Wesentlichen aus, dass ihm als ehemaligem Bediensteten der afghanischen Regierung sowie als Rückkehrer aus dem Westen in Afghanistan erneut Verfolgung durch die Taliban drohen würde, dies auf Grund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung. Er werde als ehemaliger Mitarbeiter des römisch 40 aus Sicht der Taliban sowie von weiteren regierungsfeindlichen Kräften als Feind und Verräter eingestuft.

11. Mit Schreiben vom 21.02.2018 nahm der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin zu den mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten Stellung.

Die Stellungnahme hält u.a. unter Verweis auf das Gutachten von Dr. Weber zur Einhaltung der Regeln wissenschaftlicher Praxis fest, dass das mit der Ladung übermittelte "Gutachten" des Ländersachverständigen Mahringer nicht die Anforderungen an ein Gutachten erfüllen würde, zudem bestünden an der Person des Ländersachverständigen aus mehreren Gründen erhebliche Zweifel.

Weiters führt die Stellungnahme unter Verweis auf diverse Länderberichte und höchstgerichtliche Judikatur aus, dass die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers katastrophal sei, weshalb eine Rückkehr dorthin nicht denkbar wäre. Zudem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits verstorben, die Eltern seien hochbetagt und könnten ihn im Fall einer Rückkehr nicht unterstützen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Frage, eine Niederlassung sei für ihn in ganz Afghanistan unmöglich und ihm nicht zumutbar. Darüber hinaus gehe aus Art. 8 Abs. 1 der Status-Richtlinie hervor, dass bei der Frage der Prüfung der Niederlassung in außerhalb der Herkunftsregion eines Beschwerdeführers gelegenen Gebieten auch zu prüfen sei, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt". Die nationale Rechtslage (§ 11 AsylG 2005) scheine diesem Erfordernis nicht Rechnung zu tragen. Bei richtlinienkonformer Auslegung dürfe sich die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in der Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erschöpfen. Sie müsse vielmehr darüber hinaus gehen, als "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort niederlässt", was anhand weiterer Kriterien beurteilt werden müsse, wolle man dem EU-Gesetzgeber nicht eine inhaltsleere Formulierung unterstellen. Dennoch sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit weitere, unterhalb der Schwelle von Art. 3 EMRK angesiedelte Kriterien maßgeblich seien, abgegangen und habe in letzter Zeit bei der Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließlich eine Prüfung der Verletzung des Art. 3 EMRK durchgeführt. Es werde daher angeregt, die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 der Status-Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehe, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [in dem betreffenden Landesteil] niederlässt", keine eigenständige Bedeutung zumesse, und bejahendenfalls, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob vernünftigerweise eine Niederlassung erwartet werden könne, heranzuziehen seien, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Frage, eine Niederlassung sei für ihn in ganz Afghanistan unmöglich und ihm nicht zumutbar. Darüber hinaus gehe aus Artikel 8, Absatz eins, der Status-Richtlinie hervor, dass bei der Frage der Prüfung der Niederlassung in außerhalb der Herkunftsregion eines Beschwerdeführers gelegenen Gebieten auch zu prüfen sei, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt". Die nationale Rechtslage (Paragraph 11, AsylG 2005) scheine diesem Erfordernis nicht Rechnung zu tragen. Bei richtlinienkonformer Auslegung dürfe sich die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in der Prüfung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK erschöpfen. Sie müsse vielmehr darüber hinaus gehen, als "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort niederlässt", was anhand weiterer Kriterien beurteilt werden müsse, wolle man dem EU-Gesetzgeber nicht eine inhaltsleere Formulierung unterstellen. Dennoch sei der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung der Zumutbarkeit weitere, unterhalb der Schwelle von Artikel 3, EMRK angesiedelte Kriterien maßgeblich seien, abgegangen und habe in letzter Zeit bei der Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative ausschließlich eine Prüfung der Verletzung des Artikel 3, EMRK durchgeführt. Es werde daher angeregt, die Frage, ob Artikel 8, Absatz eins, der Status-Richtlinie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehe, die der Frage, ob "vernünftigerweise erwartet werden kann, dass [der Antragsteller] sich dort [in dem betreffenden Landesteil] niederlässt", keine eigenständige Bedeutung zumesse, und bejahendenfalls, welche Kriterien bei der Beurteilung, ob vernünftigerweise eine Niederlassung erwartet werden könne, heranzuziehen seien, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor:

* Teilnahmebestätigung vom 03.01.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF

* Bestätigungen vom 19.01.2018 und 25.01.2018 über den Besuch von Informationsveranstaltungen des ÖIF

* Empfehlungsschreiben vom 30.01.2018 über vom Beschwerdeführer ausgeübte Hilfstätigkeiten

* Teilnahmebestätigung vom 08.02.2018 an einem Deutschkurs

* Teilnahmebestätigung vom 12.02.2018 an einer Schulung der Basisbildung der BhW Niederösterreich GmbH

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.02.2018 u.a. in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie seiner Integration in Österreich befragt wurde.

Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getätigten Fluchtgründe und führte darüber hinaus aus, dass sich nach seiner Ausreise weitere Vorfälle in Afghanistan mit möglichem Bezug zu seiner Fluchtgeschichte ereignet hätten. Im Jahr 2016 seien der Vater sowie der Bruder des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, als beide von einem Auto angefahren worden seien; dabei habe sein Vater einen Beinbruch und sein Bruder eine Kopfverletzung sowie einen gebrochenen Arm davongetragen. Darüber hinaus sei der Vater des Beschwerdeführers zwei Mal von einem seiner Verfolger dahingehend angesprochen worden, wo sich der Beschwerdeführer befinden würde; sein Vater habe dabei angegeben, dass er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht kennen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahme vom 21.02.2018, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen

Umständen im Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Er führt den Namen XXXX und ist am XXXX in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul geboren, wo er sechs Jahre die Grundschule besuchte. Danach besuchte der Beschwerdeführer die Mittelschule und die Oberstufe in der Stadt Kabul, in weiterer Folge ging er auf die öffentliche Universität in der Stadt Kabul und studierte dort Psychologie. Während seiner Ausbildungszeiten in der Stadt Kabul lebte der Beschwerdeführer weiterhin in seinem Heimatdorf und fuhr immer mit einem Linientaxi in die Stadt Kabul und zurück in sein Heimatdorf. Der Beschwerdeführer begann bereits während seines Universitätsstudiums im XXXX zu arbeiten, wo er im Laufe der Zeit in verschiedenen Abteilungen tätig war. Zuletzt war er dort für ca. zwei Jahre in einer Abteilung tätig, die v.a. mit Aufträgen an private Firmen bezüglich Nahrungs- und Kleidungslieferungen für das XXXX befasst war.Er führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul geboren, wo er sechs Jahre die Grundschule besuchte. Danach besuchte der Beschwerdeführer die Mittelschule und die Oberstufe in der Stadt Kabul, in weiterer Folge ging er auf die öffentliche Universität in der Stadt Kabul und studierte dort Psychologie. Während seiner Ausbildungszeiten in der Stadt Kabul lebte der Beschwerdeführer weiterhin in seinem Heimatdorf und fuhr immer mit einem Linientaxi in die Stadt Kabul und zurück in sein Heimatdorf. Der Beschwerdeführer begann bereits während seines Universitätsstudiums im römisch 40 zu arbeiten, wo er im Laufe der Zeit in verschiedenen Abteilungen tätig war. Zuletzt war er dort für ca. zwei Jahre in einer Abteilung tätig, die v.a. mit Aufträgen an private Firmen bezüglich Nahrungs- und Kleidungslieferungen für das römisch 40 befasst war.

Der Beschwerdeführer reiste aus Afghanistan aus und gelangte illegal nach Österreich, wo er am 02.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seinen Geschwistern (zwei Brüder und eine Schwester) sowie seinen beiden Söhnen, befindet sich nach wie vor in seinem Heimatdorf in Afghanistan. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, die Söhne des Beschwerdeführers werden v.a. von seiner Mutter betreut. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Familienangehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte (mehrere Onkel und eine Tante mütterlicherseits), die sich u.a. in der Stadt Kabul aufhalten; mit diesen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer nicht in Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat eine ca. fünf Zentimeter lange Narbe in der Mitte seines Kopfes, die von seinen Haaren verdeckt ist. Es kann nicht festgestellt werden, woher er diese Narbe hat.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2014 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juli 2014 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer besucht(e) regelmäßig Deutschkurse sowie auch sonstige Kurse und spricht ein einfaches, aber verständliches Deutsch. Er ist um seine Integration in Österreich bemüht, was sich u. a. durch die von ihm ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten (u.a. bei der Caritas) sowie seine Freizeitaktivitäten (z.B. Fußball) zeigt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner Tätigkeit im XXXX von einigen Bewohnern seines Dorfes getötet zu werden) kann nicht festgestellt werden.Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, auf Grund seiner Tätigkeit im römisch 40 von einigen Bewohnern seines Dorfes getötet zu werden) kann nicht festgestellt werden.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul, unweit der er in der gleichnamigen Provinz aufgewachsen ist, würde dem Beschwerdeführer, der in der Stadt Kabul nicht nur die Schule besuchte, sondern dort auch sein Studium an der Universität absolvierte und beruflich tätig war, kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 samt Aktualisierung vom 21.12.2017 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

Sicherheitslage

Allgemeines

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten - speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint Einzelberichten zufolge auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan, 17.2.2017).

Mit Stand September 2016 schätzt die Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).

Einem Bericht des U.S.-amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: Intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: Zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, den Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand) sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielte Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangeleg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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