Entscheidungsdatum
18.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2177995-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 19.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 79, 1200 Wien, (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253735010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 19.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 79, 1200 Wien, (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253735010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 14.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren Beschwerdeführerin oder BF) stellte am 14.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2876078010, wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 16,60 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX . Im Zuge durchgeführter Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen sind dabei von der AMA Flächenabweichungen von 1,3340 ha festgestellt worden, weshalb eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2876078010, wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 16,60 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 . Im Zuge durchgeführter Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen sind dabei von der AMA Flächenabweichungen von 1,3340 ha festgestellt worden, weshalb eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 22.07.2016 fand am Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei Flächenabweichungen von 0,0301 ha festgestellt wurden.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4192088010, wurden der BF nunmehr 16,8162 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX . Eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF erfolgte dabei aus dem Titel "unerwarteter Gewinn". Dem Bescheid wurde nur mehr eine Flächenabweichung von 0,2597 ha zugrunde gelegt, weshalb eine Flächensanktion nicht mehr verhängt wurde. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4192088010, wurden der BF nunmehr 16,8162 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 . Eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF erfolgte dabei aus dem Titel "unerwarteter Gewinn". Dem Bescheid wurde nur mehr eine Flächenabweichung von 0,2597 ha zugrunde gelegt, weshalb eine Flächensanktion nicht mehr verhängt wurde. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253735010, für das Jahr 2015 nur mehr 16,7861 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX . Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der berechnete Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF erfolgte aus dem Titel "unerwarteter Gewinn". Im Bescheid wurde von einer Differenzfläche von 0,2898 ha ausgegangen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253735010, für das Jahr 2015 nur mehr 16,7861 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 . Von einer Rückforderung wurde abgesehen, da der berechnete Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF erfolgte aus dem Titel "unerwarteter Gewinn". Im Bescheid wurde von einer Differenzfläche von 0,2898 ha ausgegangen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.01.2017 Beschwerde und beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung. Begründend führte sie im Wesentlichsten aus, dass ihre Direktzahlungen aus dem Titel des unerwarteten Gewinns gekürzt worden seien. Sie habe jedoch zwischen 2014 und 2015 keine Flächen weitergegeben. Die Flächenverringerung habe sich durch eine Schwankung ihrer gealpten Tiere sowie aufgrund von bei Vor-Ort-Kontrollen auf den von ihr bestoßenen Almen festgestellten Flächenabweichungen ergeben. Als bloße Auftreiberin habe sie weder auf die Anzahl der insgesamt aufgetriebenen Tiere noch auf die Angabe der Futterfläche Einfluss gehabt.
7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 28.11.2017 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Im Antragsjahr 2014 verfügte die Beschwerdeführerin über eine ermittelte beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 50,60 ha, im Antragsjahr 2015 über eine solche im Ausmaß von 43,0132 ha. Dies bedeutet eine relevante Flächenverringerung von 2014 auf 2015 um 7,59 ha.
Diese Flächenverringerung ergibt sich aus einer Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen RGVE und der damit herbeigeführten Verringerung der anteiligen Almfutterfläche der BF. Zudem trieb die BF im Vergleich zum Antragsjahr 2014 (sechs Almen) im Antragsjahr 2015 nur mehr auf fünf Almen auf. Schließlich kam es auch aufgrund zwischenzeitig durchgeführter Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie auf dem Heimbetrieb der BF zur Reduzierung der beihilfefähigen Gesamtfläche.Diese Flächenverringerung ergibt sich aus einer Erhöhung der Anzahl der aufgetriebenen RGVE und der damit herbeigeführten Verringerung der anteiligen Almfutterfläche der BF. Zudem trieb die BF im Vergleich zum Antragsjahr 2014 (sechs Almen) im Antragsjahr 2015 nur mehr auf fünf Almen auf. Schließlich kam es auch aufgrund zwischenzeitig durchgeführter Vor-Ort- und Verwaltungskontrollen auf den Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie auf dem Heimbetrieb der BF zur Reduzierung der beihilfefähigen Gesamtfläche.
1.2. Am 14.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das von ihr beantragte Flächenausmaß von 43,3164 ha.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2876078010, wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 16,60 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2876078010, wurden der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 16,60 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Am 22.07.2016 fand am Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei Flächenabweichungen von 0,0301 ha festgestellt wurden.
1.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4192088010, wurden der BF nunmehr 16,8162 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF erfolgte aus dem Titel "unerwarteter Gewinn". Dabei wurde den diesbezüglichen Berechnungen eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2014 in Höhe von EUR XXXX zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4192088010, wurden der BF nunmehr 16,8162 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF erfolgte aus dem Titel "unerwarteter Gewinn". Dabei wurde den diesbezüglichen Berechnungen eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2014 in Höhe von EUR römisch 40 zugrunde gelegt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253735010, für das Jahr 2015 nur mehr 16,7861 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen von EUR XXXX gewährt.1.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb der BF berücksichtigend wurde der BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5253735010, für das Jahr 2015 nur mehr 16,7861 Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und Direktzahlungen von EUR römisch 40 gewährt.
Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 43,3164 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 43,0132 ha sowie von einer Differenzfläche von 0,2898 ha ausgegangen. Diese ergibt sich aus bei Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrollen auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie auf dem Heimbetrieb der BF festgestellten Flächenabweichungen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 43,0132 ha sind 0,2898 ha etwas mehr als 0,67 % und damit weniger als 3 % und 2 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 43,3164 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 43,0132 ha sowie von einer Differenzfläche von 0,2898 ha ausgegangen. Diese ergibt sich aus bei Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrollen auf den Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie auf dem Heimbetrieb der BF festgestellten Flächenabweichungen. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 43,0132 ha sind 0,2898 ha etwas mehr als 0,67 % und damit weniger als 3 % und 2 ha. Im angefochtenen Bescheid wurde daher keine Flächensanktion verhängt.
Weiters erfolgte im Bescheid eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF aus dem Titel "unerwarteter Gewinn", wobei den Berechnungen im Vergleich zum Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4192088010, eine EBP 2014 in Höhe von EUR XXXX zugrunde gelegt wurde. Dieser geringere Betrag ergibt sich aus den bei den Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm mit der BNr. XXXX sowie dem Heimbetrieb der BF festgestellten Flächenabweichungen, welche zwischenzeitig - mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635626010 - bei der Gewährung der EBP 2014 berücksichtigt wurden.Weiters erfolgte im Bescheid eine Anpassung des Werts der Zahlungsansprüche der BF aus dem Titel "unerwarteter Gewinn", wobei den Berechnungen im Vergleich zum Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4192088010, eine EBP 2014 in Höhe von EUR römisch 40 zugrunde gelegt wurde. Dieser geringere Betrag ergibt sich aus den bei den Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 sowie dem Heimbetrieb der BF festgestellten Flächenabweichungen, welche zwischenzeitig - mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635626010 - bei der Gewährung der EBP 2014 berücksichtigt wurden.
Den Berechnungen der AMA in der Begründung ist zudem zu entnehmen, dass der BF bei der für das Jahr 2014 ermittelten beihilfefähigen Fläche von 50,60 ha Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR XXXX zuzuweisen wären. Aufgrund der Verringerung der ermittelten beihilfefähige Fläche im Vergleich des Antragsjahres 2014 (50,60 ha) zum Antragsjahr 2015 (43,0132 ha) ergebe sich ein unerwarteter Gewinn im Sinne des § 8a Abs. 6 MOG in Höhe von EUR XXXX . Da dieser die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Grenzwerte (EUR 20,00 und 5 % je Zahlungsanspruch) überschreiten würden, sei der berechnete Zahlungsanspruch-Wert 2014 (EUR XXXX ) um EUR 20,00 pro Zahlungsanspruch zu erhöhen und der darüber hinausgehende Anteil gemäß Art. 28 VO 1307/2013 iVm. § 8a Abs. 6 MOG der Nationalen Reserve zuzuschlagen.Den Berechnungen der AMA in der Begründung ist zudem zu entnehmen, dass der BF bei der für das Jahr 2014 ermittelten beihilfefähigen Fläche von 50,60 ha Zahlungsansprüche mit einem für die Basisprämie berechneten Wert von EUR römisch 40 zuzuweisen wären. Aufgrund der Verringerung der ermittelten beihilfefähige Fläche im Vergleich des Antragsjahres 2014 (50,60 ha) zum Antragsjahr 2015 (43,0132 ha) ergebe sich ein unerwarteter Gewinn im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG in Höhe von EUR römisch 40 . Da dieser die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Grenzwerte (EUR 20,00 und 5 % je Zahlungsanspruch) überschreiten würden, sei der berechnete Zahlungsanspruch-Wert 2014 (EUR römisch 40 ) um EUR 20,00 pro Zahlungsanspruch zu erhöhen und der darüber hinausgehende Anteil gemäß Artikel 28, VO 1307/2013 in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG der Nationalen Reserve zuzuschlagen.
1.7. Dem Merkblatt "Direktzahlungen 2015" der AMA kann u.a. Folgendes entnommen werden:
"2.3. Unerwarteter Gewinn
Im Rahmen der Neuberechnung der ZA 2015 kann sich bei einem Betriebsinhaber, der z.B. Flächen ohne gleichzeitige Weitergabe der Referenzbeträge überträgt, der Wert der ZA 2015 erhöhen.
Beträgt diese Werterhöhung mehr als 5% und EUR 20 je ZA, liegt ein unerwarteter Gewinn vor. Der Anteil des Wertes der ZA, der diese Grenzen übersteigt, fällt in die nationale Reserve zurück..."
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:
"TITEL V"TITEL römisch fünf
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[...]"
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[...]"
"Artikel 64
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78 und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel römisch zwei, Artikel 67 bis 78 und in Titel römisch sechs, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...] (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;
d) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;
c) der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;
d) die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes verlängert werden kann.
[...]"
"Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;
f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.
[...] (4) Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:
a) Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Beihilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorangegangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;
b) Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/ oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;
c) Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.
(5) Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:
a) der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buchstabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht überschreiten;
b) der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;
c) der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle des erneuten Verstoßes erneut angewandt werden kann.
[...]"
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]"
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]"
"Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang römisch zwei festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Betriebsprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang römisch zwei festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
[...]
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.
[...]"
"Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
(3) Ein fester Prozentsatz des Wertes der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Gesamtwert aller in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung bestehenden Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, geteilt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Betriebsinhaber dann zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Jahr 2014 über Zahlungsansprüche verfügt, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungsansprüche zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.
[...]"
"Artikel 28
Unerwarteter Gewinn
Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem gemäß Artikel 35 oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem gemäß Artikel 33 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.
Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen:
a) eine Mindestdauer der Pacht und
b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 17
Festsetzung des Werts der Zahlungsansprüche gemäß den Artikeln 26 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Bei der Bestimmung der relevanten Direktzahlungen oder des Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen bzw. der Wert der Zahlungsansprüche für diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
Bei der Bestimmung der relevanten, das Jahr vor Einführung der Basisprämienregelung betreffenden Direktzahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden lediglich Zahlungen an diejenigen Betriebsinhaber berücksichtigt, die nach Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind.
2. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten folgende Regeln:
a) Der Verweis auf die besonderen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, lediglich eine oder mehrere im Rahmen dieser besonderen Stützungsmaßnahmen umgesetzten Maßnahmen zu berücksichtigen;
b) bei der Berechnung der Stützung, die einem Betriebsinhaber im Rahmen einer oder mehrerer Stützungsregelungen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 gewährt wird, werden etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel
II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht berücksichtigt;römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht berücksichtigt;
c) die Mitgliedstaaten können anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien über die Höhe der Stützung beschließen, die für eine oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten und von dem betreffenden Mitgliedstaat angewendeten Regelungen zu berücksichtigen ist.
Wenden Mitgliedstaaten diesen Absatz an, so dürfen sie den entkoppelten Charakter der gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährten Stützung nicht gefährden.
3. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.3. Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die gemäß den Artikeln 72a und 125a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 gewährte Stützung ohne Berücksichtigung etwaiger Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 berechnet.
4. Der Verweis in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Zahlungsansprüche eines Betriebsinhab