TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/14 W238 2148301-1

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Veröffentlicht am 14.05.2018
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Entscheidungsdatum

14.05.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2148301-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.01.2017, OB XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.01.2017, OB römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte erstmals am 26.02.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 21.10.2014 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen wurde.

2. Am 24.10.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

3. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.12.2016 erstatteten - Gutachten vom 09.01.2017 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Rezidivbandscheibenvorfall L5/S1 Unterer Rahmensatz, da zwar nachgewiesene degenerative Bandscheibenveränderungen in mehreren Etagen der Lendenwirbelsäule und Rezidivprolaps L5/S1, jedoch nur mäßige funktionelle Einschränkung und kein neurologisches Defizit.

02.01.02

30

2

Beginnende Kniegelenksabnutzung rechts Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante funktionelle Einschränkung.

02.05.18

10

3

Refluxösophagitis Unterer Rahmensatz, da oberflächliche Erosionen.

07.03.05

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels maßgeblichen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand. Ein WPW-Syndrom bei Zustand nach dreifacher Ablatio, zuletzt 2006, ohne Nachweis einer Tachykardie erreiche keinen Behinderungsgrad. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 06.08.2014) sei Leiden 3 neu hinzugekommen. Im Vergleich zum Vorgutachten komme es ansonsten, insbesondere auch hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung, zu keiner Änderung.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden mangels maßgeblichen Zusammenwirkens nicht erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand. Ein WPW-Syndrom bei Zustand nach dreifacher Ablatio, zuletzt 2006, ohne Nachweis einer Tachykardie erreiche keinen Behinderungsgrad. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 06.08.2014) sei Leiden 3 neu hinzugekommen. Im Vergleich zum Vorgutachten komme es ansonsten, insbesondere auch hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung, zu keiner Änderung.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 übermittelt.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er habe aufgrund von Schmerzen der Bandscheibe L4/5 eine Neuroforameninfiltration erhalten und sich vom 08.02.2017 bis 09.02.2017 im Spital aufgehalten. Seine Schmerzen seien stärker als von der Sachverständigen eingeschätzt. Der Beschwerde wurden Befunde beigelegt.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2017 vorgelegt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht richtete in der Folge ein Ersuchen an die mit der Erstellung des Gutachtens vom 09.01.2017 befasste Fachärztin für Unfallchirurgie, ihr Gutachten unter Berücksichtigung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwendungen zu ergänzen. In dem daraufhin aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 23.03.2017 führte die Sachverständige insbesondere Folgendes aus:

"STELLUNGNAHME:

1.1 Stellungnahme zu Einwendungen des BF, er habe mehr Schmerzen als im Gutachten berücksichtigt, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er sei vom 8.-9.2.2017 wegen Schmerzen der Bandscheibe L4/L5 im Spital gewesen und habe eine Neuroforameninfiltration erhalten:

Nachgewiesen sind in den Befunden der bildgebenden Diagnostik Diskopathien der LWS zum Teil mit Wurzelkontakt, jedoch kein Nachweis einer Wurzelkompression. Dokumentiert ist im Befund der neurochirurgischen Ambulanz KA Rudolfstiftung vom 10.10.2016 eine Lumboischialgie links, belastungsabhängig zunehmend ab einer Gehzeit von ca. 1 Stunde ohne Caudasymptomatik bzw. ohne Nachweis von Paresen. Bei der orthopädischen Untersuchung vom 5.12.2016 konnte eine mäßige paravertebrale Verspannung bei annähernd freier Beweglichkeit und weitgehend unauffälligem Gangbild sowie zügiger Gesamtmobilität festgestellt werden.

Die herangezogene Richtsatzposition und Höhe der Einstufung berücksichtigt die nachgewiesenen Abnützungserscheinungen mit Bandscheibenveränderungen in mehreren Etagen der Lendenwirbelsäule. Eine höhere Einstufung ist nicht möglich, da kein neurologisches Defizit vorliegt und nur mäßige funktionelle Einschränkungen feststellbar sind.

Die nach der durchgeführten Untersuchung am 5.12.2016 vorgenommene Vorstellung mit CT-gezielter Neuroforameninfiltration L4/L5 links am 8.2.2017 bedingt keine Änderung der Höhe der Einstufung. Die mit dem Wirbelsäulenleiden verbundenen Beschwerden sind unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde und des Untersuchungsergebnisses in der dafür vorgesehenen Höhe berücksichtigt.

1.2 Bedingen die Einwände des BF, insbesondere hinsichtlich geltend gemachter Schmerzen, eine abweichende Beurteilung?

Nein. Weder konnte im MRT eine Wurzelkompression im Bereich der Diskopathien der LWS festgestellt werden noch konnte in sämtlichen vorgelegten Befunden ein neurologisches Defizit objektiviert werden. Maßgeblich für die Höhe der Einstufung ist der klinische Befund mit mäßigen Verspannungen und guter Gesamtbeweglichkeit.

2.1 Stellungnahme zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln:

Der Entlassungsbericht vom 08.02.2017 dokumentiert eine CT-gezielte Neuroforameninfiltration L4/L5 links. Nachgewiesen ist ein Behandlungsnachweis mit Infusionen. Eine höhere Einstufung bedingen diese Behandlungsnachweise nicht. Maßgeblich sind feststellbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Dokumente, insbesondere der bildgebenden Diagnostik. Ein Hinweis für eine Nervenwurzelkompression mit neurologischem Defizit liegt nicht vor.

2.2 Welche Gesundheitsschädigungen werden in welchem Ausmaß durch die vorgelegten medizinischen Beweismittel dokumentiert?

Sämtliche vorgelegten Befunde belegen degenerative Veränderungen der LWS mit Lumboischialgie ohne neurologisches Defizit und wurden in entsprechender Höhe eingestuft.

2.3 Bedingen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der dokumentierten Schmerztherapie, in Hinblick auf die Höhe des Gesamtgrads der Behinderung eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung?

Nein. Neue Erkenntnisse können aus den nachgereichten Befunden nicht gewonnen werden und bedingen kein Abweichen vom bisherigen Ergebnis."

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

9. Am 18.04.2017 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme. In seiner Stellungnahme führte er insbesondere aus, dass sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert habe. Er sei im Spital gewesen, da er wegen einer bronchogenen Zyste an der rechten Lunge operiert worden sei. Zudem leide er an einer Thrombose der Vena jugularis externa rechts mit einer Entzündung des umliegenden Fettgewebes. Er habe viele Leiden, die ihm große Schmerzen bereiten würden. Er habe bisher schon drei Herzkatheter sowie eine Ablation eines WPW-Syndroms bekommen und leide zudem unter Herzrasen. Als weitere Gesundheitseinschränkungen nannte der Beschwerdeführerführer Schmerzen im linken Bein, Sensibilitätsstörungen, Schmerzen der Lenden- und Halswirbelsäule, Schulterschmerzen, Kopfschmerzen sowie Schmerzen in beiden Knien auf. Weiters leide er unter Schlafstörungen und weise eine Fehlhaltung auf. Der Stellungnahme wurden diverse medizinische Beweismittel beigelegt.

10. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden anlässlich der eingebrachten Stellungnahme neuerliche Begutachtungen des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst.

10.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.06.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"UNTERSUCHUNGSBEFUND:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Größe: 180cm Gewicht: 100kg

...

Klinischer Status - Fachstatus:

Anmerkung: die Durchführung der Untersuchung wird durch ständige Wiederholungen der Beschwerden und gesteigerte Schmerzäußerungen erschwert.

Hörvermögen: nicht beeinträchtigt;

Sehvermögen: nicht beeinträchtigt;

Zehenballen- und Fersenstand: beidseits angedeutet durchführbar;

Schulter- und Beckengeradstand;

Finger-Boden-Abstand: Kniehöhe

A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;

THORAX: rechts axillär blande Narben nach Zystenentfernung, sonst unauffällig; Atemexkursion: 4cm

ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;

B) WIRBELSÄULE:

Druckschmerz und Klopfschmerz diffus gesamte WS ohne P.m.; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspann desTrapezius beidseits

Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein

Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur; über L5/S1 5cm lange, blande Narbe nach Discektomie;

C) OBERE EXTREMITÄTEN:

Rechtshänder

Nacken- und Kreuzgriff beidseits nicht eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig;

Durchblutung unauffällig;

Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;

Schulter: rechts links normal

Ante-/Retroflexion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Außen-/Innenrotation 50 0 90 50 0 90 50 0 90

Abduktion/Adduktion 160 0 40 160 0 40 160 0 40

Ellbogen: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 150 0 0 150 10 0 150

Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90

Handgelenk: rechts links normal

Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60

Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40

Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich

NEUROLOGIE obere Extremitäten:

Kraftgrad: 5

Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft; Sensibilität: ungestört;

Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;

D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgussteilung : 5 Grad

HÜFTGELENK: rechts links normal

Druckschmerz: nein nein nein

Extension/Flexion 0 0 120 00 120 15 0 130

Abduktion/Adduktion 35 0 30 35 0 30 35 0 30

Außen-/Innenrotationrechts 30 0 30 30 0 30 35 0 35

Anmerkung: bei der Prüfung der Hüftbeweglichkeit werden heftige Schmerzen in der LWS angegeben, aber neurologisch besteht dafür kein Substrat;

OBERSCHENKEL

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

KNIEGELENK: rechts links normal

Extension/Flexion 0 0 125 0 0 125 5 0 130

Druckschmerz: nein nein nein

Erguss: nein nein nein

Rötung: nein nein nein

Hyperthermie: nein nein nein

Retropatell. Symptomatik: nein nein nein

Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ

Bandinstabilität: nein nein nein

Kondylenabstand: 1 QF

UNTERSCHENKEL:

rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich

SPRUNGGELENKE: rechts links normal

oberes SG:

Extension/Flexion: 25 0 45 25 0 45 25 0 45

Bandinstabilität: nein nein nein

unteres SG:

Eversion/Inversion: 15 0 30 15 0 30 15 0 30

Erguss: nein nein nein

Hyperthermie/Rötung: nein nein nein

Malleolenabstand: 2QF

Fuß- UND ZEHENGELENKE

Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal

DURCHBLUTUNG: unauffällig

NEUROLOGIE untere Extremitäten:

Lasegue: Pseudolasegue bds. positiv; Bragard angedeutet positiv;

Kraftgrad: 4-5, aber kein realisierbares motorisches Defizit;

Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;

Sensibilität: unklare zirkuläre Hypästhesie li UE mit widersprüchlichen Angaben, eine seg- mentale Zuordnung kann nicht getroffen werden

BEINLÄNGE:

seitengleich;

GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD:

Hilfsmittel: keines

Schuhwerk: leichte HS

Anhalten: beim Aufstehen erforderlich

An-und Auskleiden im Stehen: mit geringer Hilfe für Socken und Schuhe durchführbar

Transfer zur Untersuchungsliege: selbständig

Hocke: beidseits angedeutet durchführbar

Gangbild: symmetrisch, gering raumgreifend

Schrittlänge: 1 SL

STATUS PSYCHICUS:

zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; eingeschränkt kooperativ (ständige Wiederholungen der Beschwerden und Schmerzäußerungen) kein Hinweis auf relevante psychische Störung

ERGEBNIS DER DURCHGEFÜHRTEN FACHÄRZTLICH-ORTHOPÄDISCHEN

BEGUTACHTUNG:

1. Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte

Gesundheitsschädigung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule: degenerative Veränderungen, Rezidivbandscheibenvorfall L5/S1 Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen, aber keine relevanten Funktionseinschränkungen oder neurologische Defizite vorliegen.

02.01.02

30

2

Kniegelenk rechts: beginnende Abnützung Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante Funktionseinschränkung bestehen.

02.05.18

10

3

Refluxösophagitis Unterer Rahmensatz, da nur oberflächliche Erosionen bestehen.

07.03.05

10

2. Einschätzung

und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung, wobei auch auf eine allfällige Erhöhung durch wechselseitige Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge:

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Leiden 2 und 3 erhöhen nicht weiter, da kein wechselseitiges ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß vorliegt.

Der Zustand nach Thrombose der inneren und äußeren Halsvene rechts und der Restthrombose sowie der Zustand nach Exstirpation einer bronchogenen Zyste durch VATS (Video Assisted Thoracic Surgery - videoassistierte Thorxchirurgie, Minimaleingriff) werden in der zusammenfassenden Beurteilung eingefügt und danach der kombinierte Gesamtgrad der Behinderung beurteilt.

3. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist (ab Antrag - 24.10.2016? Wenn später, bitte begründen):

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist der Gesamtgrad der Behinderung ab dem Zeitpunkt des Antrages anzunehmen.

4. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen:

Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen wurden bereits im Sachverständigengutachten vom 08.01.2017 erfasst und beurteilt. Auch bei nochmaliger Durchsicht können daraus keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden.

5. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde:

Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden erneut erfasst und in der Beurteilung berücksichtigt. Es liegen klinische Beschwerden und radiologische Veränderungen, aber keine relevanten Funktionseinschränkungen oder verifizierbare neurologische Defizite vor, daher sind die Auswahl der Richtsatzposition und die Höhe der Einstufung entsprechend.

6. Fachspezifische Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen:

Die vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung mitgebrachten Befunde wurden eingesehen und in der neuerlichen Beurteilung erfasst. Neue Erkenntnisse konnten daraus nicht gewonnen werden und es ergibt sich somit auch keine höhere Einstufung.

7. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen vom 18.04.2017:

Der Befund des Facharztes für Orthopädie aus 05/2017 (Dr. XXXX) ergibt das Bild eines chronischen Schmerzpatienten bei einem Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 rechts. Die weiteren angeführten Diagnosen (akutes oberes Cervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindel) sind allgemeiner Natur und nicht durch Befunde belegt. Neue Erkenntnisse konnten daraus nicht gewonnen werden und es ergibt sich somit auch keine höhere Einstufung.Der Befund des Facharztes für Orthopädie aus 05/2017 (Dr. römisch 40 ) ergibt das Bild eines chronischen Schmerzpatienten bei einem Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 rechts. Die weiteren angeführten Diagnosen (akutes oberes Cervikalsyndrom, Kopfschmerzen, Schwindel) sind allgemeiner Natur und nicht durch Befunde belegt. Neue Erkenntnisse konnten daraus nicht gewonnen werden und es ergibt sich somit auch keine höhere Einstufung.

...

9. Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 23.03.2017) abweichenden Beurteilung:

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht gibt es zum Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 23.03.2017) keine abweichende Beurteilung.

10. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Aus fachärztlich-orthopädischer Sicht ist eine ärztliche Nachuntersuchung nicht erforderlich."

10.2. In dem ebenfalls auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten - zusammenfassenden - Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.02.2018 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes):

"Untersuchungsbefund:

Größe: 180 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 120/85

Status - Fachstatus: Normaler AZ.

Kopf / Hals: voll orientiert, sehr leidenszentriertes Verhalten, subdepressive Stimmungslage unauffällig, immer wieder demonstratives Verhalten - lässt sich fast zur Gänze von der begleitenden Gattin aus- und ankleiden, letztendlich ausreichend kooperativ; Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Visus und Gehör unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig.

Thorax: vier kleine Narben in der rechten Axillaregion.

Lunge: auskultatorisch unauffällig. Keine Atemnot.

Herz: linksbetonte Grenzen, HT-rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert.

Abdomen: über TN, normale Organgrenzen, HID-Narbe.

Achsenorgan: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Normal strukturiert/beginnende leichte Rundrückenbildung - HWS wegen funktioneller Verhaltensweise nicht exakt beurteilbar, Narbe lumbal, demonstriert einen FBA im Stehen von 30-35 cm.

Obere Extremitäten: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Kein Tremor. Altersentsprechend freie Beweglichkeit konnte festgestellt werden.

Untere Extremitäten: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten. Wegen massiver funktioneller Mechanismen kann allgemeinmedizinisch kein brauchbarer Befund erhoben werden, keine Ödeme.

Gesamtmobilität - Gangbild: siehe orthopädisches Sachverständigengutachten.

Freier Gang - teilweise wird atypisches Hinken vorgezeigt.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 21.06.2017:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule: degenerative Veränderungen, Rezidivbandscheibenvorfall Unterer Rahmensatz, da radiologische Veränderungen, aber keine relevanten Funktionseinschränkungen oder neurologische Defizite vorliegen.

02.01.02

30

2

Kniegelenk rechts: beginnende Abnützung Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden ohne relevante Funktionseinschränkung bestehen.

02.05.18

10

3

Refluxösophagitis, streifige Gastritis Unterer Rahmensatz, da nur oberflächliche Erosionen bestehen.

g.Z: 07.03.05

10

4

Einflussstauung durch eine bronchogene Zyste (Mediastinalzyste) rechts mit konsekutiver Thrombose der Vena jugularis rechts Unterer Rahmensatz, da nach erfolgreicher Zystenentfernung keine westlichen Residuen objektivierbar - die laufende NOAK- Therapie wurde in der Beurteilung mitberücksichtigt.

05.08.01

10

5

Hypertonie Miterfasst in dieser Beurteilung ist der Zustand nach Ablationen wegen WPW-Syndrom.

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Gesundheitsschädigung 2 nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken (und geringe funktionelle Zusatzrelevanz) vorliegt. Leiden 3-5 erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken mit dem Hauptleiden und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz durch diese Gesundheitsschädigungen gegeben sind.

STELLUNGNAHME ZU DEN PUNKTEN DER VORSCHREIBUNG:

1. und 2. siehe oben.

3. Stellungnahme, ab wann der Gesamtgrad der Behinderung anzunehmen ist (ab Antrag - 24.10.2016? Wenn später, bitte begründen).

Der ermittelte Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag anzunehmen.

4. Fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen:

Es wird dazu auch auf die orthopädischen Ausführungen verwiesen.

Ein Befund der WGKK vom 7.12.2016 beschreibt ein WPW-Syndrom - Zustand nach 3-facher Ablation 1997, 2002, 2006 - keine verdächtigen Beschwerden, keine Tachycardieparoxysmen, EKG und Echokardiographiebefund: unauffällig - die Hypertonie wird unter Punkt 5 in der neuen Beurteilung mitberücksichtigt.

Gastroskopiebefund - Otto Wagner-Spital vom 20.10.2016:

Refluxösophagitis, streifige Gastritis.

5. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde:

Es wird dazu auch auf die orthopädischen Ausführungen verwiesen.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass die (gut behandelbaren) Beschwerden bedingt durch die Gastritis/Ösophagitis korrekt bewertet wurden.

6. Fachspezifische Stellungnahme zu den anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen.

Es wird dazu auch auf die orthopädischen Ausführungen verwiesen.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse.

7. Fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen vom 18.04.2017.

Es wird dazu auch auf die orthopädischen Ausführungen verwiesen.

Aus allgemeinmedizinischer Sicht werden die einschätzungsrelevanten Tatsachen daraus in der neu durchgeführten Beurteilung mitberücksichtigt.

8. Fachspezifische Stellungnahme zu den anlässlich der Einwendungen vom 18.04.2017 vorgelegten Unterlagen:

Es wird dazu auch auf die orthopädischen Ausführungen verwiesen.

Relevante Inhalte aus allgemeinmedizinischer Sicht:

8.9.2016 Exzision eines Plattenepithelpapilloms an der Uvula in Lokalanästhesie - folgenlos abgeheilt - bedingt keinen Grad der Behinderung.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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