Entscheidungsdatum
14.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W214 2147615-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX02.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX02.2018, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, aus XXXX zu stammen und verheiratet zu sein sowie vier Kinder zu haben. Seine Familie wohne in XXXX. Er sei am XXXX09.2015 aus Syrien nach XXXX ausgereist, dort sei er weiter in die Türkei und nach Europa gereist. Nach dem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst wegen des Krieges habe. Er habe Angst um seine Kinder, und dass sie bombardiert würden. Überall würden Raketen geschossen.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, aus römisch 40 zu stammen und verheiratet zu sein sowie vier Kinder zu haben. Seine Familie wohne in römisch 40 . Er sei am XXXX09.2015 aus Syrien nach römisch 40 ausgereist, dort sei er weiter in die Türkei und nach Europa gereist. Nach dem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst wegen des Krieges habe. Er habe Angst um seine Kinder, und dass sie bombardiert würden. Überall würden Raketen geschossen.
2. Am 27.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Er legte einen Reisepass sowie eine ID-Karte, einen Führerschein sowie eine Bestätigung über die Ableistung des Militärdienstes und über keinen Beamtenstatus, den man für eine legale Ausreise benötige, eine Meldebestätigung, einen Eheschließungsvertrag und eine Heiratsurkunde sowie einen Familienregisterauszug, ein Familienbuch, eine libanesische ID-Karte der Ehegattin und eine UNWRA-Bestätigung, auf der die Ehefrau und er vermerkt waren, sowie weitere Dokumente vor.
Er habe in XXXX gelebt. Dort seien 2012 bewaffnete Gruppen eingerückt und die syrischen Behörden hätten Luftangriffe gestartet. Die syrischen Behörden hätten sie aufgefordert zu kämpfen. Nach der Übersiedlung nach XXXX seien syrische Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ebenfalls aufgefordert zu kämpfen. Er habe dies verweigert und ihm sei dann gesagt worden, dass er das Asylcamp inXXXX verlassen müsse. Er sei von den Soldaten geschlagen wordenEr habe in römisch 40 gelebt. Dort seien 2012 bewaffnete Gruppen eingerückt und die syrischen Behörden hätten Luftangriffe gestartet. Die syrischen Behörden hätten sie aufgefordert zu kämpfen. Nach der Übersiedlung nach römisch 40 seien syrische Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ebenfalls aufgefordert zu kämpfen. Er habe dies verweigert und ihm sei dann gesagt worden, dass er das Asylcamp inXXXX verlassen müsse. Er sei von den Soldaten geschlagen worden
Ein paar Tage später habe er im Damaskus-Center einen Reisepass beantragt. Am XXXX09.2015 habe er seinen Reisepass bekommen. Es habe sich um vier Personen gehandelt, die Waffen in der Hand gehabt hätten, mit denen sie ihn von hinten geschlagen und mit den Füßen getreten hätten. Sie hätten ihm gesagt, er habe eine Weile Zeit zum Nachdenken, ob er mitkämpfe oder das Asylcamp in XXXX verlasse. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich nicht um Zugehörige der offiziellen syrischen Armee, sondern um bewaffnete Milizen gehandelt habe. Er sei immer schlechter behandelt worden, weil auf seiner ID-Karte stehe, dass er in XXXX gelebt habe. Danach gefragt, was er bei einer Rückkehr konkret zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie ihn hinrichten lassen würden, weil er Syrien verlassen habe.Ein paar Tage später habe er im Damaskus-Center einen Reisepass beantragt. Am XXXX09.2015 habe er seinen Reisepass bekommen. Es habe sich um vier Personen gehandelt, die Waffen in der Hand gehabt hätten, mit denen sie ihn von hinten geschlagen und mit den Füßen getreten hätten. Sie hätten ihm gesagt, er habe eine Weile Zeit zum Nachdenken, ob er mitkämpfe oder das Asylcamp in römisch 40 verlasse. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich nicht um Zugehörige der offiziellen syrischen Armee, sondern um bewaffnete Milizen gehandelt habe. Er sei immer schlechter behandelt worden, weil auf seiner ID-Karte stehe, dass er in römisch 40 gelebt habe. Danach gefragt, was er bei einer Rückkehr konkret zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie ihn hinrichten lassen würden, weil er Syrien verlassen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BFA stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers fest, dass er illegal in Österreich eingereist sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er vor dem Krieg in Syrien geflüchtet sei. Auch beim BFA habe er bestätigt, dass er nicht kämpfen wolle. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er von den Milizen lediglich befragt worden sei, ob er mitkämpfen würde. Außerdem habe er angegeben, dass gegen ihn keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen bestünden. Es würden sich daher keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.Das BFA stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers fest, dass er illegal in Österreich eingereist sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien eine asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er vor dem Krieg in Syrien geflüchtet sei. Auch beim BFA habe er bestätigt, dass er nicht kämpfen wolle. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er von den Milizen lediglich befragt worden sei, ob er mitkämpfen würde. Außerdem habe er angegeben, dass gegen ihn keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen bestünden. Es würden sich daher keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, um ausführlich seine Fluchtgründe zu schildern. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben seitens der bewaffneten Milizen in XXXX angegriffen und aufgefordert worden, zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe es verweigert und sei anschließend geschlagen worden. Von der erstinstanzlichen Behörde sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden. Auch diene die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Weiters wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien verwiesen, wonach das Höchstalter für den Militärdienst 42 Jahre betragen habe, dieses jedoch inzwischen erhöht worden sei, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gebe. Reservisten könnten je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Der Beschwerdeführer habe nicht kämpfen und am Krieg teilnehmen wollen. Staatliche Hilfe sei in so einem Fall im Hinblick auf die sich auch aus den Länderfeststellungen ergebende, nach wie vor bestehende prekäre Situation nicht zu erwarten. In Summe erfülle der Antragsteller aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, um ausführlich seine Fluchtgründe zu schildern. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben seitens der bewaffneten Milizen in römisch 40 angegriffen und aufgefordert worden, zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe es verweigert und sei anschließend geschlagen worden. Von der erstinstanzlichen Behörde sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden. Auch diene die Erstbefragung der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Weiters wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien verwiesen, wonach das Höchstalter für den Militärdienst 42 Jahre betragen habe, dieses jedoch inzwischen erhöht worden sei, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gebe. Reservisten könnten je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Der Beschwerdeführer habe nicht kämpfen und am Krieg teilnehmen wollen. Staatliche Hilfe sei in so einem Fall im Hinblick auf die sich auch aus den Länderfeststellungen ergebende, nach wie vor bestehende prekäre Situation nicht zu erwarten. In Summe erfülle der Antragsteller aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 14.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. In einer Stellungnahme vom 18.10.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Wohnungen besessen habe, eine in XXXX und eine in XXXX, die aber vermietet war. Nach der Flucht aus XXXX habe er mit seiner Familie in XXXX in einem Rohbau gewohnt. Es handle sich dabei aber nicht um ein offizielles Flüchtlingscamp. Während des Bürgerkriegs seien Männer immer wieder dazu gezwungen gewesen, die syrische Armee bei ihrer Arbeit zu unterstützen, indem sie Sandsäcke füllten, Schützengräben aushoben oder andere Arbeiten dieser Art übernahmen. So seien auch Menschen aus XXXX häufig zu Arbeiten eingeteilt worden. Er habe insgesamt dreimal für die syrische Armee arbeiten müssen, dass erste Mal im Jahre 2013 und zweimal im Jahre 2015. Der Beschwerdeführer sei immer für ein paar Tage an der Front gewesen. Sein vorrangiger Fluchtgrund sei allerdings ein anderer Zwischenfall gewesen, nämlich dass die "Nationale Verteidigung" Leute für den Kampf anwerben habe wollen und auch ihn aufgesucht habe. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn beschimpft und als Verräter bezeichnet. Sie hätten ihn getreten und geschlagen. Dabei hätten sie ihm auch mehrere Zähne ausgeschlagen, all dies sei vor den Augen seiner Familie geschehen. Sie hätten ihn nochmals Zeit bis zum Opferfest im September gegeben. Bis dahin könne er sich überlegen, für sie zu kämpfen, ansonsten würden sie zurückkommen und den Beschwerdeführer umbringen. Daher habe er das Land verlassen müssen. Außerdem habe er viel an Bestechungsgeldern bezahlen müssen, damit er ausreisen habe können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein sechzehnjähriger Sohn ebenfalls von der nationalen Verteidigung angegriffen und schwer verletzt worden sei. Beim BFA sei es zu Missverständnissen gekommen.6. In einer Stellungnahme vom 18.10.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Wohnungen besessen habe, eine in römisch 40 und eine in römisch 40 , die aber vermietet war. Nach der Flucht aus römisch 40 habe er mit seiner Familie in römisch 40 in einem Rohbau gewohnt. Es handle sich dabei aber nicht um ein offizielles Flüchtlingscamp. Während des Bürgerkriegs seien Männer immer wieder dazu gezwungen gewesen, die syrische Armee bei ihrer Arbeit zu unterstützen, indem sie Sandsäcke füllten, Schützengräben aushoben oder andere Arbeiten dieser Art übernahmen. So seien auch Menschen aus römisch 40 häufig zu Arbeiten eingeteilt worden. Er habe insgesamt dreimal für die syrische Armee arbeiten müssen, dass erste Mal im Jahre 2013 und zweimal im Jahre 2015. Der Beschwerdeführer sei immer für ein paar Tage an der Front gewesen. Sein vorrangiger Fluchtgrund sei allerdings ein anderer Zwischenfall gewesen, nämlich dass die "Nationale Verteidigung" Leute für den Kampf anwerben habe wollen und auch ihn aufgesucht habe. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn beschimpft und als Verräter bezeichnet. Sie hätten ihn getreten und geschlagen. Dabei hätten sie ihm auch mehrere Zähne ausgeschlagen, all dies sei vor den Augen seiner Familie geschehen. Sie hätten ihn nochmals Zeit bis zum Opferfest im September gegeben. Bis dahin könne er sich überlegen, für sie zu kämpfen, ansonsten würden sie zurückkommen und den Beschwerdeführer umbringen. Daher habe er das Land verlassen müssen. Außerdem habe er viel an Bestechungsgeldern bezahlen müssen, damit er ausreisen habe können. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass sein sechzehnjähriger Sohn ebenfalls von der nationalen Verteidigung angegriffen und schwer verletzt worden sei. Beim BFA sei es zu Missverständnissen gekommen.
7. Am XXXX02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer führte aus, in Syrien als Elektriker gearbeitet zu haben. Zur vorgelegten UNRWA-Registrierung führte er aus, dass nur seine Frau und er registriert seien, nicht aber seine Kinder. Seine Kinder seien syrische Staatsbürger, der Beschwerdeführer sei mit einer staatenlosen Palästinenserin verheiratet. Sie hätten auch Leistungen von der UNRWA erhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, vom XXXX- Flüchtlingslager vertrieben worden zu sein. In XXXX sei er das Opfer vieler Schikanen gewesen er sei öfters an Checkpoints angehalten worden und habe viele Beleidigungen erfahren, nur weil er aus XXXX stamme. Das Regime habe ihn dreimal von XXXX geholt und er habe mit anderen Leuten Sandsäcke als Schutz aufbauen müssen. Eines Tages hätten ihn vier Leute zu Hause besucht. Er glaube, sie hätten zum Regime gehört. Es gebe dort viele Gruppierungen, die auch zum Regime halten würden. Zuerst seien sie höflich gewesen und hätten von ihm verlangt, dass er sich freiwillig melden und für sie kämpfen solle. In Syrien sei ein Gesetz erlassen worden, dass die Leute bis 52 Jahre als Reservisten gelten würden. Als der Beschwerdeführer ihnen gesagt habe, dass das Gesetz noch nicht in Kraft getreten sei, hätten sie angefangen ihn zu beschimpfen und zu schlagen. Sie hätten ihm sogar die Zähne ausgeschlagen. Sie hätten ihn vor seiner Frau und seinen Kindern beschimpft. Sie hätten ihm eine Frist gesetzt und ihm ausdrücklich gesagt, wenn er sich nicht innerhalb dieser Frist freiwillig melde, dann würden sie ihn umbringen. Am nächsten Tag habe er sich entschlossen, für ihn und seine Kinder Reisepässe ausstellen zu lassen. Er sei sogar gezwungen gewesen, ein altes Foto zu nehmen, weil sein Gesicht so zugerichtet gewesen sei. Er habe seinen Reisepass am XXXX09.2015 bekommen und amXXXX09.2015 Syrien verlassen. Die Zeit zwischen der Passerstellung und Ausreise habe er mit Vorbereitungen für seine Ausreise verbracht. Ein ihm bekannter Soldat habe ihm geholfen, über die Grenze zu fahren. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kämpfe, an denen er teilnehmen hätte sollen, in XXXX stattfinden hätten sollen. Dort hätte die Freie Syrische Armee den Ort gestürmt gehabt. Die Frist, die die Männer dem Beschwerdeführer gesetzt hätten, sei der XXXX09.2015 gewesen. Sein Sohn sei ein Jahr später ebenfalls von den Milizen verletzt worden und sei auf der Flucht innerhalb Syriens.7. Am XXXX02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer führte aus, in Syrien als Elektriker gearbeitet zu haben. Zur vorgelegten UNRWA-Registrierung führte er aus, dass nur seine Frau und er registriert seien, nicht aber seine Kinder. Seine Kinder seien syrische Staatsbürger, der Beschwerdeführer sei mit einer staatenlosen Palästinenserin verheiratet. Sie hätten auch Leistungen von der UNRWA erhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, vom XXXX- Flüchtlingslager vertrieben worden zu sein. In römisch 40 sei er das Opfer vieler Schikanen gewesen er sei öfters an Checkpoints angehalten worden und habe viele Beleidigungen erfahren, nur weil er aus römisch 40 stamme. Das Regime habe ihn dreimal von römisch 40 geholt und er habe mit anderen Leuten Sandsäcke als Schutz aufbauen müssen. Eines Tages hätten ihn vier Leute zu Hause besucht. Er glaube, sie hätten zum Regime gehört. Es gebe dort viele Gruppierungen, die auch zum Regime halten würden. Zuerst seien sie höflich gewesen und hätten von ihm verlangt, dass er sich freiwillig melden und für sie kämpfen solle. In Syrien sei ein Gesetz erlassen worden, dass die Leute bis 52 Jahre als Reservisten gelten würden. Als der Beschwerdeführer ihnen gesagt habe, dass das Gesetz noch nicht in Kraft getreten sei, hätten sie angefangen ihn zu beschimpfen und zu schlagen. Sie hätten ihm sogar die Zähne ausgeschlagen. Sie hätten ihn vor seiner Frau und seinen Kindern beschimpft. Sie hätten ihm eine Frist gesetzt und ihm ausdrücklich gesagt, wenn er sich nicht innerhalb dieser Frist freiwillig melde, dann würden sie ihn umbringen. Am nächsten Tag habe er sich entschlossen, für ihn und seine Kinder Reisepässe ausstellen zu lassen. Er sei sogar gezwungen gewesen, ein altes Foto zu nehmen, weil sein Gesicht so zugerichtet gewesen sei. Er habe seinen Reisepass am XXXX09.2015 bekommen und amXXXX09.2015 Syrien verlassen. Die Zeit zwischen der Passerstellung und Ausreise habe er mit Vorbereitungen für seine Ausreise verbracht. Ein ihm bekannter Soldat habe ihm geholfen, über die Grenze zu fahren. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kämpfe, an denen er teilnehmen hätte sollen, in römisch 40 stattfinden hätten sollen. Dort hätte die Freie Syrische Armee den Ort gestürmt gehabt. Die Frist, die die Männer dem Beschwerdeführer gesetzt hätten, sei der XXXX09.2015 gewesen. Sein Sohn sei ein Jahr später ebenfalls von den Milizen verletzt worden und sei auf der Flucht innerhalb Syriens.
7. In einer Stellungnahme vom 08.03.2018 verwies der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass Reservisten nunmehr auch in einem höheren Alter, mitunter im Alter von 50 und 60, einberufen würden. Weiters wurde auf Berichte der UNHCR und nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfüge, wonach ihm Asyl zu gewähren sei.
8. In einer Stellungnahme vom 26.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Sohn festgenommen und getötet worden sei. Die Polizei habe den Ausweis des Sohnes zurückgebracht und die Familie über die Ermordung des Sohnes informiert. Aus dieser Tatsache sei zu schließen, dass die Tat in Verbindung mit dem Regime gebracht werden könne. Er stelle daher den Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung, um den Vorfall erläutern zu können. Mit Eingabe vom 07.05.2018 wurde der Totenschein des Sohnes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.1.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu?? erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vergleiche IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).
Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel 16.8.2016). Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten (Standard 29.12.2017).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World's Human Rights-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 22.12.2017
-BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017
-CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,
https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017
-DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-23/431317-syria-war-winds-down-but-tangled-map-belies-conflict-ahead.ashx, Zugriff 28.12.2017
-ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017
-FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 22.12.2017
-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 17.1.2018
-France24 (17.4.2016): Assad's Party wins majority in Syrian election,
http://www.france13.4.201624.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majority-parliamentary-vote, Zugriff 17.8.2017
-Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria's Presidential Elections, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 17.8.2017
-ICC - International Crisis Group (4.5.2017): The PKK's Fateful Choice in Northern Syria,
https://www.ecoi.net/file_upload/5351_1499082102_176-the-pkks-fateful-choice-in-northern-syria.pdf, Zugriff 22.12.2017
-IRIN - Integrated Regional Information Networks (15.9.2017): The Kurdish struggle in northern Syria, http://www.irinnews.org/analysis/2017/09/15/kurdish-struggle-northern-syria, Zugriff 2.1.2018
-Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 22.12.2017
-Spiegel - Spiegel Online (10.8.2016a): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 22.12.2017
-Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-von-manbidsch-von-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 22.12.2017
-Der Standard (29.12.2017): Syrien: USA warnen Assad vor Offensive gegen Kurden,
https://derstandard.at/2000071227330/USA-warnen-Assad-vorOffensive-gegen-Kurden, Zugriff 3.1.2018
-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017
-USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria,
http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 22.12.2017
-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 17.8.2017
1.1.2. Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017). Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; außerdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Versöhnungsabkommen
Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer oppositionellen Gruppierung stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen. Die Regierung bietet, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, ein Versöhnungsabkommen an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist. Diese Bedingungen unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Manche der Vereinbarungen besagen z.B., dass Personen bzw. Kämpfer, welche sich nicht den Bedingungen der Vereinbarung unterwerfen wollen, mit ihren Familien nach Idlib evakuiert werden. Die übrigen Personen können 6 Monate lang eine Amnestie nutzen und können sich in dieser Zeit stellen, um den Militärdienst abzuleisten. Manche Vereinbarungen besagen auch, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden. Es ist auch möglich, dass sich Personen im zurückgewonnenen Gebiet verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, für diese zu spionieren oder Ähnliches. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist. Ein Beispiel für ein Versöhnungsabkommen waren die im März 2017 begonnenen Verhandlungen mit der Regierung über den Distrikt al-Waer in Homs. Vereinbarungen über die Freilassung von Gefangenen in der Stadt Homs durch die Regierung wurden jedoch nicht eingehalten. Nach schweren Luftschlägen durch die Regierung und nachdem auf die Freilassung der Gefangenen verzichtet wurde, wurde im April doch noch ein Abkommen erzielt, und die aufständischen Kämpfer mit ihren Familien evakuiert. Ein weiteres Beispiel für ein Versöhnungsabkommen ist die Stadt al-Sanamayn im Norden der Provinz Dara'a. Hier stellten sich mehrere bewaffnete Fraktionen, die in der Stadt aktiv waren, stellvertretend für die Bevölkerung der Stadt unter die Kontrolle des Regimes. Im Gegenzug dafür erlaubte die Regierung den Gruppierungen, als Sicherheitskräfte in der Stadt zu fungieren, und gestand zu, sich nicht in Sicherheitsfragen einzumischen. Bewohnern der Stadt zufolge blieb die Situation nach dem Versöhnungsabkommen jedoch weitgehend unverändert, da die Stadt nach Belagerung durch Regierungseinheiten, bereits zuvor ein Waffenstillstandsabkommen mit der Regierung geschlossen hatte. Die in al-Sanamayn tätigen Gruppierungen existieren somit immer noch und behielten außerdem den Großteil ihrer Waffen, greifen jedoch die Regierungseinheiten nicht mehr an. Die zuvor meist politisch motivierten Fraktionen sind nun eher mit einzelnen Klans verbunden. Zusätzlich existieren außerdem bewaffnete Banden. Zwischen diesen Fraktionen, den Banden und auch der Regierung kommt es immer wieder zu Zusammenstößen, die aber eher auf individuellen Vorfällen basieren (z.B. in Form von Vergeltungsmaßnahmen für Festnahmen, Entführungen, Mord oder Schutzgelderpressungen etc.). So kommt es trotz des Versöhnungsabkommens immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (BFA 8.2017).
Deeskalationszonen