TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W209 2174100-1

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W209 2174100-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 31.07.2017 betreffend Widerruf des Bezugs des Arbeitslosengeldes im Zeitraum 13.02.2017 bis 20.06.2017 und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.213,44 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die belangte Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und der Beschwerdeführer nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung des Erkenntnisses verlangt hat.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung, Rückforderung, Widerruf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2174100.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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