RS Lvwg 2018/3/22 LVwG-AV-674/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §279
BAO §2a
KanalG 1977 §5 Abs1
KanalG 1977 §12 Abs3
KanalG 1977 §14
AAEV 1996 §1 Abs3 Z12

Rechtssatz

Ungeachtet der Frage, von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 418 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der baulichen Anlage, gleich ob ober- oder unterirdisch, dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet. Demnach steht das Eigentumsrecht an einem Einlaufbauwerk oder einem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes zu, auf welchem sich diese Baulichkeiten befinden.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Regenwasserkanal; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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