RS Lvwg 2018/3/22 LVwG-AV-674/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

BAO §4 Abs1
BAO §279
BAO §2a
KanalG 1977 §5 Abs1
KanalG 1977 §12 Abs3
KanalG 1977 §14
AAEV 1996 §1 Abs3 Z12

Rechtssatz

Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Regenwasserkanal; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuld;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.674.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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