TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/9 99/07/0196

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Veröffentlicht am 09.03.2000
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des J P in F, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, Hauptplatz 36, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 21. Mai 1999, Zl. LAS-3/8/8-99, betreffend Beschwerde gegen Maßnahmen des Obmannes der Agrargemeinschaft N (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann J G, F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 2. März 1998 erhob der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde Salzburg (AB) Aufsichtsbeschwerde gegen einen vom Obmann der Agrargemeinschaft Nößlaualpe "im Alleingang gefassten Beschluss" vom 16. Februar 1998.

Die AB forderte den Obmann der Agrargemeinschaft auf, mitzuteilen, um welchen Beschluss es sich dabei handle.

Der Obmann legte eine Abschrift dieses Beschlusses vor.

Mit Eingabe vom 17. April 1998 erhob der Beschwerdeführer bei der AB eine weitere Aufsichtsbeschwerde "bezüglich illegaler Holzabfuhr vom Agrargemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft Nößlaualpe in Filzmoos seitens des Mitglieds und selbst ernannten Obmannes J G". Darin führte er aus, der Obmann habe trotz ausdrücklicher Untersagung durch den Beschwerdeführer eine Holzabfuhr größeren Ausmaßes durchgeführt. Nach der Regulierungsurkunde (Waldwirtschaftsplan) dürfe ohne Abmaß in Anwesenheit der beteiligten Mitglieder keine Holzabfuhr erfolgen. Sollte eine solche jedoch - wie im vorliegenden Fall - trotzdem erfolgen, sei die abgefahrene Menge dreifach anzurechnen. Eine persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers sei wegen Erkrankung nicht möglich und eine Vertretung auf Grund der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu beschaffen gewesen. Der Obmann sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich und nachweislich mit Schreiben vom 5. März 1998 diesbezüglich verständigt worden, habe aber dieses Schreiben kommentarlos ignoriert. Der 6. März 1998 sei in dem Beschluss vom 16. Februar 1998, der vom Obmann allein gefasst worden sei, gar nicht als Abfuhrtag beschlossen worden. Der Beschluss sei ohnedies rechtsunwirksam.

Die AB führte am 21. Juli 1998 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlungsschrift heißt es, eingangs seien die beiden Beschwerden vom Beschwerdeführer vorgebracht worden. Vom Obmann der Agrargemeinschaft seien der AB vier Abmaßlisten übermittelt worden, welche die im Herbst 1997 im Rahmen einer Trassenerrichtung geschlägerte Holzmenge dokumentierten. Diese Listen würden vom Beschwerdeführer anerkannt. Der Beschwerdeführer erkläre, bei der Abmaß am 5., 6., 10., 11. und 12. Dezember 1997 dabei gewesen zu sein. Die Abmaß sei durch ein näher genanntes Sägewerk erfolgt. Am 3. März 1998 und am 4. März 1998 sei der Beschwerdeführer bei der Abmaß an Ort und Stelle bei der Forststraße dabei gewesen. Am 6. März 1998 sei er nicht mehr dabei gewesen. Bei der Brennholzabmaß am 23. Juni sei er wieder anwesend gewesen. Seine Beschwerde richte sich dagegen, dass er am 6. März 1998 nicht anwesend gewesen sei, da er an diesem Tag wegen Erkrankung verhindert gewesen sei. Er habe dies am Vortag abends dem Obmann der Agrargemeinschaft mitgeteilt. Der Obmann habe dazu mitgeteilt, dass er für diesen Tag bereits den Bezirksförster und das Sägeunternehmen verständigt habe und eine Absage des Termines nicht mehr möglich gewesen sei. Die Abmaß vom 6. März 1998 werde daher vom Beschwerdeführer nicht anerkannt. Die übrigen Abmaßlisten würden anerkannt. Für den Beschwerdeführer sei daher das Holz vom 6. März 1998 ohne gültige Abmaß abgeführt worden. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe ergänzend angegeben, dass der Bezirksförster am 5. März 1998 telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, da er kein Telefon habe. Der Beschwerdeführer habe noch angegeben, dass der Obmann gesagt haben solle, er fahre das Holz auch ab, wenn der Beschwerdeführer nicht dabei sei.

Mit Bescheid vom 7. September 1998 wurden die Aufsichtsbeschwerden des Beschwerdeführers vom 2. März 1998 und vom 17. April 1998 gegen Maßnahmen des Obmannes der Agrargemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1, 4 und 5 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1 (FLG 1973) in Verbindung mit lit. e (Abmaß) der Waldordnung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Nößlaualpe vom 20. Dezember 1966 in der Fassung des Bescheides vom 18. Dezember 1985 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen, lit. e ("Abmaß") der Waldordnung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Nößlaualpe habe folgenden Wortlaut:

"Die Abmaß hat am Schlagort im Beisein des anderen Mitgliedes zu erfolgen. Die Beendigung der Fällung und Aufarbeitung ist binnen einer Woche dem zweiten Mitglied nachweislich mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen ist sodann vom Obmann der Abmaßtermin dem anderen Mitglied nachweislich bekannt zu geben. Sollte der Obmann den Abmaßtermin nicht innerhalb der vorgesehenen Frist festsetzen und bekannt geben oder eines der beiden Mitglieder zum festgesetzten Abmaßtermin nicht erscheinen, so kann das andere Mitglied auf Kosten des Säumigen die Abmaß bei der zuständigen Bezirksforstbehörde beantragen. Das Ergebnis der Abmaß ist nach Menge und Qualität in die Abmaßliste einzutragen. Die Abmaßlisten sind sorgfältig aufzubewahren, ein Duplikat ist dem zweiten Mitglied auszufolgen.

Sollte die Abmaß von einem Mitglied nicht anerkannt werden, so ist binnen zwei Wochen nach erfolgter Abmaß die Agrarbehörde zur Entscheidung anzurufen."

Wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der agrarbehördlichen Verhandlung am 21. Juli 1998 angegeben worden sei, richteten sich seine Beschwerden ausschließlich gegen die am 6. März 1998 durchgeführte Holzabmaß und -abfuhr. Sämtliche übrige Abmaßlisten seien vom Beschwerdeführer anerkannt worden. Dazu sei festzuhalten, dass im Sinne der oben angeführten Bestimmungen der Waldordnung des Regulierungsplanes der Abmaßtermin vom Obmann dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei und dieser ausreichende Kenntnis von der vorgesehenen Abmaß und Abfuhr gehabt habe. Diese Kenntnis des Beschwerdeführers vom vorgesehenen Abmaßtermin am 6. März 1998 sei auch dadurch ausreichend dokumentiert, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 1998 dem Obmann mitgeteilt habe, er sei auf Grund einer Erkrankung am 6. März 1998 zur vorgesehenen Abmaß verhindert. Der Obmann habe nach Ansicht der AB keine Verpflichtung, einen ordnungsgemäß festgesetzten Abmaßtermin wegen Verhinderung des anderen Mitglieds wieder abzuberaumen. In der Waldordnung sei für den Fall, dass eines der beiden Mitglieder zum festgesetzten Abmaßtermin nicht erscheine, vorgesehen, dass das andere Mitglied auf Kosten des Säumigen bei der zuständigen Bezirksforstbehörde die Abmaß beantragen könne. Diese Vorgangsweise sei vom Obmann eingehalten worden und es sei zum beeinspruchten Abmaßtermin am 6. März 1998 der Bezirksförster der Bezirksforstinspektion anwesend gewesen. Im Rahmen der Verhandlung am 21. Juli 1998 sei vom Beschwerdeführer beantragt worden, die am 6. März 1998 abgefahrene Holzmenge beim Gut des Obmannes dreifach auf dessen Gebühr anzurechnen. Dazu sei festzuhalten, dass im Sinne der Bestimmungen der Waldordnung des Regulierungsplanes (lit. d "Fällung, Aufarbeitung und Bringung") die dreifache Anrechnung auf die anteilige Gebühr eines Mitgliedes lediglich für den Fall vorgesehen sei, dass nicht vorgezeigtes Holz geschlägert werde. Im Zusammenhang mit der Holzabmaß sei in der Waldordnung des Regulierungsplanes keinerlei Bestimmung dahingehend enthalten, für den Fall einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Abmaß Holzmengen bei einem Mitglied in dreifacher Höhe anzurechnen.

In der weiteren Begründung folgen Ausführungen zur Aufsichtsbeschwerde vom 2. März 1998.

Der Beschwerdeführer berief.

Er verwies auf seine Aufsichtsbeschwerden vom 2. März 1998 und vom 17. April 1998 und fügte hinzu, die agrarbehördlichen Bestimmungen seien in keiner Weise eingehalten worden, weshalb die "illegal abgefahrene Menge" dreifach anzurechnen sei. Es sei weder eine vorzeige- noch eine fristgerechte Abmaß und auch keine fristgerechte Verständigung von der Abmaß erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei lediglich zwei Tage vorher erklärt worden, dass am 6. März 1998 eine Holzabmaß durchgeführt werden solle, wobei er ausdrücklich erklärt habe, dass ihm dies nicht möglich sei; zudem sei er inzwischen erkrankt, wovon er den Obmann verständigt habe. Dieser habe mehrmals angekündigt, er würde die Holzabfuhr auch ohne Beisein des Beschwerdeführers bei der Abmaß durchführen. Diese Abmaß am 6. März 1998 sei angeblich vom Bezirksförster durchgeführt worden; die Schriftführung sei jedoch allein vom Obmann gemacht worden, weshalb diese Abmaß keine "Rechtsrelevanz" habe. Die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, dass der Beschwerdeführer ausreichende Kenntnis von der Holzabfuhr und der Abmaß am 6. März 1988 gehabt habe, sei unrichtig. Ebenso unrichtig sei die Feststellung, dass die anderen Abmaße vom Beschwerdeführer anerkannt worden seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 1999 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als sie den Beschluss der Agrargemeinschaft vom 16. Februar 1998 ersatzlos behob.

Hinsichtlich der Aufsichtsbeschwerde vom 17. April 1998 wurde die Berufung hingegen als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung heißt es, die am 16. Februar 1998 gefassten Beschlüsse beträfen Gegenstände, die keiner Beschlussfassung zugänglich seien. Die Beschlüsse seien daher aufzuheben gewesen.

Zur Aufsichtsbeschwerde vom 17. April 1998 wird ausgeführt, am 6. März 1998 habe durch den Obmann der Agrargemeinschaft im Beisein des Bezirksförsters die Abmaß von Trassenholz stattgefunden, welches am selben Tag nach der Abmaß mit einem LKW zu einem Sägewerk verbracht worden sei. Die Aufsichtsbeschwerde beruhe darauf, dass der Beschwerdeführer am 6. März 1998 bei der Abmaß des Trassenholzes nicht anwesend gewesen sei, weil er an diesem Tage wegen Erkrankung verhindert gewesen sei. Aus diesem Grunde werde auch die Abmaßliste hinsichtlich des 6. März 1998 nicht anerkannt. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides sei daher nur die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde hinsichtlich der ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers vorgenommenen Abmaß am 6. März 1998. Nur dieser Beschwerdepunkt könne Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Alle darüber hinausgehenden Vorbringen seien für das Berufungsverfahren als gegenstandslos zu betrachten.

Zur Vorgeschichte sei generell Folgendes festzuhalten:

Die Agrargemeinschaft Nößlaualpe betreibe ein Forstwegeprojekt, durch welches ca. 36 ha Wald aufgeschlossen werden sollen. Bei der Trassierung des Weges seien sowohl der Beschwerdeführer als auch der Obmann anwesend gewesen, wobei aber der Beschwerdeführer hinsichtlich der Trassierung noch einen Änderungswunsch gehabt habe. Für den trassierten Weg sei dann eine forstrechtliche und eine naturschutzrechtliche Verhandlung durchgeführt und seien schließlich die Verfahren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 29. September 1997 erledigt worden. Die Trasse des Forstweges sei mit Bändern markiert worden, die die Höhe der Fahrbahn angezeigt hätten. Die Schlägerung des Trassenholzes sei von Holzakkordanten vorgenommen worden. Anfang Dezember 1997 sei über den Winter der Wegebau unterbrochen worden. Die Abfuhr des Trassenholzes habe dann im Dezember 1997 gestoppt werden müssen, da der einsetzende Schneefall die Holzabfuhr unmöglich gemacht habe. Es sei daher ein erklecklicher Anteil des Trassenholzes liegen geblieben. Insgesamt hätte eine Menge von ca. 700 fm noch abgemessen und abtransportiert werden müssen. Wie aus dem Vollversammlungsprotokoll vom 16. Februar 1998 hervorgehe, seien als Abmaßtermine der 2. März, der 3. März und der 4. März 1998 festgelegt worden, wobei an diesen Tagen auch gleichzeitig das Holz abgefahren werden sollte. Am 4. März 1998 habe ein kleiner Rest des abzuführenden Holzes nicht mehr gemessen werden können, sodass an diesem Tage als Termin für die Fertigstellung der Messung der 6. März 1998 fixiert worden sei. Dieser Termin sei vereinbart worden zwischen dem Obmann der Agrargemeinschaft, dem Bezirksförster sowie jedenfalls einem Bediensteten eines Sägewerkes. Am 5. März 1998, also einen Tag vor dem vorgesehenen Abmaßtermin, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er am 6. März 1998 wegen Erkrankung nicht zur Holzabmaß kommen könne und habe mitgeteilt, dass eine Holzabfuhr ohne seine persönliche Anwesenheit nicht erfolgen könne. Dieses Schreiben sei laut beiliegendem Vermerk am 5. März 1998 um

18.47 Uhr offensichtlich dem Obmann zugestellt worden. In diesem Zusammenhang sei auch noch zu erwähnen, dass das Trassenholz aus Sicht der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der Käfergefahr ehebaldigst abzufahren gewesen sei und dass, wie aus der Aussage des Bezirksförsters hervorgehe, nach dem 6. März 1998 in der darauf folgenden Woche starke Schneefälle vorhergesagt gewesen seien. Bei der Verhandlung vor der belangten Behörde habe auch der Bezirksförster geschildert, wie bei der Abmaß vorgegangen worden sei. Der Obmann habe auf den Zuruf des Bezirksförsters hin jeweils die Klasse und den Umfang des Stammes aufgeschrieben. Das Holzbuch sei dann vom Bezirksförster selbst mitgenommen worden. Der Bezirksförster habe keine Bedenken gegen die Korrektheit der Aufzeichnungen. Weiters habe auch das Sägewerk die Abmaß anerkannt und entsprechend das Holz bereits bezahlt. Eine Kopie sämtlicher Abmaßlisten sei an den Beschwerdeführer übermittelt worden. In der Waldordnung sei verankert, dass vom Obmann der Abmaßtermin dem anderen Mitglied nachweislich bekannt zu geben sei, wobei die Abmaß am Schlagort im Beisein des anderen Mitgliedes zu erfolgen habe. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer vom Abmaßtermin verständigt worden sei. Dies werde auch durch sein Schreiben belegt, in welchem er seine Erkrankung für den vorgesehenen Tag mitteile. In der Waldordnung sei weiter verankert, dass dann, wenn zum festgesetzten Abmaßtermin ein Mitglied nicht erscheine, das andere Mitglied auf Kosten des Säumigen die Abmaß bei der zuständigen Bezirksforstbehörde beantragen könne. Im konkreten Fall sei aber schon von vornherein die Abmaß durch den Bezirksförster vorgenommen worden, sodass sich eine gesonderte Verständigung der Bezirksforstbehörde erübrigt habe. In der Waldordnung sei auch keine Frist festgelegt, in welcher nach Bekanntgabe des Abmaßtermines und der tatsächlichen Abmaß eine längere Frist vorgeschrieben sei. Aus keiner Bestimmung der Waldordnung, aber auch der Verwaltungsordnung gehe hervor, dass in diesem Fall der Obmann nicht befugt wäre, die Abmaß gemeinsam mit der Bezirksforstbehörde durchzuführen. Dadurch trete auch keine Beschwer des betreffenden Mitgliedes ein, denn das Mitglied habe die Möglichkeit, soferne es die Abmaß nicht anerkenne, binnen zwei Wochen nach erfolgter Abmaß die AB zur Entscheidung anzurufen. Wie bei der Verhandlung vor der belangten Behörde am 21. Mai 1999 hervorgekommen sei, könne der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Beschwerde betreffend die Abmaß am 6. März 1998 keine konkreten Bedenken vorbringen; er habe nur generell Bedenken wegen der Korrektheit der Abmaß, weil er nicht dabei gewesen sei. Im Ermittlungsverfahren habe nicht ein einziger Verdachtsmoment, der eine unkorrekte Abmaß als überhaupt wahrscheinlich erscheinen lasse, entdeckt werden können. Auch der Beschwerdeführer habe bei der Verhandlung vor der belangten Behörde nicht erklären können, worin in der Vorgangsweise am 6. März 1998 ein allfälliger Vorteil für den Obmann entstanden sein könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, vom Obmann sei die Waldordnung des Regulierungsplanes in keiner Weise eingehalten worden und die gesamte Holzschlägerung und Abfuhr sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei daher dreifach anzurechnen, da für das gesamte geschlägerte Holz keine Holzvorzeige erfolgt und außerdem die Holzabfuhr am 6. März 1998 ohne Beisein des zweiten Mitgliedes erfolgt sei. Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte Feststellung, dass sämtliche Abmaße außer die vom 6. März 1998 vom Beschwerdeführer anerkannt worden seien, sei unrichtig. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe ausreichend Kenntnis über die Abmaß bzw. die Abfuhr gehabt. Wichtig sei, dass dieser Termin nie als Abfuhr- bzw. als Abmaßtermin vorgesehen gewesen und nur kurzfristig festgelegt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei die Anwesenheit nicht möglich gewesen. Beim Wegebau sei lediglich eine provisorische Begehung erfolgt, wobei von einer Holzschlägerung kein Wort gesprochen worden sei. Vom Beschwerdeführer sei Beschwerde erhoben worden, dass sämtliche Maßnahmen vom Obmann nicht eingehalten worden seien. Dem sei nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 17. April 1998 war ausschließlich die Abmaß und Abfuhr von Holz am 6. März 1998 und lediglich darüber hat die AB in ihrem Bescheid vom 7. September 1998, soweit er die Aufsichtsbeschwerde vom 17. April 1998 betrifft, entschieden. Damit war auch die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG für die belangte Behörde abgesteckt. Die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen betreffend das angebliche Unterbleiben einer Vorzeige waren nicht Sache des Berufungsverfahrens. Auf dieses Vorbringen kann daher auch der Verwaltungsgerichtshof nicht eingehen.

Ebenso ohne Belang ist es, ob der Beschwerdeführer die Abmaß mit Ausnahme jener am 6. März 1998 anerkannt hat, da diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern nur die Abmaß am 6. März 1998.

Was die Abmaß am 6. März 1998 betrifft, so vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach lit. e der Waldordnung der Agrargemeinschaft Nößlaualpe hat die Abmaß am Schlagort im Beisein des anderen Mitgliedes zu erfolgen. Die Beendigung der Fällung und Aufarbeitung ist binnen einer Woche dem zweiten Mitglied nachweislich mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen ist sodann vom Obmann der Abmaßtermin dem anderen Mitglied nachweislich bekannt zu geben. Sollte der Obmann den Abmaßtermin nicht innerhalb der vorgesehenen Frist festsetzen und bekannt geben oder eines der beiden Mitglieder zum festgesetzten Abmaßtermin nicht erscheinen, so kann das andere Mitglied auf Kosten des Säumigen die Abmaß bei der zuständigen Bezirksforstbehörde beantragen. Das Ergebnis der Abmaß ist nach Menge und Qualität in die Abmaßliste einzutragen. Die Abmaßlisten sind sorgfältig aufzubewahren, ein Duplikat ist dem zweiten Mitglied auszufolgen. Sollte die Abmaß von einem Mitglied nicht anerkannt werden, so ist binnen zweier Wochen nach erfolgter Abmaß die Agrarbehörde zur Entscheidung anzurufen.

Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass er in Kenntnis vom Abmaßtermin am 6. März 1998 gewesen sei. Diese Bestreitung ist aber durch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung widerlegt, dass der Beschwerdeführer noch am Vortag dem Obmann der Agrargemeinschaft mitgeteilt hat, dass er am folgenden Tag wegen Erkrankung nicht an der Abmaß teilnehmen könne. Dies hat der Beschwerdeführer auch selbst in der Verhandlung vor der AB angegeben.

Die Waldordnung der Agrargemeinschaft sieht vor, dass dann, wenn das zweite Mitglied nicht zur Abmaß erscheint, die Durchführung derselben bei der zuständigen Bezirksforstbehörde beantragt werden kann. Diese Vorgangsweise wurde im Beschwerdefall eingehalten. Aus welchen Gründen das zweite Mitglied nicht erscheint, ist dabei ohne Bedeutung.

Hiezu kommt, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid keinerlei Hinweis auf Unkorrektheiten bei der Abmaß zutage getreten sind. Diesen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070196.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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