TE Vfgh Erkenntnis 1997/11/27 B2334/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960 idF BGBl 518/1994 mit E v 09.10.97, G216/96.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. August 1997, ZVwSen-104790/11/BR, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, mit welchem über ihn ua. eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,- wegen der Übertretung nach §9 Abs2 iVm. §99 Abs2 litc StVO 1960 verhängt wurde, keine Folge gegeben und der Spruch ergänzt.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer ua. durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §100 Abs5 StVO 1960 in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, in seinen Rechten als verletzt.

3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Bundesregierung verwies auf ihre zum hg. Verfahren G216/96 abgegebene Äußerung.

5. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erstattete ebenfalls eine Äußerung.

6. Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, G216/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Zahl "20," im §100 Abs5 StVO 1960, BGBl. Nr. 159 idF der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, als verfassungswidrig auf.

II.1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren

(VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. Oktober 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 11. September 1997 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war, da auf Grund der aufgehobenen Vorschrift nicht gehörig erhoben werden durfte, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und deshalb die Strafe zu mildern war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 3.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2334.1997

Dokumentnummer

JFT_10028873_97B02334_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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