TE Vfgh Beschluss 2018/5/22 E274/2018 ua

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art144 Abs1
ZPO §63 Abs1
Wr ParkometerG 2006 §4
Wr ParkometerabgabeV §5

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer flächendeckenden Kurzparkzone sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe als offenbar aussichtslos wegen zumutbaren anderen Rechtswegs zur Geltendmachung der Bedenken

Spruch

Der Antrag des ******************, ********************, **** ********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. Dezember 2017, Z ***************, sowie zur Einbringung eines Antrages auf Aufhebung einer flächendeckenden Kurzparkzone wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes sowie die Aufhebung der flächendeckenden Kurzparkzone im 14. Wiener Gemeindebezirk.

2.       Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

Ein solcher zumutbarer Weg stand dem Einschreiter aber offen, indem er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die flächendeckende Kurzparkzone im 14. Wiener Gemeindebezirk im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens (siehe Punkt 2.) vortragen hätte können.

4.       Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde sowie durch Stellung eines Individualantrages gemäß Art139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und die Zurückweisung des Individualantrages zu gewärtigen wäre.

5.       Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Kurzparkzone, Parkometerabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E274.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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