RS Vfgh 2018/5/22 E274/2018 ua

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art144 Abs1
ZPO §63 Abs1
Wr ParkometerG 2006 §4
Wr ParkometerabgabeV §5

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer flächendeckenden Kurzparkzone sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe als offenbar aussichtslos wegen zumutbaren anderen Rechtswegs zur Geltendmachung der Bedenken

Rechtssatz

Der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht. Ein solcher zumutbarer Weg stand dem Einschreiter aber offen, indem er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die flächendeckende Kurzparkzone im 14. Wiener Gemeindebezirk im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens vortragen hätte können.

Rechtsverfolgung erscheint als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und die Zurückweisung des Individualantrages zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

  • E274/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.05.2018 E274/2018 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Kurzparkzone, Parkometerabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E274.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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