RS Lvwg 2018/3/13 LVwG-AV-913/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.03.2018

Norm

StVO 1960 §84 Abs2
StVO 1960 §84 Abs3

Rechtssatz

Unter Werbung iSd § 84 Abs. 2 StVO sind nicht Angaben rein beschreibender Natur zu verstehen, weshalb z.B. eine Tafel mit der Beschriftung „Restaurant – Gasthof – Gästezimmer“ nicht unter diese Gesetzesbestimmung fällt. Eine im Gegensatz zu § 84 Abs. 2 StVO angebrachte Werbung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt hat (VwGH 26. 6. 1979, 1941/76).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Werbeanlage; Werbung; Firmenlogo;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.913.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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